Abschnitt 5 - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)

Artikel 3 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 1044, 3754 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-17-1 Umweltschutz
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Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 26 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Übergangsregelungen
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und 6 und § 20 Absatz 1) Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe
Anlage 2 (zu Anlage 1 Buchstabe d und e) Äquivalenzfaktoren - polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und dl-PCB
Anlage 2a (zu § 18 Absatz 3) Zu ermittelnde polybromierte Dibenzo-p-dioxine und Furane
Anlage 3 (zu § 9, § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 3 und § 22 Absatz 1) Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen
Anlage 4 (zu § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 5) Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
Anlage 5 (zu § 2 Absatz 12) Umrechnungsformel
Anlage 6 (zu § 4 Absatz 1) Umweltmanagementsysteme
Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3) Energieeffizienz von Abfallverbrennungsanlagen

Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 26 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern


§ 26 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die in § 2 Absatz 24 genannten DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. 2Die in § 2 Absatz 17 genannten DVGW-Arbeitsblätter sind bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn, zu beziehen. 3Die in § 4 Absatz 1 und § 18 Absatz 3 genannten VDI-Richtlinien sind beim VDI Verein Deutscher Ingenieure e.V., Düsseldorf, zu beziehen. 4Die genannten DIN-Normen sind in der Deutschen Nationalbibliothek, die genannten Arbeitsblätter sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) Den in § 2 genannten DIN-Normen, DVGW-Arbeitsblättern und den in den §§ 4 und 18 genannten VDI-Richtlinien stehen diesen entsprechende einschlägige CEN-Normen und soweit keine solchen CEN-Normen verfügbar sind, ISO-Normen oder sonstige internationale Normen, die den nationalen Normen nachgewiesenermaßen gleichwertige Anforderungen stellen, gleich.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung V. v. 13. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 m.W.v. 16. Februar 2024

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§ 27 Ordnungswidrigkeiten


§ 27 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 3, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 7 Satz 1, § 4 Absatz 8 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Übergabestelle oder eine dort genannte Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,

2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1, § 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1, 2, 3, 8 oder Absatz 9 Satz 1, § 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

3.
entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass dort genannte Abfälle nicht getrennt erfasst werden,

4.
entgegen § 12 Absatz 4 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass dort genannter Abfall in geschlossenen Behältnissen befördert oder zwischengelagert wird,

5.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 Strom nicht erzeugt,

6.
entgegen § 14 einen Messplatz nicht oder nicht richtig einrichtet,

7.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Messverfahren angewendet oder eine dort genannte Messeinrichtung verwendet wird,

8.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Probenahme oder Analyse oder die Qualitätssicherung nach den dort genannten Normen durchgeführt werden,

9.
entgegen § 15 Absatz 3 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

10.
entgegen § 15 Absatz 4 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig auf Funktionsfähigkeit prüfen lässt,

11.
entgegen § 15 Absatz 6, § 17 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

12.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 5 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Massenkonzentration der Emissionen, den dort genannten Volumengehalt an Sauerstoff, eine dort genannte Temperatur oder eine dort genannte Betriebsgröße nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auswertet, oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,

13.
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

14.
(aufgehoben)

15.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 einen Messwert für andere als die dort genannten Zeiten umrechnet,

16.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 einen Bericht oder eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

17.
entgegen § 18 Absatz 1 eine dort genannte Verbrennungsbedingung nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,

18.
entgegen § 18 Absatz 2 eine dort genannte Messung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

19.
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

20.
entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, oder

2.
entgegen § 17 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung V. v. 13. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 m.W.v. 16. Februar 2024

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§ 28 Übergangsregelungen


§ 28 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Für bestehende Anlagen, ausgenommen bestehende abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen und bestehende abfallmitverbrennende Feuerungsanlagen, gelten die Anforderungen dieser Verordnung ab dem 4. Dezember 2023. 2Bis zu dem in Satz 1 genannten Datum gelten die Anforderungen der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der bis zum 16. Februar 2024 geltenden Fassung. 3Abweichend von Satz 1 gelten

1.
die Anforderungen dieser Verordnung für bestehende Anlagen, die in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in Spalte d nicht mit dem Buchstaben E gekennzeichnete sind, und

2.
die Anforderungen aus § 3 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 5, § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 für bestehende Anlagen

ab dem 4. Dezember 2025. 4Satz 2 gilt entsprechend. 5Abweichend von den Sätzen 1 und 3 gelten die Anforderungen des § 10 Absatz 1 für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder weniger ab dem 4. Dezember 2028. 6Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Für bestehende abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen gelten die Anforderungen dieser Verordnung ab dem 18. August 2021. 2Bis dahin gelten die Anforderungen der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung vom 2. Mai 2013. 3Abweichend von Satz 1 ist für Anlagen in Verbindung mit § 17 Absatz 5 die Einhaltung von jahresbezogenen Emissionsgrenzwerten erstmalig ab dem Kalenderjahr nachzuweisen, das auf den in Satz 1 festgelegten Stichtag folgt.

(3) 1Für bestehende abfallmitverbrennende Feuerungsanlagen gelten die Anforderungen dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2025. 2Bis dahin gelten die Anforderungen der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung vom 2. Mai 2013.

(4) Bei bestehenden Anlagen, bei denen die in § 6 Absatz 3 festgelegte Verweilzeit wegen besonderer technischer Schwierigkeiten nicht erreicht werden kann, ist diese Anforderung spätestens bei einer Neuerrichtung der Verbrennungslinie oder des Abhitzekessels zu erfüllen.

(5) Wird eine Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage durch Zubau einer oder mehrerer Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungslinien in der Weise erweitert, dass die vorhandenen und die neu zu errichtenden Linien eine gemeinsame Anlage bilden, so bestimmen sich die Anforderungen für die neu zu errichtenden Linien nach den Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts, für die vorhandenen Linien richten sich die Anforderungen nach dieser Vorschrift.

(6) Werden im Rahmen einer erheblichen Anlagenänderung Teile einer bestehenden Abfallverbrennungsanlage oder einer bestehenden Abfallmitverbrennungsanlage, insbesondere vollständige Abgasreinigungsstufen oder der Kessel, neu errichtet, so gelten die Anforderungen dieser Verordnung für Neuanlagen ausschließlich für den von der Neuerrichtung betroffenen Teil der Anlage sowie für die durch die erhebliche Anlagenänderung direkt betroffenen Emissionen.

(7) Soweit eine am 15. Februar 2024 bestehende Genehmigung strengere Anforderungen enthält, gehen die Anforderungen der Genehmigung vor.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung V. v. 13. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 m.W.v. 16. Februar 2024

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Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und 6 und § 20 Absatz 1) Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe


Anlage 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

Für die in den Buchstaben a bis d genannten Schwermetalle und krebserzeugenden Stoffe gelten folgende Emissionsgrenzwerte:

a)
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,

aa)
in kohlegefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

aaa)
50 MW bis weniger als 300 MW: insgesamt 0,012 mg/m³,

bbb)
300 MW oder mehr: insgesamt 0,006 mg/m³,

bb)
in mit Biobrennstoffen gefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: insgesamt 0,005 mg/m³,

cc)
in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2: insgesamt 0,05 mg/m³,

dd)
in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt 0,02 mg/m³,

b)
Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,

Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,

Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,

Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,

Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,

Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,

aa)
in kohlegefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr: insgesamt 0,2 mg/m³,

bb)
in mit Biobrennstoffen gefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: insgesamt 0,3 mg/m³,

cc)
in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2: insgesamt 0,5 mg/m³,

dd)
in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt 0,3 mg/m³,

c)
Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen,

Benzo(a)pyren,

Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,

Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom

insgesamt 0,05 mg/m³

oder

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

Benzo(a)pyren,

Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

insgesamt 0,05 mg/m³

und

d)
Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 2

aa)
in abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: insgesamt 0,03 ng/m³,

bb)
in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2: insgesamt 0,1 ng/m³,

cc)
in allen bestehenden Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, die keine abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen oder Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2 sind: insgesamt 0,08 ng/m³,

dd)
in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt 0,06 ng/m³,

e)
Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 2

aa)
in bestehenden Abfallverbrennungsanlagen: insgesamt 0,1 ng/m³,

bb)
in anderen Abfallverbrennungsanlagen: insgesamt 0,08 ng/m³.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung V. v. 13. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 m.W.v. 16. Februar 2024

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Anlage 2 (zu Anlage 1 Buchstabe d und e) Äquivalenzfaktoren - polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und dl-PCB


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

Für den nach Anlage 1 zu bildenden Summenwert für polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und dl-PCB sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine, Furane und dl-PCB mit den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.

