Die
Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel
5 Absatz 8 des Gesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen.
(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden" durch die Wörter „darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „darf eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden" durch die Wörter „ist eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zulässig" ersetzt.
- c)
- In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „ermitteln" die Wörter „und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen" eingefügt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Verordnung" die Wörter „einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „eines" die Wörter „nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder" eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein" die Wörter „nach dieser Verordnung einzuhaltender oder" eingefügt.
- d)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „Ein" werden die Wörter „nach dieser Verordnung einzuhaltender oder" eingefügt.
- bb)
- Das Wort „festgesetzten" wird gestrichen.
- 4.
- Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:
„§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Abwasser einleitet."
Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1474