(1)
1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
2Die Angaben zu §
4 Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen.
(3)
1Die Zusatzstatistiken nach §
1 Absatz 2 werden repräsentativ für bis zu 20 Prozent der Empfänger dieser Hilfen durchgeführt.
2Werden die Zusatzstatistiken auf einen Teilbereich dieser Hilfen beschränkt, kann von dem bezeichneten Auswahlsatz abgewichen werden, wenn dies für die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse notwendig ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 4 SHStatG (vom 27.07.2016) ... 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 2 auskunftgebenden Stelle, 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen ...
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768