Artikel 2 - Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren (ErbRSchG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. März 2013 BNotO § 78, § 78b, § 78c, § 78d, § 78e

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 78 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Betreuungsverfügungen" die Angabe „nach § 78a" eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Urkunden" die Wörter „und sonstige Daten nach § 78b" eingefügt.

2.
§ 78b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In das Zentrale Testamentsregister werden aufgenommen:

1.
Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden, die

a)
von Notaren (§ 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes) oder Gerichten (Absatz 4 sowie § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ab 1. Januar 2012 zu übermitteln sind,

b)
nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind,

2.
Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind."

3.
§ 78c wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Verwahrangaben" durch die Wörter „Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich

1.
das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und

2.
die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1."

4.
§ 78d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Auskunft" die Wörter „über Verwahrangaben" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „zur Ermittlung erbfolgerelevanter Urkunden" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „verwahrte" die Wörter „oder registrierte" eingefügt.

5.
Dem § 78e Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Betracht."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ErbRSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErbRSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Testamentsregister-Verordnung
V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1411
Eingangsformel 1. ZTRVÄndV
... 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) eingefügt worden ist und Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 3 NotAufgÜbG Änderung der Bundesnotarordnung
... III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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