Änderung § 22b Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27.03.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Bekanntmachung GO-BRÄndB am 27. März 2021 und Änderungshistorie der GO-BR

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung
§ 22b n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2021 geltenden Fassung
durch Bekanntmachung B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22b Sachruf


vorherige Änderung

 


Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed