§
16 Absatz 4 des
Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots im Sinne des Artikels 113c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzusetzen."
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.
Das
Milch- und Margarinegesetz vom
25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel
22 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 9 wird das Wort „gewerbliches" durch das Wort „ein" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 95 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Marktstrukturgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel
21 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. April 2013.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner