Zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen im Sinne des §
3 Absatz 2 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung liegen insbesondere dann vor, wenn
- 1.
- die Bekanntgabe der Nutzungsart eines Vorhabens Rückschlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Verteidigungsplanungen ermöglichen würde,
- 2.
- die Bekanntgabe baulicher oder konstruktiver Einzelheiten eines Vorhabens Sabotageakte erleichtern würde,
- 3.
- ein Vorhaben zur Abwendung einer drohenden Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland oder für die Gaststreitkräfte unverzüglich realisiert werden muss oder
- 4.
- ein Vorhaben für Maßnahmen der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung im Rahmen von NATO-, EU- oder anderen internationalen Verpflichtungen unverzüglich realisiert werden muss.