Auf Grund des §
11 Absatz 4 in Verbindung mit §
2 Nummer 1 des
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), von denen §
2 Nummer 1 zuletzt durch Artikel
1 Nummer 1 des Gesetzes vom
6. Februar 2012 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, in Verbindung mit §
1 der
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz-Ermächtigungsübertragungsverordnung vom
29. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3469) sowie in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit:
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erhebt für Amtshandlungen nach dem
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz oder der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 22 der
Richtlinie 2013/11/EU (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) geändert worden ist, Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist das
Verwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze der nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessenden Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Gebühren nach den Gebührentatbeständen der Nummern 3 bis 5 des Gebührenverzeichnisses werden nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen ein Gesetz zum Schutz der Verbraucherinteressen festgestellt wird oder der Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen ein solches Gesetz von dem Betroffenen verantwortlich veranlasst wurde.
(2) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Gebühr erhöht werden. Der Gebührenschuldner soll vor der Vornahme der Amtshandlung gehört werden, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist und der Gebührenschuldner durch seine Mitwirkung den Verwaltungsaufwand reduzieren könnte. Dies gilt nicht, wenn durch die Anhörung der Erfolg der Maßnahme gefährdet würde oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(3) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf die Hälfte der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Gebühr reduziert werden.
(4) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann von der Erhebung von Gebühren teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners unbillig wäre.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. April 2013.