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Anlage 1 - Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)

neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Geltung ab 01.04.2013; FNA: 9241-23-31 Güterbeförderung
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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Inhaltsübersicht


 Gebührennummer
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren 001 bis 013
II. Teil: Straßenverkehr  
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 100
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 102 bis 104
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 211 bis 228
III. Teil: Eisenbahnverkehr  
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 311.1 bis 312.1
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 411
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 611 bis 619
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr  
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 701 bis 740
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 801 bis 840
V. Teil: Seeschiffsverkehr  
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 901 bis 903
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 1001 bis 1002
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 1050 bis 1064.1
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte  
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 1101
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 1102
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 1201 bis 1207


I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
001Zurückweisung eines Widerspruchs
 
aus formalen Gründen 60 bis 425
aus sachlichen Gründen 120 bis 850
002 bis 012 nicht vergeben  
013Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung
künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechts-
verordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes).
30 je begon-
nene Viertel-
stunde


II. Teil: Straßenverkehr


1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
100Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine
Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung
(§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt).
30 bis 300
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
102Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
50 bis 2.000
103nicht vergeben  
104Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter
gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die
Fahrwegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
25 bis 1.000
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
211Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung
der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR):
 
211.1Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, AT (Unterabschnitt 9.1.3.1
in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).
95 bis 125
211.2Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung
mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).
105 bis 255

212Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3
Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung
(Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR):
 
212.1Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt
9.1.2.1 ADR).
55
212.2Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 50
213Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211
bis 212 je Prüfung.
35
213.1Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage
(Abschnitt 9.2.3 ADR).
40 je begon-
nene Viertel-
stunde
214Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach
Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR
(§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt).
35 je begon-
nene Viertel-
stunde
215 bis 220 nicht vergeben  
221Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks,
ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-
Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4
ADR):
 
221.1Prüfung der Antragsunterlagen. 50 je begon-
nene Viertel-
stunde
221.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen
gelten die Gebühren nach Nummer 222.
 

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr (EUR)
bis
7.500 Liter:
Gebühr (EUR)
bis
20.000 Liter:
Gebühr (EUR)
über
20.000 Liter:
222Prüfung vor Inbetriebnahme (P),
Gebührenhöhe abhängig vom
Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7
bis 6.10 ADR):
   
222.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR).
230260365
222.2Prüfung der Ergebnisse der
zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte
(Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR).
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
222.3Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR).
115135155
222.4Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR).
757575
222.5Prüfung der Übereinstimmung mit dem
Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.4.
115140180
222.6Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,
6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR).
70 bis 105 95 bis 140 115 bis 175
222.7Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die
Bedienungsausrüstung der festverbundenen
Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).
115140180
223Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks
(Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
   
223.1Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,
6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4,
6.13.5 ADR).
170 bis 205 210 bis 260 250 bis 305
223.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR).
115135155
223.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR).
757575
223.4Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für
die Bedienungsausrüstung der
festverbundenen Tanks
(Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR).
757575
223.5Sichtung der Tankakte, Erstellung des
Tankdatenblatts (Absatz 6.8.2.6.2,
6.8.2.3.1 ADR).
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
224Zwischenprüfung (L)
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,
6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4,
6.13.5 ADR).
245265305


225 Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): Gebühr
(EUR)
225.1Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme
durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von
ausgebauten Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.4,
6.8.3.4 ADR).
25 je Funk-
tionsprüfung
225.2Inbetriebnahmeüberprüfung und außerordentliche Prüfungen
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Absatz 6.8.1.5.5 ADR).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen
oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
 
225.3Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen
Prüfung, wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die
Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.
30
225.4Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den
Gebührennummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von
Gasen (Klasse 2).
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
225.5Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen
der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14
und 6.8.3.4 ADR).
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
225.6Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). 65
225.7Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR),
einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen.
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
225.8Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder
der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von
Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für
Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen
(Absatz 6.8.2.1.23 ADR) werden Gebühren nach Gebührennummer 226
berechnet."
 

226Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen
nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei
Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist
der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
227Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen
(Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR):
 
227.1Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich
Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen.
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
227.2Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. 50 je begon-
nene Viertel-
stunde
227.3Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der
Baumusterzulassungsbescheinigung.
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
228Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für
Bedienungsausrüstungen von Tanks.
50 je begon-
nene Viertel-
stunde


III. Teil: Eisenbahnverkehr


1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
311.1Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
30 je begon-
nene Viertel-
stunde
311.2Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beför-
derung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
30 je begon-
nene Viertel-
stunde
312Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
und 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt):
 
312.1Für die
- erstmalige Zulassung eines Baumusters,
- Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
- Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID)
sowie
- Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kes-
selwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
- Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617
berechnet.
 
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
411Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
50 bis 2.000
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
611Baumusterprüfungen für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche
Tanks, UN-MEGC und Tankcontainer (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14,
6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 RID):
 
611.1Prüfung der Antragsunterlagen. 50 je begon-
nene Viertel-
stunde
611.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von Kesselwagen und
abnehmbaren Tanks anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach
Nummer 613.
 
611.3Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks,
UN-MEGC und Tankcontainern anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren
nach Nummer 222.
 


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr (EUR)
bis
50.000 Liter:
Gebühr (EUR)
über
50.000 Liter:
613Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):
  
613.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 290365
613.2Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der
Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID).
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
613.3Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). 195230
613.4Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile
und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
(Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).
115115
613.5Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im
Anschluss an 613.1 bis 613.4.
115125
613.6Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).
95 bis 140 115 bis 175
614Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig
vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):
  
614.1Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4,
6.8.3.4 RID).
250 bis 300 285 bis 330
614.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 195230
614.3Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile
und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
(Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):
  
614.3.1Klasse 2. 190190
614.3.2Klassen 3 bis 9. 115115
615Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 305305



Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
616Weitere Prüfungen:  
616.1Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen
der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID).
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
616.2Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). 65
616.3Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind
(z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4,
614.2, 614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet.
 
616.4Inbetriebnahmeüberprüfungen und außerordentliche Prüfungen
(Absatz 6.8.1.5.5, 6.8.2.4.4 RID):
Für Prüfungen im Rahmen von Inbetriebnahmeüberprüfungen und
außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden
erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.
 
616.5Einzelne Funktionsprüfungen:
Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4
und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende
Funktionsprüfungen von ausgebauten Bedienungsausrüstungen.
25 je Funk-
tionsprüfung
616.6Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder
der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von
Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für
Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen
(Absatz 6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617
berechnet."
 
617Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht
angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei
Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist
der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
618Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen
(Unterabschnitt 6.8.2.3 RID):
 
618.1Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich
Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen.
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
618.2Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. 50 je begon-
nene Viertel-
stunde
618.3Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der
Baumusterzulassungsbescheinigung.
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
619Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für
Bedienungsausrüstungen von Tanks.
50 je begon-
nene Viertel-
stunde


IV. Teil: Binnenschiffsverkehr


1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
701Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
70 bis 2.000
702.1Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN). 80 bis 320
702.2Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). 70 je Stunde
703Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung
a) von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor der
Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme solcher
Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12
Buchstabe q ADN),
b) von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Ladetanks, in
denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden
(Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN),
c) für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der
Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1
bis 8.1.6.3 ADN),
d) für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte
(Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN),
e) für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in
explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ „begrenzte
Explosionsgefahr", Anlagen und Geräte, die Unterabschnitt 9.3.1.51,
9.3.2.51, 9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme
(Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN),
f) für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten
an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und
g) für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von
Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von
Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
150 bis 1.000
704Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. 70 bis 140
705Prüfen und Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und
Abschnitt 8.1.2 ADN.
35 bis 70
706Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses
(Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer
Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN).
40 bis 200
707Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen
Zulassungszeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur
Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN).
35 bis 150
707aPrüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis
(Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN).
40 bis 200
708Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses
(Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN).
35 bis 140
709Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). 35 bis 140
710Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses
(Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN).
35 bis 140
711Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem
Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).
80 bis 200
712Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen,
Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC,
ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff
(Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).
70
713Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer
dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).
80 bis 200
714 Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen
und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue
Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind
(Absatz 7.1.4.8.1 ADN).
80 bis 200
715Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN
Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.
80 bis 200
716Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).
80 bis 200
717Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das
Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN).
35
718Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken
(Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN).
550 bis 1.100
719nicht vergeben  
720Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die
erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).
140
720.1Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen
der Prüfliste mit „JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
140
720.2nicht vergeben  
721Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur Ausstellung
der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN):
 
