§ 7 Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten; Verordnungsermächtigung
(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union über die Nichtanwendung des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, anerkannten Agrarorganisationen oder sonstigen Vereinigungen erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren sowie den Inhalt, Gegenstand und geografischen Anwendungsbereich der Vereinbarungen und Beschlüsse zu erlassen, soweit die genannten Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. 2Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Durchführung zuständig. 3In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass Anordnungen und Maßnahmen der Bundesanstalt des Benehmens oder des Einvernehmens des Bundeskartellamts bedürfen.
(2) Soweit es der Rechtsakt der Europäischen Union den Mitgliedstaaten überlässt, die Maßnahme ganz oder teilweise anzuwenden oder Optionen zu deren Ausübung vorsieht, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1
- 1.
- die ganze oder teilweise Anwendung angeordnet oder
- 2.
- die Ausübung von Optionen vorgenommen
werden, soweit es zur Beseitigung des schweren Ungleichgewichts auf den Märkten sachlich gerechtfertigt ist.
(3)
1Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union die Nichtanwendung von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anordnet, gilt das Verbot des
§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für solche Vereinbarungen und Beschlüsse nicht.
2Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, können auch für die Durchführung des Satzes 1 erlassen werden.
3In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können auch Pflichten zur Mitteilung der Vereinbarungen und Beschlüsse an die zuständige Behörde vorgesehen werden.
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interne Verweise§ 55 AgrarOLkG Bußgeldvorschriften (vom 31.10.2024) ... oder § 53 Absatz 1 Nummer 3, b) § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder c) § 7 Absatz 3 Satz 3 oder § 54 Absatz 1 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der AgrarmarktstrukturverordnungV. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-ErzeugerorganisationendurchführungsverordnungV. v. 06.08.2020 BGBl. I S. 1888
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2425
Artikel 1 3. AgrarMRÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes ... dieses Gesetzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich zwingend ist." 2. § 5a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... ccc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt: „c) § 5a Absatz 3 Satz 3". bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. einer ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1612, 2252
Artikel 1 1. AgrarMSGÄndG (vom 15.07.2016) ... Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen." 5. Dem § 5a wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Absatz 1, auch in Verbindung mit ...
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 2 2. AgrarMRÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes ... wird nach der § 5 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: „§ 5a Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den ... Ungleichgewichte auf den Märkten". 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Vereinbarungen und Beschlüsse während ... 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes ... § 6 Kartellbestimmungen; Verordnungsermächtigung § 7 Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten; ... Rechtsverordnungen (Agrarorganisationenrecht)" ersetzt. 12. § 5a wird § 7 und der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort ... Verordnungsermächtigungen, Übergangsvorschriften, Evaluierung". 18. § 7 wird § 54 und wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das ... „§ 6" und werden die Wörter „Nummer 3, § 6a Absatz 1 Nummer 2 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 ," durch die Wörter „Nummer 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 3," ersetzt. ... c werden die Wörter „§ 5a Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „ § 7 Absatz 3 Satz 3 oder § 54 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz ...
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