Synopse aller Änderungen der BAGebV am 05.08.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. August 2014 durch Artikel 1 der 1. BAGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BAGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BAGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung
BAGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1318

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 2 Zurücknahme von Anträgen
§ 3 Ablehnung von Anträgen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 4 Übergangsregelung
Schlussformel
Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis

§ 1 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 40 bis 43 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Gebühren und Auslagen. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.



(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 67 und § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Gebühren und Auslagen. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Hinsichtlich der Auslagen ist § 10 des Verwaltungskostengesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 1 anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Zurücknahme von Anträgen


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung. § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.



1 Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 der Anlage zu dieser Verordnung. 2 § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Ablehnung von Anträgen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung. 2 § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.



1 Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 der Anlage zu dieser Verordnung. 2 § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Inkrafttreten




§ 4 Übergangsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 66 sowie § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen vor dem 5. August 2014 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen sind, ist § 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr entfällt, wenn der Antrag vor dem 1. September 2014 zurückgenommen wurde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung


| Amtshandlungen des Bundesamtes
für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage
je
beantragter Abnahmestelle und Strom-
verbrauchsmenge nach den §§ 41, 42 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
im letzten ab-
geschlossenen
Geschäftsjahr; maßgeblich ist
die
angefangene und an der Abnahmestelle
selbst
verbrauchte Gigawattstunde. Keine
Gebühr wird
in dem Umfang erhoben, in dem
nach § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe
a oder § 42 Absatz 1 Satz 1 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes
die EEG-Umlage
nicht begrenzt wird.
| 65 Euro je Gigawattstunde

2.
| Gebühr für die Umschreibung oder Übertra-
gung
eines Begrenzungsbescheides, soweit
nicht
die Umschreibung infolge eines Wech-
sels des Energieversorgungsunternehmens
oder des
Übertragungsnetzbetreibers bean-
tragt wird.
| entsprechende Anwen-
dung der Nummer 1, je-
doch höchstens
250 Euro




| Amtshandlungen des
Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenin-
tensive Unternehmen nach § 64 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes |

1.1 | Gebühr je antragstellendem Unternehmen oder
selbständigem Unternehmensteil | 800 Euro

1.2 | Gebühr je
beantragter Abnahmestelle und Strom-
verbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde nach
§ 64 Absatz 1
des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr;
maßgeblich
ist die angefangene und an der Ab-
nahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde | 125 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags-
prüfung unter Zugrundelegung des Stromver-
brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts-
jahr für das Unternehmen eine Begrenzung der
EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3
in
Verbindung mit Nummer 4 Buchstabe a des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes auf unter 0,1 Cent
pro Kilowattstunde ergibt

105 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags-
prüfung unter Zugrundelegung des Stromver-
brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts-
jahr für das Unternehmen eine Begrenzung der
EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 4
Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ergibt

90 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-
fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das
Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage

nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt

80 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-
fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das
Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage
nach
§ 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt

70 Euro je Gigawattstunde, wenn
die Antragsprü-
fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine
Begrenzung der
EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2
Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ergibt

2.
| Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbah-
nen nach §
65 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes |

2.1 | Gebühr je Schienenbahn | 500
Euro

2.2 | Gebühr
je Stromverbrauchsmenge an der betref-
fenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abge-
schlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die
angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte
Gigawattstunde | 60 Euro je Gigawattstunde

3.
| Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage bei
Unternehmen nach § 103 Absatz 3 Satz 2
oder
Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes je
beantragter Abnahmestelle und Stromver-
brauchsmenge über 1 Gigawattstunde im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist
die angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde | 330 Euro je Gigawattstunde

4. | Gebühr für die Übertragung
eines Begrenzungs-
bescheides nach § 67 Absatz 3 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes oder seine Umschreibung, so-
weit nicht
die Umschreibung infolge eines Wech-
sels des Energieversorgungsunternehmens oder
des
Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 250 Euro




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