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Synopse aller Änderungen der 41. BImSchV am 01.07.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2025 durch Artikel 1 der 1. BImSchV41ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 41. BImSchV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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41. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung | 41. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 126 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Bekanntgabevoraussetzungen Unterabschnitt 1 Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes § 3 Organisationsform von Stellen § 4 Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen § 5 Unabhängigkeit von Stellen § 6 Zuverlässigkeit von Stellen Unterabschnitt 2 Sachverständige im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes § 7 Fachkunde von Sachverständigen § 8 Unabhängigkeit von Sachverständigen § 9 Zuverlässigkeit von Sachverständigen § 10 Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen § 11 Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung Abschnitt 3 Bekanntgabeverfahren; Nebenbestimmungen § 12 Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung § 13 Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung § 14 Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 15 Nebenbestimmungen Abschnitt 4 Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger § 16 Pflichten bekannt gegebener Stellen § 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger Abschnitt 5 Widerruf § 18 Widerruf der Bekanntgabe Abschnitt 6 Pflichten von Anlagenbetreibern § 19 Gleichwertigkeit von Anerkennungen Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 20 Zugänglichkeit der Normen § 21 Übergangsvorschriften Anlage 1 (zu § 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5) Prüfbereiche für Stellen | |
(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 2 Nummer 5, § 7 Nummer 2, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2) Prüfungsbereiche für Sachverständige | (Text neue Fassung) Anlage 2 (zu § 2 Nummer 5, § 7 Nummer 2, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 13 Absatz 2a) Prüfungsbereiche für Sachverständige |
§ 4 Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen | |
(1) 1 Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen in ausreichendem Umfang über Personal zur Durchführung der Ermittlungen verfügen, das fachkundig ist und hauptberuflich mit Messungen und Analysen beschäftigt ist. 2 Die gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Fachkunde und die erforderliche gerätetechnische Ausstattung liegt vor, wenn für die jeweiligen Prüfbereiche gemäß Anlage 1 den folgenden Normen genügt wird: | |
1. DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005 mit Berichtigungen vom Mai 2007, sowie VDI-Richtlinie 4220, Ausgabe April 2011, 2. VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, oder 3. DIN 45688, Ausgabe April 2005. | 1. DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe März 2018, sowie VDI-Richtlinie 4220 Blatt 1, Ausgabe November 2018, 2. VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Januar 2020 mit Berichtigung vom August 2021, oder 3. DIN 45688, Ausgabe Juli 2014. |
(2) 1 Bekannt zu gebende Stellen müssen an jedem Standort mindestens eine fachlich verantwortliche Person oder deren Stellvertreter hauptberuflich beschäftigen. 2 Die fachlich verantwortlichen Personen und ihre Stellvertreter müssen zusätzlich zur Fachkunde nach Absatz 1 Satz 2 über umfassende Kenntnisse in immissionsschutzrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den jeweiligen Prüfbereich, in technischen Normen sowie in dem Bekanntgabe- und Kompetenzfeststellungsverfahren nach dieser Verordnung verfügen. | |
§ 13 Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung | |
(1) 1 Der Nachweis der Fachkunde und der gerätetechnischen Ausstattung ist für bekannt zu gebende Stellen durch Vorlage einer Akkreditierung der Akkreditierungsstelle (Kompetenznachweis) zu erbringen. 2 Der Kompetenznachweis muss für alle in die Bekanntgabeentscheidung einzubeziehenden Standorte der Stelle die Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung für die beantragten Prüfbereiche nach Anlage 1 belegen und die Ergebnisse der letzten zwei Ringversuchsteilnahmen dokumentieren. 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist der Kompetenznachweis für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereichs Gruppe III der Anlage 1 durch eine Bescheinigung gemäß Abschnitt 7 der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, zu erbringen. | (1) 1 Der Nachweis der Fachkunde und der gerätetechnischen Ausstattung ist für bekannt zu gebende Stellen durch Vorlage einer Akkreditierung der Akkreditierungsstelle (Kompetenznachweis) zu erbringen. 2 Der Kompetenznachweis muss für alle in die Bekanntgabeentscheidung einzubeziehenden Standorte der Stelle die Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung für die beantragten Prüfbereiche nach Anlage 1 belegen und die Ergebnisse der letzten zwei Ringversuchsteilnahmen dokumentieren. 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist der Kompetenznachweis für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereichs Gruppe III der Anlage 1 durch eine Bescheinigung gemäß Abschnitt 7 der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Januar 2020 mit Berichtigung vom August 2021, zu erbringen. |
(2) 1 Sachverständige müssen dem Bekanntgabeantrag für jeden Prüfungsbereich nach Anlage 2, auf den sich der Antrag bezieht, mindestens eine Arbeitsprobe beifügen. 2 Arbeitsproben sind schriftliche oder elektronische Ergebnisse von Prüfungen oder Gutachten, die hinsichtlich Anforderungen und Aufgabenstellung mit sicherheitstechnischen Prüfungen gemäß § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vergleichbar sind, oder wissenschaftliche Arbeiten. 3 Die Arbeitsproben müssen erkennen lassen, dass sie vollständig von dem Antragsteller oder der Antragstellerin angefertigt wurden. 4 Sofern die Arbeitsproben nicht vollständig von dem Antragsteller oder der Antragstellerin angefertigt wurden, müssen sie erkennen lassen, in welchen Teilen sie von dem Antragsteller oder der Antragstellerin angefertigt wurden. | |
(3) 1 Ungeachtet der Anforderungen des Absatzes 2 kann die zuständige Behörde ein Fachgespräch mit dem oder der bekannt zu gebenden Sachverständigen führen. 2 Die gerätetechnische Ausstattung des oder der bekannt zu gebenden Sachverständigen kann vor Ort überprüft werden. 3 Von einer Überprüfung vor Ort und einem Fachgespräch kann abgesehen werden, wenn eine Bekanntgabe für die betreffenden Prüfungsbereiche bereits besteht oder wegen Fristablaufs nicht mehr besteht und erneut beantragt wird. | (2a) 1 Zum Nachweis der für den Prüfungsbereich 10.2 der Anlage 2 erforderlichen Kompetenzen im Bereich der Informationstechnologie (IT) hat die oder der Sachverständige dem Antrag auf Bekanntgabe anstelle von Arbeitsproben eine geeignete Personenzertifizierung beizufügen. 2 Welche Personenzertifizierungen als dafür geeignet gelten, wird von den zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt. 3 Gegenüber der bekanntgebenden Stelle ist die Aufrechterhaltung der Personenzertifizierung für die Dauer der Bekanntgabe regelmäßig jeweils vor Ablauf der Personenzertifikate nachzuweisen. (3) 1 Ungeachtet der Anforderungen der Absätze 2 und 2a kann die zuständige Behörde ein Fachgespräch mit dem oder der bekannt zu gebenden Sachverständigen führen. 2 Die gerätetechnische Ausstattung des oder der bekannt zu gebenden Sachverständigen kann vor Ort überprüft werden. 3 Von einer Überprüfung vor Ort und einem Fachgespräch kann abgesehen werden, wenn eine Bekanntgabe für die betreffenden Prüfungsbereiche bereits besteht oder wegen Fristablaufs nicht mehr besteht und erneut beantragt wird. |
§ 15 Nebenbestimmungen | |
(1) 1 Die Bekanntgabe von Stellen ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. 2 Falls der Kompetenznachweis für einen kürzeren Zeitraum gilt, ist die Frist entsprechend zu verkürzen. 3 Wird die Kompetenz durch Bescheinigung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 nachgewiesen, erfolgt die Bekanntgabe für einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Maßgabe, dass die nach der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, alle zwei Jahre zu erbringende Bescheinigung unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen ist. | (1) 1 Die Bekanntgabe von Stellen ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. 2 Falls der Kompetenznachweis für einen kürzeren Zeitraum gilt, ist die Frist entsprechend zu verkürzen. 3 Wird die Kompetenz durch Bescheinigung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 nachgewiesen, erfolgt die Bekanntgabe für einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Maßgabe, dass die nach der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Januar 2020 mit Berichtigung vom August 2021, alle zwei Jahre zu erbringende Bescheinigung unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen ist. |
(2) Die Bekanntgabe von Sachverständigen ist auf längstens acht Jahre zu befristen. | |
§ 16 Pflichten bekannt gegebener Stellen | |