StoffÄquivalenzfaktor
Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) WHO-TEF 2005
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) 1
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) 1
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) 0,01
Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,0003
Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) WHO-TEF 2005
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1
2,3,4,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,3
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,03
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
2,3,4,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
1,2,3,4,7,8,9 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,0003
Polychlorierte Biphenyle WHO-TEF 2005
Non ortho PCB  
PCB 77 0,0001
PCB 81 0,0003
PCB 126 0,1
PCB 169 0,03
Mono ortho PCB  
PCB 105 0,00003
PCB 114 0,00003
PCB 118 0,00003
PCB 123 0,00003
PCB 156 0,00003
PCB 157 0,00003
PCB 167 0,00003
PCB 189 0,00003



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung V. v. 13. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 m.W.v. 16. Februar 2024

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Anlage 2a (zu § 18 Absatz 3) Zu ermittelnde polybromierte Dibenzo-p-dioxine und Furane


Anlage 2a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die nach § 18 Absatz 3 zu ermittelnden polybromierten Dibenzodioxine und -furane sind die Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane im Abgas zu ermitteln.

Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzodioxin (TBDD)
1,2,3,7,8-Pentabromdibenzodioxin (PeBDD)
1,2,3,4,7,8-Hexabromdibenzo-p-dioxin (HxBDD)
1,2,3,7,8,9-Hexabromdibenzodioxin (HxBDD)
1,2,3,6,7,8-Hexabromdibenzodioxin (HxBDD)
Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF)
1,2,3,7,8-Pentabromdibenzofuran (PeBDF)
2,3,4,7,8-Pentabromdibenzofuran (PeBDF)



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung V. v. 13. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 m.W.v. 16. Februar 2024

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Anlage 3 (zu § 9, § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 3 und § 22 Absatz 1) Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen


Anlage 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

Die Anlage 3 dient der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Abfallmitverbrennungsanlagen. Wenn in dieser Anlage für bestimmte Emissionsparameter ein fester Emissionsgrenzwert oder ein fester Bezugssauerstoffgehalt bereits vorgegeben wird, ersetzt dieser Emissionsgrenzwert oder Bezugssauerstoffgehalt die rechnerische Ermittlung des Emissionsgrenzwerts oder des Bezugssauerstoffgehalts für diesen Emissionsparameter. Die in dieser Anlage vorgegebenen festen Emissionsgrenzwerte gelten für die jeweiligen Abfallmitverbrennungsanlagen unter Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen.

1. Rechnerische Festlegung der Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen


Soweit in dieser Anlage keine festen Emissionsgrenzwerte oder feste Bezugssauerstoffgehalte vorgegeben sind, ist die folgende Formel (Mischungsregel) anzuwenden. Die Mischungsregel ist zur Berechnung der Emissionsgrenzwerte für jeden unter § 8 Absatz 1 geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Bezugssauerstoffgehalts anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieser Anlage sind die in § 8 Absatz 1 aufgeführten Schadstoffe, für die Jahresmittelwerte, Tagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte oder Mittelwerte über die jeweilige Probenahmezeit festgelegt sind.

(VAbfall x CAbfall + VVerfahren x CVerfahren) / (VAbfall + VVerfahren) = C

VAbfall: Abgasstrom, der bei der Verbrennung des höchstzulässigen Anteils der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 einschließlich des für die Verbrennung dieser Stoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs entsteht. Beträgt der zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 weniger als 10 Prozent an der unverändert zugrunde gelegten Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Mitverbrennungsanlage, so ist der zugehörige Abgasstrom anhand einer angenommenen Menge von 10 Prozent dieser Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 zu berechnen.

VVerfahren: Verbleibender Teil des normierten Abgasstroms.

CAbfall: Emissionsgrenzwert für die in § 8 Absatz 1 aufgeführten Emissionsparameter oder Bezugssauerstoffgehalt für die in § 8 Absatz 5 festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.

CVerfahren: Emissionswert und Bezugssauerstoffgehalt gemäß den Tabellen in diesem Anhang. Für alle anderen Emissionsparameter, für die in diesem Anhang keine festen Emissionsgrenzwerte oder festen Bezugssauerstoffgehalte vorgegeben werden, gelten die nach den einschlägigen Vorschriften - wie 13. BImSchV oder TA Luft - bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe festgelegten Emissionswerte bzw. Bezugssauerstoffgehalte. Bestehen solche Vorgaben nicht, so sind die in der Genehmigung festgelegten Emissionsbegrenzungen bzw. Bezugssauerstoffgehalte zu verwenden. Fehlen derartige Festlegungen, sind die tatsächlichen Emissionen oder Sauerstoffgehalte beim Betrieb der Anlage ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 zugrunde zu legen.

