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Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (IndEmissRLUG k.a.Abk.)

G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753 (Nr. 17); Geltung ab 02.05.2013, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 6 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. Mai 2013 UVPG § 5, § 14f, § 21, Anlage 1

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Beginn des Verfahrens für erforderlich hält," die Wörter „berät und" eingefügt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Sachverständige, betroffene Gemeinden, nach § 8 Absatz 1 zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte können hinzugezogen werden."

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Das Ergebnis der Besprechung ist von der zuständigen Behörde zu dokumentieren. Mit der Unterrichtung wird entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens der Inhalt und Umfang der beizubringenden Unterlagen festgelegt."

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die zuständige Behörde berät den Träger des Vorhabens auch nach der Unterrichtung gemäß Absatz 1, soweit dies für eine zügige und sachgerechte Durchführung des Verfahrens zweckmäßig ist."

2.
§ 14f Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sachverständige, betroffene Gemeinden, nach § 14j Absatz 1 zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte können hinzugezogen werden."

3.
§ 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Pflichten von Vorhabenträgern und Dritten,

a)
Behörden und die Öffentlichkeit zu informieren,

b)
Behörden Unterlagen vorzulegen,

c)
Behörden technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen sowie ihnen dafür Arbeitskräfte und technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen,".

cc)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
die behördlichen Befugnisse,

a)
technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,

b)
während der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten,

c)
bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Wohnräume und außerhalb der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten,

d)
jederzeit Anlagen zu betreten sowie Grundstücke, die nicht unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke nach den Buchstaben b und c sind,".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 2a Buchstabe c eingeschränkt."

4.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1.2 wird in der Spalte „Vorhaben" das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Die Nummern 1.1.3 bis 1.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1.2 bis 1.5 ersetzt:

Nr.VorhabenSp. 1 Sp. 2
„1.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung
(wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungs-
motoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehöri-
gen Dampfkessels, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen
und Notstromaggregate, durch den Einsatz von
  
1.2.1Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,
naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen
Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW,
 S
1.2.2gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas,
Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klär-
gas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleis-
tung von
  
1.2.2.110 MW bis weniger als 50 MW,  S
1.2.2.21 MW bis weniger als 10 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gastur-
binenanlagen,
 S
1.2.3Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen
oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärme-
leistung von
  
1.2.3.120 MW bis weniger als 50 MW,  S
1.2.3.21 MW bis weniger als 20 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbi-
nenanlagen,
 S
1.2.4anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen Brenn-
stoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von
  
1.2.4.11 MW bis weniger als 50 MW,  A
1.2.4.2100 KW bis weniger als 1 MW;  S
1.3(weggefallen)  
1.4Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage oder Gasturbinenanlage
zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von
  
1.4.1Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen,
Pflanzenölmethylestern Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Syn-
thesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, natur-
belassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder
Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von
  
1.4.1.1mehr als 200 MW, X 
1.4.1.250 MW bis 200 MW,  A
1.4.1.31 MW bis weniger als 50 MW, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für
Bohranlagen,
 S
1.4.2anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von
  
1.4.2.1mehr als 200 MW, X 
1.4.2.250 MW bis 200 MW  A
1.4.2.31 MW bis weniger als 50 MW;  S
1.5(weggefallen)".  


 
c)
In Nummer 2.5 wird in der Spalte „Vorhaben" das Wort „Schmelzleistung" durch das Wort „Schmelzkapazität" ersetzt.

d)
Die Nummern 2.6 bis 2.6.2 werden wie folgt gefasst:

Nr.VorhabenSp. 1 Sp. 2
„2.6Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse
(einschließlich Anlagen zum Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von
  
2.6.175 t oder mehr je Tag,  A
2.6.2weniger als 75 t je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr
beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 kg je Kubikmeter Rauminhalt der
Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskon-
tinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden;
 S".


