Bei endgültigem Nichtbestehen einer der Prüfungen der Module 4 bis 7 oder einer Modulabschlussprüfung endet mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
- 1.
- bei Studierenden nach § 1 Absatz 1 das Beamtenverhältnis,
- 2.
- bei Studierenden nach § 1 Absatz 2 die Abordnung.