Für Studierende nach §
1 Absatz 1, die die Laufbahnprüfung nach der mündlichen Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, gilt §
6 Absatz 2 der
Bundespolizei-Laufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass eine Zuerkennung einer mit „ausreichend" bestandenen Laufbahnprüfung des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei gleichsteht.