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§ 53 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 53 Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen; Verordnungsermächtigung



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung unionsrechtlicher Bestimmungen über die Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Vertragsbeziehungen, soweit sie nach dem Unionsrecht bestimmt oder bestimmbar ist,

2.
das Verfahren und

3.
die Pflicht des Erzeugers oder des Verarbeiters von Agrarerzeugnissen, auf Aufforderung oder in einem Antragsverfahren den Vertrag und andere Unterlagen, die zur Beurteilung des Vertragsverhältnisses von Bedeutung sind, der zuständigen Stelle vorzulegen,

zu erlassen.

(2) 1Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht anzuwenden, kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. 2Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen für die Entwicklung des jeweils betroffenen Agrarerzeugnissektors sachgerecht ist.

(3) Soweit das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht für die Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum enthält, ist die Rechtsverordnung nach Absatz 1

1.
an einer Verbesserung der Strukturen des jeweils betroffenen Agrarerzeugnissektors und

2.
den Erfordernissen eines möglichst geringen Verfahrens- und Überwachungsaufwandes auszurichten.





 

Frühere Fassungen von § 53 AgrarOLkG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.11.2022Artikel 3 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1612
aktuellvor 15.07.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 AgrarOLkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 AgrarOLkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 AgrarOLkG Bußgeldvorschriften (vom 09.06.2021)
... 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, § 6 Absatz 2 Nummer 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 3 , b) § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder c) § 7 Absatz 3 Satz 3 oder ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2425
Artikel 1 3. AgrarMRÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... durch ein Komma ersetzt. bbb) In Buchstabe b wird nach den Wörtern „ § 6a Absatz 1 Nummer 1" das Wort „oder" eingefügt. ccc) Nach Buchstabe b wird ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1612, 2252
Artikel 1 1. AgrarMSGÄndG (vom 15.07.2016)
... b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern". 2. § ... Vereinigungen sachlich gerechtfertigt ist." 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern ... 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern (1) Das ... die Wörter „§ 4a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. b) Dem Buchstaben b werden die Wörter ... Nummer 2" ersetzt. b) Dem Buchstaben b werden die Wörter „oder § 6a Absatz 1 Nummer 1" angefügt. 8. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 ...

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 3 GewOuaÄndG Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
... 4 Satz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 2, § 28 Absatz 3, § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 1 jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... 2 Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen § 53 Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen; ... der Registerdaten näher geregelt werden." 14. § 6a wird § 53 und wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ... zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen". 17. Nach § 53 wird folgende Überschrift eingefügt: „Teil 4 Überwachung, ... Absatz 1 Nummer 2 oder § 7 Absatz 1 Satz 1," durch die Wörter „Nummer 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 3 ," ersetzt. bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 6a Absatz 1 ...