(1) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung setzt die Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung fest. Dabei werden berücksichtigt:
- 1.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Prozent,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Module 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13 und 15 mit 10 Prozent,
- 3.
- die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 20 Prozent,
- 4.
- die Rangpunkte der Module 10, 14, 16, 17 und 20 mit jeweils 8 Prozent,
- 5.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
(2) Bei Studierenden nach §
1 Absatz 2 gehen lediglich die Module 11 bis 13 und 15 in die Bewertung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein.
(3) Nachkommawerte von 50 bis 99 werden für die Bildung der Gesamtnote aufgerundet. Im Übrigen bleiben Nachkommawerte bei der Bildung von Noten unberücksichtigt.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte nach Abschluss der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert das Prüfungsergebnis auf Wunsch kurz mündlich.
§ 21 GBPolVDVDV Verhinderung, Rücktritt, Säumnis ... ist, hat dies unverzüglich dem Prüfungsamt oder bei Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter oder einer von ihnen ... Studierende mit Genehmigung des Prüfungsamts oder bei Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit Genehmigung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters oder ... dem Prüfungsamt geltend gemacht werden konnten. Für die Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 trifft die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die ... die Dauer der Verspätung durch das Prüfungsamt, bei den Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter oder eine von ... Modulabschlussprüfungen nachgeholt werden. Bei den Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 obliegt diese Entscheidung der Ausbildungsleiterin oder dem ...