 
e)
In Nummer 3.2 werden in der Spalte „Vorhaben" die Wörter „Anlage zur Gewinnung von Roheisen" durch die Wörter „Anlage zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen" ersetzt.

f)
In Nummer 3.3 werden in der Spalte „Vorhaben" nach den Wörtern „Anlage zur Herstellung" die Wörter „oder zum Erschmelzen" eingefügt und wird das Wort „Schmelzleistung" durch das Wort „Schmelzkapazität" ersetzt.

g)
In Nummer 3.5 wird in der Spalte „Vorhaben" das Wort „Schmelzleistung" durch das Wort „Schmelzkapazität" ersetzt.

h)
In Nummer 3.6 werden in der Spalte „Vorhaben" die Wörter „zum Warmwalzen von Stahl" durch die Wörter „zur Umformung von Stahl durch Warmwalzen" ersetzt.

i)
In Nummer 3.7 wird in der Spalte „Vorhaben" das Wort „Produktionsleistung" durch die Wörter „Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall" ersetzt.

j)
In Nummer 3.7.1 wird in der Spalte „Vorhaben" das Wort „Gusseisen" gestrichen.

k)
In den Nummern 3.7.2 und 3.7.3 wird jeweils in der Spalte „Vorhaben" das Wort „Gussteilen" gestrichen.

l)
In Nummer 3.8 wird in der Spalte „Vorhaben" das Wort „Verarbeitungsleistung" durch das Wort „Verarbeitungskapazität" ersetzt.

m)
In den Nummern 3.13, 6.2, 7.14, 7.15 und 7.16 wird in der Spalte „Vorhaben" jeweils das Wort „Produktionsleistung" durch das Wort „Produktionskapazität" ersetzt.

n)
In den Nummern 3.14, 7.13, 7.14.2 und 7.15.2 wird in der Spalte „Vorhaben" jeweils das Wort „Leistung" durch das Wort „Kapazität" ersetzt.

o)
Die Nummern 7.17 bis 7.17.2 werden durch folgende Nummern 7.17 bis 7.17.3 ersetzt:

Nr.VorhabenSp. 1 Sp. 2
„7.17Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit
einer Produktionskapazität von
  
7.17.1600 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 auf-
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.17.2300 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinander-
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.17.310 t bis weniger als den in den Nummern 7.17.1 oder 7.17.2 angegebenen
Kapazitäten für Tonnen Konserven je Tag und unter den dort genannten Voraus-
setzungen im Übrigen, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteuri-
sieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen;
 S".


 
p)
In Nummer 7.18 wird die Spalte „Vorhaben" wie folgt gefasst:

„Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Futtermittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen, soweit in einer solchen Anlage eine fabrikmäßige Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft erfolgt,".

q)
In den Nummern 7.19 und 7.20 wird jeweils in der Spalte „Vorhaben" das Wort „Verarbeitungsleistung" durch das Wort „Verarbeitungskapazität" ersetzt.

r)
Die Nummern 7.22 bis 7.24.2 werden durch folgende Nummern 7.22 bis 7.24.3 ersetzt:

Nr.VorhabenSp. 1 Sp. 2
„7.22Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit
einer Produktionskapazität von
  
7.22.1600 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 auf-
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.22.2300 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinander-
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.22.3weniger als den in den Nummern 7.22.1 oder 7.22.2 angegebenen Kapazitäten
für Tonnen Darrmalz je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im
Übrigen;
 S
7.23Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer
Produktionskapazität von
  
7.23.1600 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.23.2300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 auf-
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.23.31 t bis weniger als den in den Nummern 7.23.1 oder 7.23.2 angegebenen
Kapazitäten für Tonnen Stärkemehle je Tag und unter den dort genannten
Voraussetzungen im Übrigen;
 S
7.24Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Ölen
oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
  
7.24.1600 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.24.2300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.24.3weniger als den in den Nummern 7.24.1 oder 7.24.2 angegebenen Kapazitäten
für Tonnen Fertigerzeugnisse je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln und unter
den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen, soweit die Menge des einge-
setzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr je Tag beträgt;
 S".


