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Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst der Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach den §§ 5 und 7 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung.

(2) Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt sie auch für die Auswahl und Ausbildung der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die sich für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben. Die §§ 5, 26 Absatz 1 und § 27 sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Studierende im Sinne dieser Verordnung sind Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nach den Absätzen 1 und 2.


§ 2 Diplomstudium



Das Diplomstudium „Bundespolizei (Diplom-Verwaltungswirt)" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei.


§ 3 Ziele des Studiums



(1) Das Diplomstudium „Bundespolizei (Diplom-Verwaltungswirt)" vermittelt den Studierenden die Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei benötigen. Schwerpunkte dabei sind die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, problemorientiertes Denken und Handeln sowie der Erwerb von berufspraktischen Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Studierenden werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Die Bedeutung einer stabilen, gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung wird ihnen vermittelt. Der Stellenwert, die Bedeutung und die Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zu Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Die Studierenden werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Das Selbststudium ist zu fördern.


§ 4 Laufbahnbefähigung, Hochschulgrad



Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei. Zugleich verleiht die Fachhochschule den akademischen Grad „Diplom-Verwaltungswirtin (Fachhochschule)" oder „Diplom-Verwaltungswirt (Fachhochschule)".


§ 5 Einstellungsvoraussetzungen, Ausschreibung und Bewerbung



(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem Bundesbeamtengesetz und der Bundespolizei-Laufbahnverordnung erfüllt und

1.
als Frau mindestens 163 cm und als Mann mindestens 165 cm groß ist,

2.
nach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt und

3.
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat.

In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und

2.
das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder einen vergleichbaren Nachweis besitzt.

Das Bundespolizeipräsidium kann Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zulassen. In den Fällen, in denen Ausnahmen von Satz 2 zugelassen werden, ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass die genannten Befähigungsnachweise spätestens bis zum Abschluss des Grundstudiums nachzureichen sind.

(2) Studierende nach § 1 Absatz 1, die die Befähigungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachreichen, werden entlassen.

(3) Die Ermittlung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt durch Stellenausschreibung. Beizubringende Bewerbungsunterlagen werden mit der Ausschreibung festgelegt. Bewerbungen sind an die Bundespolizeiakademie zu richten.


§ 6 Auswahlverfahren



(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, in dem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer Prüfung der körperlichen Tauglichkeit. Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium durch eine Richtlinie.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

(3) Für die Durchführung der Auswahlverfahren wird eine Auswahlkommission gebildet. Eine Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder einer oder einem Beschäftigten mit der Befähigung zum Lehramt und

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung.

Alle Mitglieder der Auswahlkommission müssen über eine angemessene mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Mindestens zwei Mitglieder sollen die Laufbahnbefähigung für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei besitzen. Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule ist berechtigt, an den Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen. Die Mitglieder der Auswahlkommission werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Absatz 2 wird ein gesondertes Auswahlverfahren durchgeführt. Die Absätze 1 bis 5 gelten insoweit mit der Maßgabe, dass über die Zulassung zum Auswahlverfahren die jeweils zuständige Ernennungsbehörde und über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium nach § 15 Absatz 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung entscheidet. Das Auswahlverfahren kann bis zu dreimal absolviert werden. Im Fall des Nichtbestehens ist jeweils eine Wiederholungsprüfung möglich. Bei der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg können auch Beamtinnen und Beamte eines früheren Auswahlverfahrens berücksichtigt werden, an dem sie erfolgreich teilgenommen haben, sofern das Auswahlverfahren nicht länger als vier Jahre zurückliegt und dessen Bewertungen vergleichbar gestaltet waren. Ist eine Berücksichtigung nach Satz 5 innerhalb der Frist wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, wegen Elternzeit nach § 6 Absatz 1 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder im Einzelfall aus anderen zwingenden Gründen nicht möglich, kann die Beamtin oder der Beamte auf Antrag binnen eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes zum Aufstieg zugelassen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 5 zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.


§ 7 Zuständigkeiten, Organisation und Durchführung des Studiums



(1) Die Bundespolizeiakademie ist Einstellungsbehörde für die Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter. Sie führt die Dienstaufsicht über die Studierenden während des Studiums.

(2) Die Fachstudien werden an der Fachhochschule oder von ihr bestimmten Einrichtungen durchgeführt. Die Bundespolizeiakademie ordnet die Studierenden zum Grundstudium an den Zentralbereich der Fachhochschule und zum Hauptstudium zum Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule ab.

(3) Die Bundespolizeiakademie organisiert in Abstimmung mit den Bundespolizeibehörden und dem Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule die Basisausbildung, die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die praktischen Verwendungen. Die Basisausbildung und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen finden in den Einrichtungen der Bundespolizeiakademie statt. Die praktischen Verwendungen werden in den Einsatzdienststellen der Bundespolizei durchgeführt.

(4) Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter sowie eine Vertretung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führen die Fachaufsicht über die Ausbildung während der berufspraktischen Studienzeiten.

(5) Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit einer leitenden Funktion, die einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, oder deren Vertreter im Amt als Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter sowie je eine Vertretung, die eine ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten gewährleistet. Der Praktikaleiterin oder dem Praktikaleiter ist zur Gewährleistung einer sorgfältigen Basisausbildung und den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen eine angemessene Anzahl von Ausbilderinnen oder Ausbildern zuzuweisen.

(6) In jeder Bundespolizeidienststelle, der Studierende für eine praktische Verwendung zugewiesen werden, ist eine Beamtin als Betreuerin oder ein Beamter als Betreuer sowie eine Vertretung durch die zuständige Bundespolizeibehörde zu benennen, die oder der für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Verwendungen vor Ort verantwortlich ist. Sie müssen eine Funktion mit der Endbewertung nach Besoldungsgruppe A 12 ausüben oder deren Vertreter im Amt sein.

(7) Zur Einweisung und Anleitung der Studierenden benennt die zuständige Bundespolizeibehörde für die praktischen Verwendungen qualifizierte Ausbilderinnen und Ausbilder. Diesen dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie sorgfältig ausbilden können. Sie sind in erforderlichem Umfang von anderen Aufgaben zu entlasten. Für die Anleitung in Führungsfunktionen sind Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als Ausbilderinnen und Ausbilder vorzusehen.


§ 8 Urlaub



Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.