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§ 11 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 11 Prüfungsamt



(1) Die Bundespolizeiakademie richtet ein Prüfungsamt ein, das

1.
die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst organisiert und durchführt,

2.
die Bewertungsmaßstäbe für die Laufbahnprüfung entwickelt und deren gleichmäßige Anwendung gewährleistet,

3.
die Entscheidungen der Prüfungskommissionen nach § 12 Absatz 1 vollzieht und

4.
den Studierenden die in den Modulabschlussprüfungen der Module 10, 14, 16, 17, 19 und 20 erbrachten Leistungen mit Rangpunkten und Noten schriftlich bescheinigt.

(2) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung (§ 14) ist das Prüfungsamt der Fachhochschule zuständig. Das Prüfungsamt der Fachhochschule entwickelt die Bewertungsmaßstäbe für die Zwischenprüfung und gewährleistet deren gleichmäßige Anwendung. Es vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission nach § 12 Absatz 4.

(3) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen der Module 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13 und 15 ist der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule zuständig. Der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule entwickelt die Bewertungsmaßstäbe für diese Modulprüfungen und gewährleistet deren gleichmäßige Anwendung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule bescheinigt den Studierenden vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung schriftlich die in den Modulprüfungen der Module 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13 und 15 erbrachten Leistungen mit Rangpunkten und Noten sowie der nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 ermittelten Durchschnittsrangpunktzahl.