(1) Die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt gegebenen Stelle sind verpflichtet, 1. wesentliche Änderungen, die die Erfüllung der Voraussetzungen der Bekanntgabe betreffen, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen, insbesondere diejenigen, die a) die Veränderung der personellen Ausstattung oder die Fachkunde des in § 4 genannten Personals betreffen, b) sich auf den Gesellschaftsvertrag, die Aufnahme oder den Wechsel eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin, Änderungen der Kapital- oder Beteiligungsverhältnisse, die Rechtsform, die Bezeichnung oder den Sitz der Stelle beziehen, c) die Unabhängigkeit berühren, d) die Zuverlässigkeit betreffen oder e) die gerätetechnische Ausstattung betreffen, 2. die gerätetechnische Ausstattung jeweils dem Stand der Technik anzupassen, 3. zu dulden, dass Beauftragte der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle tätig wird, an Ermittlungen teilnehmen oder das Ergebnis der Ermittlung kostenpflichtig überprüfen, 4. keine Aufträge anzunehmen, bei denen mögliche Beeinträchtigungen der Unparteilichkeit das Ergebnis beeinflussen könnten. (2) 1 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie Geheimnisse zum Schutz öffentlicher Belange, die den bekannt gegebenen Stellen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, müssen vor unbefugter Offenbarung gewahrt bleiben. 2 Das Personal ist durch die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt gegebenen Stelle entsprechend zu verpflichten. (3) 1 Die Vergabe von Unteraufträgen an andere Stellen ist nicht zulässig. 2 Ausgenommen sind Analysen von Stoffen entsprechend Anlage 1 Buchstabe B Zeile 5 Stoffbereich Sa. (4) Bekannt gegebene Stellen sind darüber hinaus verpflichtet, | |
1. für die Ermittlungen im Rahmen der Bekanntgabe ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe 2005 mit Berichtigungen vom Mai 2007, zu betreiben und ständig fortzuschreiben, | 1. für die Ermittlungen im Rahmen der Bekanntgabe ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe März 2018 *), zu betreiben und ständig fortzuschreiben, |
2. sich vor Aufnahme der Tätigkeit in einem Land über länderspezifische Anforderungen an die Tätigkeit, die Art und Weise der Übermittlung der Ergebnisse sowie qualitätssichernde Maßnahmen, die die Mitwirkung der Stelle erfordern, zu informieren, 3. der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle tätig wird, auf Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Tätigkeit der Stellen und die Qualität der Ermittlungsergebnisse zu überwachen, 4. die Messpläne und Messterminanzeigen fristgerecht an die in dem Land der Ermittlungsdurchführung für die Bekanntgabe und die für die Überwachung der zu prüfenden Anlage zuständige Behörde auf deren Verlangen zu übermitteln und abzustimmen, 5. bei Vorliegen bundeseinheitlicher Kriterien Messberichte nach diesen Kriterien zu erstellen, 6. den für die Bekanntgabe zuständigen Behörden der Länder, in denen die Stelle tätig geworden ist, bis zum 31. März eines Jahres mitzuteilen, welche Ermittlungen im Vorjahr gemäß Bekanntgabebescheid durchgeführt worden sind, | |
7. zweimal im Bekanntgabezeitraum unter Einbeziehung aller Standorte sowie des fachkundigen Personals dieser Standorte auf eigene Kosten a) an anerkannten Ringversuchen teilzunehmen, deren Veranstalter hierfür eine Akkreditierung der Akkreditierungsstelle besitzen, oder b) an entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen, falls keine Ringversuche angeboten werden, | 7. pro Prüfbereich, pro Standort und pro Bekanntgabezeitraum zweimal unter Einbeziehung des fachkundigen Personals des jeweiligen Standortes auf eigene Kosten a) an einem akkreditierten Ringversuch teilzunehmen, der durch die obersten Immissionsschutzbehörden der Länder anerkannt ist, oder b) an entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen, falls keine Ringversuche nach Buchstabe a angeboten werden, |
und deren Ergebnisse unverzüglich der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde vorzulegen, 8. der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen über im Rahmen der Bekanntgabe durchgeführte Ermittlungen vorzulegen und 9. die regelmäßige Teilnahme des in § 4 genannten Personals an Fortbildungsmaßnahmen zum Immissionsschutzrecht sicherzustellen. | |
(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 ist für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereiches Gruppe III Nummer 1 der Anlage 1 ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO 9001, Ausgabe Dezember 2008, ausreichend. | (5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 ist für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereiches Gruppe III Nummer 1 der Anlage 1 ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO 9001, Ausgabe November 2015, ausreichend. |
(6) 1 Bekannt gegebene Stellen müssen ihre Geschäftspolitik in Bezug auf Ermittlungen so ausrichten, dass sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben keinen wirtschaftlichen oder finanziellen Einflüssen von außen unterworfen sind. 2 Die Ausrichtung der Tätigkeit auf einen oder wenige Auftraggeber ist nicht zulässig, wenn durch den Wegfall eines solchen Auftraggebers die wirtschaftliche Existenz der Stelle gefährdet wäre. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 4 a) aa) V. v. 30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 126) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