C: Berechneter Emissionsgrenzwert oder berechneter Bezugssauerstoffgehalt für Mitverbrennungsanlagen, der sich aus der Anwendung der oben aufgeführten Formel ergibt.

2. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen sowie Anlagen zum Brennen von Kalk, in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 mitverbrannt werden


Die Emissionen sind zur Überprüfung, ob die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, auf einen festen Bezugssauerstoffgehalt von 10 Prozent zu beziehen. Die in § 8 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des in Satz 1 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.

2.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte in mg/m³)


 EmissionsparameterC
a)Gesamtstaub10
b)gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff
10
c)gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff
1
d)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid in
 
 aa) Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern und Zement 200
 bb) Anlagen zum Brennen von Kalk 350
e)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid
50
f)organische Stoffe,
angegeben als Gesamtkohlenstoff
10
g)Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Quecksilber
0,03
h)Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren
zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird
30


2.1.1
Bei wesentlichen Änderungen dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2018 ist zu prüfen, ob die Anforderungen zur Begrenzung von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid für Neuanlagen unter verhältnismäßigem Aufwand eingehalten werden können. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid aus dem Abgas in Anlagen durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

2.1.2
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch den Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen.

2.1.3
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Quecksilber und seine Verbindungen genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch den Einsatz von Abfällen und Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Quecksilber entstehen und ein Tagesmittelwert von bis zu 0,05 mg/m³ nicht überschritten wird. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, aus dem Abgas durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

2.1.4
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Ammoniak genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch den Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Ammoniak entstehen. In diesem Fall sind dem Ammoniakgrenzwert die durch Vergleichsmessungen zu ermittelnden rohstoffbedingten Ammoniakemissionen hinzuzurechnen; die aus Abfällen resultierenden Emissionen bleiben dabei unberücksichtigt.

2.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m³)


 EmissionsparameterC
a)Gesamtstaub30
b)gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff
60
c)gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff
4
d)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid
200
e)Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Quecksilber
0,05


2.2.1
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen.

2.2.2
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Quecksilber und seine Verbindungen genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch den Einsatz von Abfällen und Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Quecksilber entstehen und ein Halbstundenmittelwert von bis zu 0,1 mg/m³ nicht überschritten wird. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, aus dem Abgas durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

2.3 Feste Emissionsgrenzwerte (Jahresmittelwerte in mg/m³)


EmissionsparameterC
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid
200


Abweichend von dem Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt für Anlagen zum Brennen von Kalk in Drehrohröfen mit Rostvorwärmer ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m³.

2.4 Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid


2.4.1
Die zuständige Behörde hat einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 8 Absatz 1 festzulegen.

2.4.2
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers von dem in § 8 Absatz 1 für Kohlenmonoxid festgelegten Emissionsgrenzwert abweichen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch den Einsatz von Abfällen oder sonstigen Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Kohlenmonoxid entstehen.

3. Feuerungsanlagen, in denen Abfälle oder Stoffe gemäß § 1 Absatz 1 mitverbrannt werden


Die Emissionen sind zur Überprüfung, ob die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, auf folgende Bezugssauerstoffgehalte zu beziehen:

 
a)
bei der Verwendung von festen fossilen Brennstoffen oder Biobrennstoffen auf einen festen Bezugssauerstoffgehalt von 6 Prozent

b)
bei der Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen auf einen festen Bezugssauerstoffgehalt von 3 Prozent oder

c)
für Emissionswerte nach Anlage 3 Nummer 3.1 und 3.2 auf den nach Anlage 3 Nummer 1 zu berechnenden Bezugssauerstoffgehalt.

Die in § 8 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung der in Satz 1 für die jeweiligen Brennstoffe festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.

3.1
Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, und Kohlenmonoxid bei Einsatz von festen fossilen Brennstoffen, Biobrennstoffen oder flüssigen Brennstoffen in abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen

Es sind im Tagesmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 1 zu bestimmen. Als Emissionswerte (CVerfahren) sind die nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vorgeschriebenen und im Tagesmittel einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte einzusetzen. Soweit die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen zusätzlich im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte vorschreibt, sind zusätzlich im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 1 zu bestimmen. Als Emissionswerte (CVerfahren) sind die nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vorgeschriebenen und im Jahresmittel einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte einzusetzen. Soweit in dieser Verordnung im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte nicht vorgeschrieben sind, sind als Emissionswerte CAbfall die im Tagesmittel einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte einzusetzen.

3.2
Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, und Kohlenmonoxid bei Einsatz von festen fossilen Brennstoffen, Biobrennstoffen oder flüssigen Brennstoffen in abfallmitverbrennenden Feuerungsanlagen

Es sind im Tagesmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 1 zu bestimmen. Als Emissionswerte (CVerfahren) sind die nach der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte einzusetzen.

3.3
Abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe, oder flüssige Brennstoffe einsetzen, unterliegen für den diesen Brennstoffen zugeordneten Teilstrom des Abgasvolumens den jeweiligen Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen an den Schwefelabscheidegrad und an den Entschwefelungsgrad der Rauchgasentschwefelungseinrichtung.

3.4
Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

Beim Einsatz von gasförmigen Stoffen aus der Pyrolyse oder Vergasung von festen oder flüssigen Abfällen in Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe hat die zuständige Behörde einen kontinuierlich zu überwachenden Emissionsgrenzwert (Jahresmittelwert, Tagesmittelwert und Halbstundenmittelwert) für SO2 und SO3 sowie für NOX unter Berücksichtigung der spezifischen Brennstoffe gemäß der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie einen entsprechenden Bezugssauerstoffgehalt in der Genehmigung festzusetzen. Für alle weiteren Emissionsparameter kommen die Nummer 3.5 sowie als CVerfahren ein Emissionswert für Kohlenmonoxid als Tagesmittelwert von 80 mg/m³ oder bei Einsatz von Erdgas von 50 mg/m³ jeweils bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 3 Prozent zur Anwendung.

3.5
Feste Emissionsgrenzwerte für Ammoniak, Staub, gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, Gesamtkohlenstoff und Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, alle Brennstoffe (Jahresmittelwerte, Tagesmittelwerte) in abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen

Als im Tagesmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte gelten jeweils die nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vorgeschriebenen im Tagesmittel einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte. Soweit die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen nach Satz 1 keine kontinuierliche Emissionsüberwachung vorschreibt, gelten die in ihr als Mittelwert über die jeweilige Probenahmezeit festgelegten Emissionsgrenzwerte als Emissionsgrenzwerte, die im Tagesmittel einzuhalten sind. Soweit die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen zusätzlich im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte vorschreibt, gilt für diese Satz 1 entsprechend. Die Emissionsgrenzwerte für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, werden unabhängig von der Verordnung nach Satz 1 fest vorgeschrieben und betragen 5 mg/m³ für den Jahresmittelwert und 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert.

3.6
Feste Emissionsgrenzwerte für Ammoniak, Staub, gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, Gesamtkohlenstoff und Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, alle Brennstoffe (Tagesmittelwerte) in abfallmitverbrennenden Feuerungsanlagen

Als im Tagesmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte gelten die nach der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte. Soweit die Verordnung nach Satz 1 keine kontinuierliche Emissionsüberwachung vorschreibt, gelten die in der Verordnung als Mittelwert über die jeweilige Probenahmezeit festgelegten Emissionsgrenzwerte als Emissionsgrenzwerte, die im Tagesmittel einzuhalten sind. Der Emissionsgrenzwert für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, wird unabhängig von der Verordnung nach Satz 1 fest vorgeschrieben und beträgt 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert.

4. Sonstige Anlagen, d.h. Anlagen, die nicht in Nummer 2 oder 3 aufgeführt sind und in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 mitverbrannt werden


Die Emissionen sind zur Überprüfung, ob die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, auf einen für das jeweilige Verfahren relevanten Bezugssauerstoffgehalt, der jedoch höchstens 11 Prozent betragen darf, zu beziehen. Bei Anlagen, die mit einem überwiegenden Anteil an betriebsbedingter Nebenluft sowie im Fall der Verbrennung mit reinem Sauerstoff oder signifikant mit Sauerstoff angereicherter Luft betrieben werden, soll die Behörde auf Antrag des Betreibers die Emissionsgrenzwerte auf einen an die Verfahrensbedingungen der Anlage angepassten Bezugssauerstoffgehalt beziehen oder auf die Festlegung eines Bezugssauerstoffgehalts verzichten. Die in § 8 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des nach Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.

4.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwert in mg/m³)


 EmissionsparameterC
a)Gesamtstaub10
b)gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff
10
c)organische Stoffe,
angegeben als Gesamtkohlenstoff
10
d)Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Quecksilber
0,03


4.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m³)


 EmissionsparameterC
a)gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff
60
b)Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Quecksilber
0,05


4.3 Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen) und flüssige Brennstoffe für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW (Jahresmittelwerte in mg/m³)


EmissionsparameterC
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid,
bei einer Feuerungswärmeleistung von
 
a) 50 MW bis 100 MW 250
b) mehr als 100 MW 100



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung V. v. 13. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 m.W.v. 16. Februar 2024

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Anlage 4 (zu § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 5) Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse


Anlage 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1.
Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Jahresmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:

a)
Kohlenmonoxid 10 Prozent,

b)
Schwefeldioxid 20 Prozent,

c)
Stickstoffoxid 20 Prozent,

d)
Gesamtstaub 30 Prozent,

e)
Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff 30 Prozent,

f)
Chlorwasserstoff 40 Prozent,

g)
Fluorwasserstoff 40 Prozent,

h)
Quecksilber 40 Prozent,

i)
Ammoniak: 40 Prozent.

Für Quecksilber bezieht sich abweichend von Satz 1 Buchstabe h der genannte Prozentsatz auf die für den Tagesmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung und soweit für den kontinuierlich zu überwachenden Luftschadstoff keine für den Jahresmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung vorgegeben ist, bezieht sich Satz 1 insoweit auf die für den Tagesmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung.

2.
Abweichend von Nummer 1 bezieht sich der in Buchstabe d festgelegte Prozentsatz für Gesamtstaub auf die für den Halbstundenmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung, sofern die Emissionsbegrenzung einen Tagesmittelwert von 10 mg/m³ unterschreitet.

3.
Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des in der Kalibrierung ermittelten erweiterten Messunsicherheit bestimmt.

4.
Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 22 zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung V. v. 13. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 m.W.v. 16. Februar 2024

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Anlage 5 (zu § 2 Absatz 12) Umrechnungsformel


Anlage 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:

EB = (21 - OB) / (21 - OM) x EM

EB = Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt

EM = gemessene Massenkonzentration

OB = Bezugssauerstoffgehalt

OM = gemessener Sauerstoffgehalt


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen V. v. 6. Juli 2021 BGBl. I S. 2514 m.W.v. 15. Juli 2021

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Anlage 6 (zu § 4 Absatz 1) Umweltmanagementsysteme


Anlage 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistungen gelten als erfüllt, wenn

1.
das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingeführt wird oder

2.
ein vergleichbares Umweltmanagementsystem eingeführt wird, das die folgenden Merkmale aufweist:

a)
Verpflichtung, Führung und Rechenschaftspflicht der Führungskräfte, einschließlich der leitenden Ebene, im Zusammenhang mit der Einführung eines wirksamen Umweltmanagementsystems;

b)
eine Analyse, die die Bestimmung des Kontextes der Organisation, die Ermittlung der Erfordernisse und Erwartungen der interessierten Parteien, die Identifizierung der Anlagencharakteristik, die mit möglichen Risiken für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit in Verbindung stehen, sowie der geltenden Umweltvorschriften umfasst;

c)
Entwicklung einer Umweltpolitik, die eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Anlage beinhaltet;

d)
Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren in Bezug auf bedeutende Umweltaspekte, einschließlich der Gewährleistung der Einhaltung geltender Rechtsvorschriften;

e)
Planung und Verwirklichung der erforderlichen Verfahren und Maßnahmen, einschließlich der Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen, falls notwendig, um die Umweltziele zu erreichen und Risiken für die Umwelt zu vermeiden;

f)
Festlegung von Strukturen, Rollen und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit Umweltaspekten und -zielen und Bereitstellung der erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen;

g)
Sicherstellung der erforderlichen Kompetenz und des erforderlichen Bewusstseins des Personals, dessen Tätigkeiten sich auf die Umweltleistung der Anlage auswirken kann, insbesondere durch Informations- und Schulungsmaßnahmen;

h)
interne und externe Kommunikation;

i)
Förderung der Einbeziehung der Mitarbeitenden in bewährte Umweltmanagementpraktiken;

