Artikel 3 - Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren (ErbRSchG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Testamentsregister-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. März 2013 ZTRV § 7

§ 7 Absatz 3 der Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386) wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Sind im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben registriert, teilt die Registerbehörde dem nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Nachlassgericht mit, welche Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister enthalten sind und welche Verwahrstelle sie benachrichtigt hat, und übersendet die Sterbefallmitteilung. Ist im Zentralen Testamentsregister neben einer Verwahrangabe eine Mitteilung nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung gespeichert, teilt die Registerbehörde auch diese Daten mit. Sind im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben nicht registriert, übersendet die Registerbehörde die Sterbefallmitteilung oder vorhandene Mitteilungen nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung nur auf Antrag. Die Landesjustizverwaltungen können gegenüber der Registerbehörde erklären, dass eine Benachrichtigung und Übermittlung nach Satz 3 in jedem Sterbefall erfolgen soll."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ErbRSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErbRSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Testamentsregister-Verordnung
V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1411
Artikel 1 1. ZTRVÄndV Änderung der Testamentsregister-Verordnung
... Absatz 3 der Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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