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§ 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst der Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach den §§ 5 und 7 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung.

(2) Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt sie auch für die Auswahl und Ausbildung der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die sich für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben. Die §§ 5, 26 Absatz 1 und § 27 sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Studierende im Sinne dieser Verordnung sind Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nach den Absätzen 1 und 2.



 

Zitierungen von § 1 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GBPolVDVDV Einstellungsvoraussetzungen, Ausschreibung und Bewerbung
... bis zum Abschluss des Grundstudiums nachzureichen sind. (2) Studierende nach § 1 Absatz 1, die die Befähigungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachreichen, werden ...
§ 6 GBPolVDVDV Auswahlverfahren
... der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Absatz 2 wird ein gesondertes Auswahlverfahren durchgeführt. Die Absätze 1 bis 5 gelten ...
§ 9 GBPolVDVDV Dauer und Gliederung des Studiums
... Das Studium dauert 1. für Studierende nach § 1 Absatz 1 drei Jahre, 2. für Studierende nach § 1 Absatz 2 zwei Jahre und zwei ... Studierende nach § 1 Absatz 1 drei Jahre, 2. für Studierende nach § 1 Absatz 2 zwei Jahre und zwei Monate. (2) Das Studium umfasst Fachstudien (Grundstudium ... Lehrveranstaltungen und drei praktische Verwendungen). (3) Bei Studierenden nach § 1 Absatz 2 entfallen die berufspraktischen Studienzeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4. ... und werden ab dem Hauptstudium I in den weiteren Studienverlauf der Studierenden nach § 1 Absatz 1 integriert. (4) Die Teilnahme an sämtlichen Studienveranstaltungen ist ...
§ 10 GBPolVDVDV Module
... im grenzpolizeilichen Aufgabenbereich, für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nach § 1 Absatz 2 im Rahmen dienstlicher Möglichkeiten 1. auch im bahnpolizeilichen ...
§ 24 GBPolVDVDV Gesamtnote der Laufbahnprüfung
... mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent. (2) Bei Studierenden nach § 1 Absatz 2 gehen lediglich die Module 11 bis 13 und 15 in die Bewertung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer ...
§ 27 GBPolVDVDV Beendigung von Beamtenverhältnissen und Abordnungen
... des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses 1. bei Studierenden nach § 1 Absatz 1 das Beamtenverhältnis, 2. bei Studierenden nach § 1 Absatz 2 die ... nach § 1 Absatz 1 das Beamtenverhältnis, 2. bei Studierenden nach § 1 Absatz 2 die ...
§ 28 GBPolVDVDV Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
... Studierende nach § 1 Absatz 1, die die Laufbahnprüfung nach der mündlichen Abschlussprüfung ...