In allen Fällen der Zulassung von Ausnahmen nach §
5 und des Ausschlusses nach §
6 dieser Verordnung ist bei den betreffenden Vorhaben der Verteidigung der Schutz vor erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen nach §
3 Absatz 2 Satz 2 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen. Durch geeignete Maßnahmen ist eine wirksame Umweltvorsorge sicherzustellen.