j)
Erstellen und Aufrechterhalten eines Managementhandbuchs und schriftlicher Verfahren zur Steuerung von Tätigkeiten mit bedeutender Umweltauswirkung sowie entsprechende Aufzeichnung;

k)
wirksame betriebliche Planung und Prozesssteuerung;

l)
Verwirklichung geeigneter Instandhaltungsprogramme;

m)
Prozesse zur Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr, darunter die Vermeidung und Minderung der negativen (Umwelt-)Auswirkungen von Notfallsituationen;

n)
bei Neuplanung oder Umbau einer (neuen) Anlage oder eines Teils davon, Berücksichtigung der Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer, einschließlich Bau, Wartung, Betrieb und Stilllegung;

o)
Verwirklichung eines Programms zur Überwachung und Messung; Informationen dazu finden sich, falls erforderlich, im Referenzbericht über die Überwachung der Emissionen aus IED-Anlagen in die Luft und in Gewässer;

p)
regelmäßige Durchführung von Benchmarkings auf Branchenebene;

q)
regelmäßige unabhängige interne Umweltbetriebsprüfungen, wenn die internen Voraussetzungen zur Durchführung vorliegen, und regelmäßige unabhängige externe Prüfung, um die Umweltleistung zu bewerten und um festzustellen, ob das Umweltmanagementsystem den vorgesehenen Regelungen entspricht und ob es ordnungsgemäß verwirklicht und aufrechterhalten wurde;

r)
Bewertung der Ursachen von Abweichungen, Verwirklichung von Korrekturmaßnahmen als Reaktion auf Nichtkonformitäten, Überprüfung der Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen und Bestimmung, ob ähnliche Nichtkonformitäten bestehen oder potenziell auftreten könnten;

s)
regelmäßige Bewertung des Umweltmanagementsystems durch die oberste Leitung der Organisation auf seine fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit;

t)
Beobachtung und Berücksichtigung der Entwicklung von sauberen Techniken.

Des Weiteren muss das Umweltmanagementsystem auch folgende Merkmale aufweisen:

a)
Abfallstrommanagement;

b)
einen Managementplan für Rückstände, einschließlich Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

aa)
Minimierung der Entstehung von Rückständen;

bb)
Optimierung der Wiederverwendung, Regeneration, des Recyclings und/oder der Energierückgewinnung aus den Rückständen;

cc)
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Beseitigung der Rückstände;

c)
für Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen: einen Managementplan für Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs:

aa)
Identifizierung potenzieller Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs, insbesondere des Ausfalls von Anlagenkomponenten, die kritisch für den Schutz der Umwelt sind (kritische Anlagenkomponenten), ihrer Grundursachen und möglichen Folgen sowie regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Liste der identifizierten Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs nach der nachstehend beschriebenen regelmäßigen Bewertung;

bb)
geeignete Auslegung kritischer Anlagenkomponenten, insbesondere die Abschottung des Gewebefilters, Techniken zur Erwärmung des Abgases und Vermeidung von Umgehungen des Gewebefilters beim An- und Abfahren;

cc)
Aufbau und Implementierung eines präventiven Instandhaltungsplanes für die kritische Ausrüstung;

dd)
Überwachung und Aufzeichnung von Emissionen während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs und der damit verbundenen Umstände gemäß § 19 Absatz 3 und § 20a;

ee)
regelmäßige Bewertung der Emissionen im Verlauf von Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs, insbesondere der Häufigkeit von Ereignissen, der Dauer und der Menge der Schadstoffemissionen sowie, falls erforderlich, Umsetzung von Korrekturmaßnahmen;

d)
einen Risiko- und Sicherheitsmanagementplan;

e)
einen Geruchsmanagementplan für Fälle, in denen eine Geruchsbelästigung an sensiblen Standorten erwartet wird oder nachgewiesen wurde;

f)
einen Lärmmanagementplan für Fälle, in denen eine Lärmbelästigung an sensiblen Standorten zu erwarten ist oder nachgewiesen wurde.

