(2) Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach §
2 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit den §§
9 und
9a des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann insoweit eingeschränkt werden, als nur Unterlagen ausgelegt werden dürfen, die keine Rückschlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Verteidigungsplanungen ermöglichen oder keine baulichen oder konstruktiven Einzelheiten enthalten, die Sabotageakte erleichtern können.