Das
Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§
12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
-
- „Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- 1.
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- 2.
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind."
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1082