Anlage 2 (zu § 2 Nummer 5, § 7 Nummer 2, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2) Prüfungsbereiche für Sachverständige | Anlage 2 (zu § 2 Nummer 5, § 7 Nummer 2, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 13 Absatz 2a) Prüfungsbereiche für Sachverständige |
Prüfungsbereiche ergeben sich aus der Kombination von Anlagenarten (A.) und Fachgebieten (B.). A. Anlagenarten 1. Anlagenarten oder Gruppen von Anlagenarten gemäß Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung, auch soweit die dort genannten Schwellen unterschritten werden; 2. nicht genehmigungsbedürftige Anlagenarten, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs sein können. B. Fachgebiete Nr. | Fachgebiet | Beschreibung 1 | Auslegung von Anlagen und Anlagenteilen | Auslegung (Festigkeit, Dimensionierung, Standsicherheit etc.) von Anlagen, Anlagenteilen, Apparaten, Rohrleitungen u. Ä. unter besonderer Berücksichtigung der Beanspruchungen bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs 2 | Errichtung von Anlagen und Anlagenteilen | 2.1 | Prüfung von Anlagenteilen vor Ort | Prüfungen von Anlagenteilen und Komponenten während der Errichtung vor Ort; Prüfungen vor Ort, wie z. B. nach Vorgaben des technischen Regelwerkes; Funktionsprüfungen 2.2 | Qualitätssicherung, Prüfung auf Konformität | Qualitätssicherung der Errichtung, Prüfung von Anlagen auf Konformität mit den vorliegenden Unterlagen (z. B. Genehmi- gungsunterlagen, Baupläne) und den Gegebenheiten vor Ort 3 | verfahrenstechnische Prozessführung | verfahrenstechnische Prozessführung und Auslegung von Anlagen oder Anlagenteilen sowie Beherrschung von Störun- gen des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise Projektierung, Anlagenplanung, Erstellung oder Prüfung von Anlagenschutzkonzepten (z. B. Brandschutz, Explosions- schutz, Mess-, Steuer- und Regeltechnik (MSR-Technik), Prozessleittechnik (PLT) 4 | Instandhaltung von Anlagen | 5 | Statik von baulichen Anlagenteilen | Prüfung der Auslegung bzw. der Statik von Anlagenteilen (ein- schließlich der für diese relevanten Pflichten der 12. BImSchV - Störfallverordnung) 6 | Werkstoffe | 6.1 | Werkstoffprüfung | Werkstoffprüfung (Prüfinstitut, Prüflabor) 6.2 | Werkstoffbeurteilung | Werkstoffbeurteilung (Werkstoffeignung, Werkstoffverträglich- keit) 7 | Versorgung mit Energien und Medien | 8 | umgebungsbedingte Gefahrenquellen | 9 | Elektrotechnik | | |
10 | MSR-/Prozessleittechnik | Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Prozessleittechnik (hard- und softwaremäßige Ausführung, Betrieb und Prüfung von MSR-Technik/PLT) | 10 | MSR-/Prozessleittechnik | 10.1 | MSR-/Prozessleittechnik | Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Prozessleittechnik (hard- und softwaremäßige Ausführung, Betrieb und Prüfung von MSR-Technik/PLT) 10.2 | Prozessleittechnik - Cyber-Security | Informationstechnische Prüfung der Sicherheit von IT- (Informationstechnologie) und OT- (operative Technologie) Systemen (z. B. Schutz vor cyberphysischen Angriffen) |
11 | systematische Methoden der Gefahrenanalyse | 12 | Stoffeigenschaften | chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften von Stoffen, Gemischen und Abfällen 12.1 | Bewertung der Stoffeigenschaften | Bewertung chemischer, physikalischer und reaktionstech- nischer Eigenschaften von Stoffen, Gemischen und Abfällen 12.2 | Ermittlung von Stoffeigenschaften | Ermittlung chemischer, physikalischer und reaktionstech- nischer Eigenschaften von Stoffen, Gemischen und Abfällen 12.3 | spezielle toxikologische Fragestellungen | Bearbeitung von speziellen toxikologischen Fragestellungen zu Stoffen, Gemischen und Abfällen 13 | Auswirkungsbetrachtungen | Auswirkungen von Störfällen, anderen Schadensereignissen sowie sonstigen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, Ermittlung, Berechnung und Bewertung 14 | betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehr- pläne | 15 | Brandschutz | 15.1 | Fachfragen zum Brandschutz einschließlich Löschwasserrückhaltung | Prüfung von speziellen Fachfragen zum vorbeugenden, baulichen und abwehrenden Brandschutz, einschließlich Löschwasserrückhaltung 15.2 | experimentelle Untersuchungen zum Brandschutz | Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Brandschutz und zu Brandursachen 16 | Explosionsschutz | 16.1 | Prüfung von speziellen Fachfragen zum Explosionsschutz | 16.2 | experimentelle Untersuchungen zum Explosionsschutz | Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Explosionsschutz (Prüfinstitut, Prüflabor) 17 | Sicherheitsmanagement und Betriebsorganisation | Sicherheitsmanagement und Betriebsorganisation (Bearbeitung organisations- und managementspezifischer Fragestellungen) 18 | Sonstiges | |
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