(1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der jeweiligen Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Bei den Modulprüfungen nach §
24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 obliegt die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter oder einer von ihnen benannten Stelle.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während einer Modulabschlussprüfung oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder einer schriftlichen Modulabschlussprüfung festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt. Bei den Modulprüfungen nach §
24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 obliegen die Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter.
(3) Die zuständige Stelle kann je nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung der Prüfung oder des jeweiligen Prüfungsteils anordnen oder die Prüfungsleistung mit null Rangpunkten bewerten.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Ernennungsbehörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.