 
s)
Die Nummern 7.26 bis 7.29.2 werden durch folgende Nummern 7.26 bis 7.29.2 ersetzt:

Nr.VorhabenSp. 1 Sp. 2
„7.26Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einer Produktionskapazität von   
7.26.16.000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an nicht mehr als 90 auf-
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.26.23.000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an mehr als 90 aufeinander-
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.26.3200 hl bis weniger als den in den Nummern 7.26.1 oder 7.26.2 angegebenen
Kapazitäten für Hektoliter Bier je Tag und unter den dort genannten Vorausset-
zungen im Übrigen;
 S
7.27Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup
aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität
von
  
7.27.175 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag,  A
7.27.250 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von
Lakritz;
 S
7.28Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup
aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
  
7.28.1600 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.28.2300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an mehr als
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.28.350 kg bis weniger als den in den Nummern 7.28.1 oder 7.28. 2 angegebenen
Kapazitäten für Tonnen Süßwaren je Tag und unter den dort genannten Voraus-
setzungen im Übrigen bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder bei
thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse;
 S
7.29Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von
Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer Produktionskapazi-
tät als Jahresdurchschnittswert von
  
7.29.1200 t Milch oder mehr je Tag,  A
7.29.25 t bis weniger als 200 t Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen
je Tag bei Sprühtrocknern;
 S".


 
t)
Die Nummern 8.1 bis 8.2 werden wie folgt gefasst:

Nr.VorhabenSp. 1 Sp. 2
„8.1Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester,
flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder an-
derer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch
  
8.1.1thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse,
Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren
  
8.1.1.1bei gefährlichen Abfällen, X 
8.1.1.2bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 3 t Abfällen
oder mehr je Stunde,
X 
8.1.1.3bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 3 t
Abfällen je Stunde,
 A
8.1.2Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit
einer Feuerungswärmeleistung von
  
8.1.2.150 MW oder mehr,  A
8.1.2.21 MW bis weniger als 50 MW,  A
8.1.2.3weniger als 1 MW,  S
8.1.3Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen
über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich
sind;
 S
8.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung
(wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließ-
lich zugehöriger Dampfkessel, durch den Einsatz von
- gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder
- Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz
sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen
oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine
halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer
Feuerungswärmeleistung von".
  


 
u)
Die Nummern 8.3 bis 8.6.3 werden durch die folgenden Nummern 8.3. bis 8.6.3 ersetzt:

Nr.VorhabenSp. 1 Sp. 2
„8.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von gefähr-
lichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
  
8.3.110 t oder mehr je Tag, X 
8.3.21 t bis weniger als 10 t je Tag;  S
8.4Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von   
8.4.1nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.4.2 erfasst, mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
  
8.4.1.150 t oder mehr je Tag,  A
8.4.1.210 t bis weniger als 50 t je Tag,  S
8.4.2Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Bio-
gaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von
  
8.4.2.150 t oder mehr je Tag,  A
8.4.2.2weniger als 50 t je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio.
Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt;
 S
8.5Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere
zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxi-
dation, von gefährlichen Abfällen;
X 
8.6Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere
zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxi-
dation, von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatz-
stoffen von
  
8.6.1100 t oder mehr je Tag, X 
8.6.250 t bis weniger als 100 t je Tag,  A
8.6.310 t bis weniger als 50 t je Tag;  S".


 
v)
Die Nummern 8.7 bis 8.9. werden wie folgt gefasst:

Nr.VorhabenSp. 1 Sp. 2
„8.7Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen,
ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände
der Entstehung der Abfälle, bei
  
8.7.1Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamt-
lagerkapazität von
  
