- 1.
- In § 54a Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Seemannsgesetzes" durch das Wort „Seearbeitsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 57 Absatz 1 wird das Wort „Seemannsgesetz" durch das Wort „Seearbeitsgesetz" ersetzt.
-
- „Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten gleich."
- 1.
- § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Seemannsgesetz" durch das Wort „Seearbeitsgesetz" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen."
- 2.
- In § 17 Absatz 3 werden die Wörter „§ 48 Abs. 2 des Seemannsgesetzes" durch die Wörter „§ 104 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 53 die Wörter „Krankenfürsorge der" durch die Wörter „medizinischen Betreuung durch die" ersetzt.
- 2.
- In § 10 Absatz 2 wird das Wort „Seemannsgesetz" durch das Wort „Seearbeitsgesetz" ersetzt und werden die Wörter „oder die Mitnahme auf deutschen Seeschiffen nach dem Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9510-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 278 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469)" gestrichen.
- 3.
- § 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Krankenfürsorge der" durch die Wörter „medizinischen Betreuung durch die" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Krankenfürsorge" durch die Wörter „medizinischen Betreuung" und das Wort „Seemannsgesetz" durch das Wort „Seearbeitsgesetz" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 werden
- aa)
- nach den Wörtern „Reeder zur" das Wort „Krankenfürsorge" durch die Wörter „medizinischen Betreuung" und
- bb)
- nach den Wörtern „Versicherungsfalls die" das Wort „Krankenfürsorge" durch die Wörter „medizinische Betreuung"
ersetzt.
- 4.
- In § 154 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kapitän, Besatzungsmitglied oder sonst im Rahmen des Schiffsbetriebes" durch das Wort „Besatzungsmitglied" ersetzt.
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1555, 2013 II 680
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2423