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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.07.2017 aufgehoben

§ 7 - UVP-V Verteidigung (UVPVV k.a.Abk.)

V. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 938 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 22 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 2129-20-1 Umweltschutz
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§ 7 Schutz der Umwelt



In allen Fällen der Zulassung von Ausnahmen nach § 5 und des Ausschlusses nach § 6 dieser Verordnung ist bei den betreffenden Vorhaben der Verteidigung der Schutz vor erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen. Durch geeignete Maßnahmen ist eine wirksame Umweltvorsorge sicherzustellen.

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