(1) Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst der Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach den §§
5 und
7 der
Bundespolizei-Laufbahnverordnung.
(2) Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt sie auch für die Auswahl und Ausbildung der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die sich für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach §
15 der
Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben. Die §§
5,
26 Absatz 1 und §
27 sind insoweit nicht anzuwenden.
(3) Studierende im Sinne dieser Verordnung sind Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nach den Absätzen 1 und 2.
§ 9 GBPolVDVDV Dauer und Gliederung des Studiums ... Das Studium dauert 1. für Studierende nach § 1 Absatz 1 drei Jahre, 2. für Studierende nach § 1 Absatz 2 zwei Jahre und zwei ... Studierende nach § 1 Absatz 1 drei Jahre, 2. für Studierende nach § 1 Absatz 2 zwei Jahre und zwei Monate. (2) Das Studium umfasst Fachstudien (Grundstudium ... Lehrveranstaltungen und drei praktische Verwendungen). (3) Bei Studierenden nach § 1 Absatz 2 entfallen die berufspraktischen Studienzeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4. ... und werden ab dem Hauptstudium I in den weiteren Studienverlauf der Studierenden nach § 1 Absatz 1 integriert. (4) Die Teilnahme an sämtlichen Studienveranstaltungen ist ...