Anlage 1 (zu § 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5) Prüfbereiche für Stellen
Prüfbereiche ergeben sich aus der Kombination von Tätigkeitsbereichen (A.) und Stoffbereichen (B.).
A. Tätigkeitsbereiche
Nr. | Gruppe I Ermittlung der Emissionen (Luft) | Gruppe II Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmess- einrichtungen Voraussetzung ist Gruppe I | Gruppe III Überprüfung instationär genutzter Messeinrichtungen (Luft) | Gruppe IV Ermittlung der Immissionen (Luft) | Gruppe V Ermittlung von Geräuschen | Gruppe VI Ermittlung von Erschütterungen |
1 | Messaufgaben nach §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verord- nungen zur Durchführung des BImSchG | Überprüfungen und Kalibrie- rungen von Messeinrich- tungen an Anlagen, die eine gerätetechnische Ausstattung und Kenntnisse und Erfahrungen erfordern | Überprüfungen und Kalibrie- rungen von Messeinrich- tungen, die im nicht stationären Betrieb einge- setzt werden | §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verord- nungen zur Durchführung des BImSchG | §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verord- nungen zur Durchführung des BImSchG | §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verord- nungen zur Durchführung des BImSchG |
2 | Nummer 1 und Messaufgaben, die eine spezielle gerätetechnische Ausstattung und spezielle Erfahrungen des fachkundigen Personals erfordern | Nummer 1 und Überprüfungen und Kalibrie- rungen von Messeinrich- tungen an Anlagen, die eine spezielle geräte- technische Ausstattung und spezielle Erfahrungen des fachkundigen Personals erfordern | | | | |
B. Stoffbereiche
Kennung | Aufgabenbereich (für die Gruppen I, II und IV) |
P | partikelförmige und an Partikeln adsorbierte Stoffe |
G | gasförmige anorganische und organische Stoffe |
O | Gerüche |
Sp | spezielle Probenahme von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordern |
Sa | spezielle Analyse von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordern |
Die Bekanntgabe innerhalb der vorgenannten Tätigkeits- und Stoffbereiche ist begrenzt durch die im Bekanntgabeverfahren vorgelegte Akkreditierung mit den dort beschriebenen Mess- und Untersuchungsmethoden. Grundsätzlich gilt für eine bekannt gegebene Stelle das Gebot der Einheit von Probenahme und Analytik; davon ausgenommen sind die besonders aufwändigen Messverfahren in den Stoffbereichen Sp und Sa.
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interne Verweise§ 2 41. BImSchV Begriffsbestimmungen ... einer Stelle bezeichnete Kombination von Tätigkeitsbereichen und Stoffbereichen nach Anlage 1 ; 2. Ermittlungen Messungen, Kalibrierungen, Prüfungen und ...
§ 13 41. BImSchV Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung (vom 05.04.2017) ... Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung für die beantragten Prüfbereiche nach Anlage 1 belegen und die Ergebnisse der letzten zwei Ringversuchsteilnahmen dokumentieren. ... ist der Kompetenznachweis für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereichs Gruppe III der Anlage 1 durch eine Bescheinigung gemäß Abschnitt 7 der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe ...
§ 16 41. BImSchV Pflichten bekannt gegebener Stellen (vom 02.05.2013) ... andere Stellen ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Analysen von Stoffen entsprechend Anlage 1 Buchstabe B Zeile 5 Stoffbereich Sa. (4) Bekannt gegebene Stellen sind darüber ... 1 ist für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereiches Gruppe III Nummer 1 der Anlage 1 ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO 9001, Ausgabe Dezember 2008, ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 804; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1801
§ 28 44. BImSchV Messverfahren und Messeinrichtungen ... der Gruppe II Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 zur Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden sein. (3) Der Betreiber hat ... der Gruppe II Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 zur Bekanntgabeverordnung, gemäß Absatz 4 1. kalibrieren zu lassen und ...
§ 31 44. BImSchV Einzelmessungen ... der Gruppe I Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 zur Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden sind. (5) Die Dauer der Einzelmessung ...
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 7
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3756
Berichtigung IndEmissRLUVBer ... zu halten" durch das Wort „bereitzuhalten" zu ersetzen. d) In Anlage 1 ist der Klammerzusatz wie folgt zu fassen: „(zu § 2 Nummer 1, § 4 ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 21.08.2001 BGBl. I S. 2180; aufgehoben durch § 13 Abs. 3 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 7
§ 5 31. BImSchV Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (vom 05.04.2017) ... für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nr. 1 und den Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) verfügen, durch Messungen nach Anhang VI Nr. 1 feststellen zu lassen. ...
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