§ 2 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
(1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- Agrarerzeugnis ist
- a)
- ein im Wege der Urerzeugung gewonnenes Erzeugnis der Landwirtschaft (Agrarurerzeugnis) oder
- b)
- ein Erzeugnis, das aus einem Agrarurerzeugnis durch Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen wird (Agrarverarbeitungserzeugnis),
soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt ist;
- 2.
- Fischereierzeugnis ist
- a)
- ein durch Fischerei oder Aquakultur gewonnenes Erzeugnis der Fischerei (Fischereiurerzeugnis) oder
- b)
- ein Erzeugnis, das aus einem Fischereiurerzeugnis durch Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen wird (Fischereiverarbeitungserzeugnis),
soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt ist;
- 3.
- Lebensmittelerzeugnis ist ein Lebensmittel, das aus mindestens einem Agrar- oder Fischereierzeugnis hergestellt worden ist, einschließlich Getränken auf Wasserbasis, bei deren Herstellung mindestens ein Agrar- oder Fischereierzeugnis verwendet worden ist;
- 4.
- verderbliche Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnisse sind solche Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnisse, bei denen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder auf Grund ihrer Verarbeitungsstufe davon auszugehen ist, dass sie innerhalb von 30 Tagen nach der Ernte oder der Erzeugung, jeweils ohne Berücksichtigung etwaiger Schutzmaßnahmen, oder innerhalb von 30 Tagen nach der Verarbeitung nicht mehr zum Verkauf geeignet sind;
- 5.
- Käufer ist
- a)
- jede natürliche oder juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, einschließlich Gruppen natürlicher oder juristischer Personen wie Zusammenschlüsse von Erzeugern und Vereinigungen solcher Zusammenschlüsse,
- b)
- jede Behörde in der Europäischen Union,
die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse gegen Entgelt erwirbt, unabhängig davon, ob dem Erwerbsvorgang ein Kaufvertrag zugrunde liegt;
- 6.
- Behörden sind
- a)
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
- b)
- Zusammenschlüsse aus mindestens zwei Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
- 7.
- Lieferant ist
- a)
- jeder Erzeuger eines Agrar- oder Fischereierzeugnisses,
- b)
- jede sonstige natürliche oder juristische Person,
- c)
- jede Mehrheit von Personen gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b, insbesondere jeder Zusammenschluss von Erzeugern und jede Vereinigung solcher Zusammenschlüsse,
der oder die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse gegen Entgelt veräußert, unabhängig davon, ob dem Veräußerungsvorgang ein Kaufvertrag zugrunde liegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist ein nicht in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführtes Agrarerzeugnis ein Agrarerzeugnis im Sinne des Teils 2 dieses Gesetzes, soweit
- 1.
- das Unionsrecht Bestimmungen über die Anerkennung einer Agrarorganisation für dieses Erzeugnis enthält oder
- 2.
- eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für das betroffene Erzeugnis Teil 2 dieses Gesetzes für anwendbar erklärt.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Teil 2 dieses Gesetzes auf nicht in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführte Agrarerzeugnisse für anwendbar zu erklären, soweit im Hinblick auf die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung ein Bedürfnis für die Anerkennung von Agrarorganisationen für derartige Erzeugnisse besteht.
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im HopfensektorArtikel 1 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Sonstige
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der AgrarmarktstrukturverordnungV. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer VorschriftenV. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Zitat in folgenden NormenAgrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes ... 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung § 3 Zuständigkeit; ... Nummer 2" werden durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. 6. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das ... und 4. Leitlinien zur Einstufung von Erzeugnissen als verderblich im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 zu veröffentlichen. (2) Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2 trifft die ...
Zitate in aufgehobenen TitelnAgrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)
V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998; aufgehoben durch § 35 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655
Eingangsformel AgrarMSV ... Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund - des § 2 Absatz 3, des § 4 Absatz 1, im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 auch in Verbindung mit ...
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