721.1Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über
besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN).
50
721.2Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über
besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN).
120 bis 150
721.3Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. 65
722nicht vergeben  
723Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen
(Absatz 9.3.4.1.4 ADN).
320 bis 640
724Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren
(Absatz 7.1.5.0.5 ADN).
35 bis 70
725Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von
Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder
Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe
(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).
35 bis 140
726Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts
eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen
(Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).
35 bis 140
727 und 728 nicht vergeben  
729Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach
Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).
35 bis 70
730Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens
oder Löschens während des Löschens von Ladetanks
(Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).
70 bis 140
731Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren
(Absatz 7.2.5.0.3 ADN).
35 bis 140
732Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).
35 bis 140
733 und 734 nicht vergeben  
735Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle
oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN).
70 je Stunde
736 Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle
Fragen der Prüfliste mit „JA" beantwortet werden können
(Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN).
140
737Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280
und UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12
Buchstabe p ADN).
140
738Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder
Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in
dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die
Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des
Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt
(Absatz 7.1.4.7.3 ADN).
140
739Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes in
einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das
Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des
Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt
(Absatz 7.2.4.7.1 ADN).
140
740Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder
unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone,
wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht
erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN).
140

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
801Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
50 bis 2.000
802Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die
erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).
110
803Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen
der Prüfliste mit „JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
110
804 bis 808 nicht vergeben  
809Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). 30 bis 100
810nicht vergeben  
811Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem
Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).
80 bis 200
812Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen,
Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweg-
lichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).
55
813Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer
dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).
80 bis 200
814Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von
Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei
blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind
(Absatz 7.1.4.8.1 ADN).
80 bis 200
815Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN
Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.
80 bis 200
816Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).
80 bis 200
817 bis 821 nicht vergeben  
822Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung für die
Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks
und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen
(Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
150 bis 500
823nicht vergeben  
824Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5
ADN).
30 bis 55
825Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung
von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder
Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe
(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).
30 bis 110
826Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts
eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen
(Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).
30 bis 110
827 und 828 nicht vergeben  
829Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4
ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).
30 bis 55
830Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens
oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24
ADN).
55 bis 110
831Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3
ADN).
30 bis 110
832Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).
30 bis 110
833 bis 835 nicht vergeben  
836Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht
alle Fragen der Prüfliste mit „JA" beantwortet werden können (Ab-
satz 7.2.3.7.2.2 ADN).
100
837nicht vergeben  
838Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder
Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in
dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die
Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unter-
abschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt
(Absatz 7.1.4.7.3 ADN).
100
839Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufenthalts des Schiffes
in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das
Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des
Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt
(Absatz 7.2.4.7.1 ADN).
100
840Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder
unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutz-
zone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6
nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN).
100


V. Teil: Seeschiffsverkehr


1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
901Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 3 und 4 der Gefahrgutverordnung
See).
50 bis 2.000
902Erteilung der Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes (§ 14
der Gefahrgutverordnung See).
25 je begon-
nene Viertel-
stunde
903 Ausstellung von Bescheini-
gungen über die Überein-
stimmung mit den besonde-
ren Vorschriften für Schiffe,
die gefährliche Güter beför-
dern (§ 15 Nummer 1 der
Gefahrgutverordnung See)
50 bis 2000

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
1001Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See).
50 bis 2.000
1002Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 2 der
Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen
im IMDG-Code zugewiesen sind.
25 je begon-
nene Viertel-
stunde
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
1050Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2,
6.8.3.2.3.2, 6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2 IMDG-Code).
30 je begon-
nene Viertel-
stunde
1060Baumusterprüfungen für ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC
(Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13 und 6.7.5.11 IMDG-Code):
 
1060.1Prüfung der Antragsunterlagen. 50 je begon-
nene Viertel-
stunde
1060.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen
gelten die Gebühren nach Nummer 1061.
 


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr (EUR)
bis
7.500 Liter:
Gebühr (EUR)
bis
20.000 Liter:
Gebühr (EUR)
über
20.000 Liter:
1061Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks
(Kapitel 6.7 IMDG-Code):
   
1061.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
230260365
1061.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
115135155
1061.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
757575
1061.4Prüfung der Übereinstimmung mit dem
Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis 1061.3
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
und 6.7.5.12 IMDG-Code).
115115115
1061.5Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
und 6.7.5.12 IMDG-Code).
70 bis 105 95 bis 140 115 bis 175
1062Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks:
   
1062.1Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
und 6.7.5.12 IMDG-Code).
145 bis 175 180 bis 220 215 bis 265
1062.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
115135155
1062.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
757575
1063Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
245265305


Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
1064Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 IMDG-Code):  
1064.1Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und
6.7.5.12 IMDG-Code).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder
wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
 


VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte


1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
1101Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-
Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch
Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen-
tümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2
zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines
begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durch-
geführt wurde.
25 je begon-
nene Viertel-
stunde
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
1102Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-
Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch
Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen-
tümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige
Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten
Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.
25 je begon-
nene Viertel-
stunde
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
1201Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5
ADR/RID.
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
1202Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit
Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID.
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
1203Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung
P 200 Absatz 9 ADR/RID.
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
1204Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID. 50 je begon-
nene Viertel-
stunde
1205Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2
ADR/RID.
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
1206Wiederkehrende Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/
RID.
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
1207Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID. 50 je begon-
nene Viertel-
stunde






 

Frühere Fassungen von Anlage 1 GGKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.07.2023Artikel 4 Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
aktuell vorher 01.01.2021 (01.04.2021)Artikel 4 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 26.03.2021 BGBl. I S. 475
aktuell vorher 01.01.2019 (31.10.2019)Artikel 3 Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1472
aktuell vorher 28.02.2019Artikel 4 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 20.02.2019 BGBl. I S. 124
aktuell vorher 14.12.2017Artikel 2 Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
aktuell vorher 01.01.2017 (30.03.2017)Artikel 3 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 17.03.2017 BGBl. I S. 568
aktuell vorher 01.01.2015 (13.03.2015)Artikel 3 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 26.02.2015 BGBl. I S. 265
aktuellvor 01.01.2015 (13.03.2015)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 GGKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 GGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GGKostV Kosten *) (vom 01.01.2021)
... Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden ... Verbindung mit der Anlage 2 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (3) Für Amtshandlungen im Rahmen der ... Widerspruchsverfahren aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (4) Für Amtshandlungen im Rahmen der ... Verbindung mit der Anlage 4 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (5) Für Amtshandlungen im Rahmen der ... Verbindung mit der Anlage 5 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. --- *) Anm. d. Red.: Formal gehören die Anlagen 1 ... Anlage 1 zu dieser Verordnung. --- *) Anm. d. Red.: Formal gehören die Anlagen 1 bis 5 nicht zu dieser Verordnung - siehe V. v. 7. März 2013 (BGBl. I S. 466). Dort erfolgt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475
Artikel 4 13. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... Widerspruchsverfahren aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung." 2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:  ... nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung." 2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht III. Teil 1. Abschnitt ...

Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
Artikel 4 11. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See" eingefügt. 2. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) ... See" eingefügt. 2. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Inhaltsübersicht  ...

Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 3 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... 6 Absatz 5" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1" ersetzt. 2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil 3. ...

Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 3 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt. 2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Im III. Teil, 1. Abschnitt wird der ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Artikel 4 14. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil in der ...

Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
Artikel 2 10. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... die Wörter „und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 " eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe „Anlage ... die Wörter „und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 " eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „Anlage ... die Wörter „und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 " eingefügt. d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe „Anlage ... die Wörter „und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 " eingefügt. 2. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Im I. ... aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1" eingefügt. 2. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Im I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1472, 1744
Artikel 3 12. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
...  Anlage 1 der Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308) wird wie folgt ...