8.7.1.11.500 t oder mehr,  A
8.7.1.2100 t bis weniger als 1.500 t,  S
8.7.2gefährlichen Schlämmen mit einer Gesamtlagerkapazität von   
8.7.2.150 t oder mehr,  A
8.7.2.230 t bis weniger als 50 t;  S
8.8(weggefallen)  
8.9Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen über einen Zeit-
raum von jeweils mehr als einem Jahr, bei".
  


 
w)
Die Nummern 9 bis 9.8.2 werden durch die folgenden Nummern 9 bis 9.4.2 ersetzt:

Nr.VorhabenSp. 1 Sp. 2
„9.Lagerung von Stoffen und Gemischen:   
9.1Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Stoffen oder
Gemischen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampf-
druck von mindestens 101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft
haben (brennbare Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe
oder Gemische z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dient, ausgenom-
men Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden,
  
9.1.1soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von
jeweils nicht mehr als 1.000 cm³ handelt, mit einem Fassungsvermögen von
  
9.1.1.1200.000 t oder mehr, X 
9.1.1.230 t bis weniger als 200.000 t,  A
9.1.1.33 t bis weniger als 30 t,  S
9.1.2soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von je-
weils nicht mehr als 1.000 cm³ handelt, mit einem Fassungsvermögen von
  
9.1.2.1200.000 t oder mehr, X 
9.1.2.230 t bis weniger als 200.000 t;  S
9.2Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Flüssigkeiten dient,
ausgenommen Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, soweit
  
9.2.1die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger haben, mit
einem Fassungsvermögen von
  
9.2.1.1200.000 t oder mehr, X 
9.2.1.250.000 t bis weniger als 200.000 t,  A
9.2.1.310.000 t bis weniger als 50.000 t,  S
9.2.2die Flüssigkeiten einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und deren
Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt, mit
einem Fassungsvermögen von 5.000 t bis weniger als 10.000 t;
 S
9.3Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von im Anhang 2 (Stoff-
liste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen in der jeweils geltenden Fassung genannten Stoffen dient, mit einer
Lagerkapazität von
  
9.3.1200.000 t oder mehr, X 
9.3.2den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verord-
nung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung
ausgewiesenen Mengen bis weniger als 200.000 t,
 A
9.3.3den in Spalte 3 bis weniger als den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu
Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Mengen;
 S
9.4Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Erdöl, petro-
chemischen oder chemischen Stoffen oder Erzeugnissen dient, ausgenommen
Anlagen, die von den Nummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem
Fassungsvermögen von
  
9.4.1200.000 t oder mehr, X 
9.4.225.000 t bis weniger als 200.000 t;  A".


 
x)
Die Nummern 10.4 bis 10.4.3 werden wie folgt gefasst:

Nr.VorhabenSp. 1 Sp. 2
„10.4Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen,
Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit
  
10.4.1einer Verarbeitungskapazität von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag,  A
10.4.2einer Färbekapazität von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei
Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbe-
beschleunigern einschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen,
die unter erhöhtem Druck betrieben werden,
 S
10.4.3einer Bleichkapazität von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei An-
lagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder
Chlorverbindungen;
 S".


 
y)
In Nummer 15.1 werden in der Spalte „Vorhaben" die Wörter „ein schließlich" durch das Wort „einschließlich" und nach dem Wort „Rechtsverordnung" das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

z)
In Nummer 15.2 werden in der Spalte „Sp. 1" die Angabe „X" eingefügt und in der Spalte „Sp. 2" die Angabe „X" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 IndEmissRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndEmissRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1474
Eingangsformel AbwVuaÄndV *
... die Umweltverträglichkeitsprüfung, von denen Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neu ...

Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3231
Eingangsformel UStatEntlVuaÄndV
... vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), von denen Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neu ... Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neu gefasst, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2a durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) ...

Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670
Eingangsformel KNV-VEV
... 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 3753) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540
Bekanntmachung UVPGNB 2021
... vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), 13. den am 2. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734 ), 14. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. ...

Standortauswahlgesetz (StandAG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553
Artikel 5 StandAG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, werden nach Nummer 1.14 ...