Sofern aufgrund fehlender Registrierung nach EMAS ein Umweltmanagementsystem nach Satz 1 Nummer 2 eingeführt werden muss, und keine Zertifizierung nach ISO 14001 vorliegt ist die Erfüllung der aufgeführten Merkmale durch einen nach § 9 des Umweltauditgesetzes zugelassenen Umweltgutachter oder eine nach § 10 des Umweltauditgesetzes zugelassene Umweltgutachterorganisation, dessen oder deren Zulassungsbereich den Wirtschaftszweig der Anlage umfasst, im Intervall von drei Jahren nachzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung V. v. 13. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 m.W.v. 16. Februar 2024

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Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3) Energieeffizienz von Abfallverbrennungsanlagen


Anlage 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Mindestanforderungen an Energieeffizienzwerte (in Prozent)
Anlage Feste Siedlungsabfälle und sonstige nicht
gefährliche Abfälle sowie gefährliche Holzabfälle
Gefährliche Abfälle
mit Ausnahme von
gefährlichen
Holzabfällen1
Klärschlamm
Elektrischer Gesamt-
wirkungsgrad (brutto)2, 3
Brutto-
energieeffizienz4
Kesselwirkungsgrad
Bestehende
Anlage
20725 60 606
Alle anderen
Anlagen
25
1 Der Energieeffizienzwert gilt nur, wenn ein Abhitzekessel anwendbar ist.
2 Die Energieeffizienzwerte für den elektrischen Bruttowirkungsgrad gelten nur für Anlagen oder Teile von Anlagen, die mit einer Kondensationsturbine Strom erzeugen, unter Berücksichtigung möglicher Entnahmen vor Entnahmekondensationsturbinen.
3 Ein Energieeffizienzwert von bis zu 35 Prozent kann durch höhere Dampfzustände erreicht werden.
4 Die Energieeffizienzwerte für die Bruttoenergieeffizienz gelten nur für Anlagen oder Teile von Anlagen, die nur Wärme erzeugen oder die mit einer Gegendruckturbine Strom und aus dem Dampf aus der Turbine Wärme erzeugen.
5 Eine höhere Bruttoenergieeffizienz, die sogar über 100 Prozent hinausgeht, kann erreicht werden, wenn ein Abgaskondensator verwendet wird.
6 Bei der Verbrennung von Klärschlamm ist der Kesselwirkungsgrad stark abhängig vom Wassergehalt des Klärschlamms, der in die Feuerung eingeleitet wird.


Erläuterung:

Die Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von nicht gefährlichen Abfällen, ausgenommen Klärschlamm, und von gefährlichen Holzabfällen werden wie folgt ausgedrückt:

Elektrischer Bruttowirkungsgrad bei einer Abfallverbrennungsanlage oder einem Teil einer Abfallverbrennungsanlage, die mit einer Kondensationsturbine Strom erzeugt; Bruttoenergieeffizienz bei einer Abfallverbrennungsanlage oder einem Teil einer Abfallverbrennungsanlage, die:

• nur Wärme erzeugt, oder

• mit einer Gegendruckturbine Strom und mit dem die Turbine verlassenden Dampf Wärme erzeugt.

Dies wird wie folgt ausgedrückt:

Elektrischer Bruttowirkungsgrad
Formel (BGBl. 2024 I Nr. 43 S. 12)

Bruttoenergieeffizienz
Formel (BGBl. 2024 I Nr. 43 S. 12)



Dabei ist:

• Qb: Wärmeleistung, die vom Kessel erzeugt wird, in MW;

• Qde: direkt abgegebene Wärmeleistung (als Dampf oder Heißwasser) abzüglich der Wärmeleistung des Rücklaufs, in MW;

• Qhe: Wärmeleistung, die den Wärmetauschern auf der Primärseite zugeführt wird, in MW;

• Qi: Wärmeleistung (als Dampf oder Heißwasser), die intern genutzt wird (z. B. zur Abgasaufheizung oder Entnahme vor Entnahmekondensationsturbinen), in MW*;

• Qth: Wärmeeintrag in die thermischen Behandlungseinrichtungen (zum Beispiel Feuerraum) einschließlich der Abfälle und Hilfsbrennstoffe, die kontinuierlich genutzt werden (ausgenommen zum Beispiel für die Anfahrphase), in MWth, ausgedrückt als unterer Heizwert;

• We: Erzeugte elektrische Leistung in MW.

Die Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von Klärschlamm und gefährlichen Abfällen (ausgenommen gefährliche Holzabfälle) werden als Kesselwirkungsgrad ausgedrückt.


---
*
Dies schließt Energie zur Wasserverdampfung bei abwasserfreiem Betrieb ein.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung V. v. 13. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 m.W.v. 16. Februar 2024



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