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Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print (MedienGestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173 (Nr. 23); aufgehoben durch § 47 V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 128
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-82 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Zwischenprüfung
§ 7 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Beratung und Planung
§ 8 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung
§ 9 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Technik
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird staatlich anerkannt

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,

2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Drucker" der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung und

3.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 42 „Flexograf" der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print und zur Aufhebung der Flexografen-Ausbildungsverordnung V. v. 5. Februar 2016 BGBl. I S. 175 m.W.v. 1. August 2016

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

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§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
gemeinsame Ausbildungsinhalte,

2.
fachrichtungsbezogene Ausbildungsinhalte in einer der Fachrichtungen

a)
Beratung und Planung,

b)
Konzeption und Visualisierung,

c)
Gestaltung und Technik sowie

3.
vom Ausbildenden im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten aus den Auswahllisten I bis III nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3.

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§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Arbeitsorganisation,

2.
Gestaltungsgrundlagen,

3.
Datenhandling,

4.
Medienintegration,

5.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

6.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

7.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

8.
Umweltschutz;

Abschnitt B

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Beratung und Planung:

1.
Kommunikation und Kooperation,

2.
kundenorientierte Marketingmaßnahmen,

3.
Projektplanung und Konzeption,

4.
Kundenbeziehungen und Präsentation,

5.
zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I nach Absatz 3 Nummer 1,

6.
zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II nach Absatz 3 Nummer 2,

7.
eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III nach Absatz 3 Nummer 3;

Abschnitt C

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung:

1.
Analyse des Auftrags und Erarbeitung der Konzeption,

2.
Visualisierung der Ideen und Entwürfe,

3.
Gestaltungsabstimmung,

4.
mediengerechte Ausarbeitung,

5.
zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I nach Absatz 3 Nummer 1,

6.
zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II nach Absatz 3 Nummer 2,

7.
eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III nach Absatz 3 Nummer 3;

Abschnitt D

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Technik:

1.
Arbeitsplanung,

2.
gestaltungsorientierte Produktion,

3.
technisch orientierte Produktion,

4.
Übergabe- und Ausgabeprozesse,

5.
zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I nach Absatz 3 Nummer 1,

6.
zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II nach Absatz 3 Nummer 2,

7.
eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III nach Absatz 3 Nummer 3.

(3) Die Wahlqualifikationseinheiten der einzelnen Fachrichtungen ergeben sich aus den folgenden Auswahllisten I, II und III:

1.
Auswahlliste I:

Lfd. Nr. WahlqualifikationseinheitFachrichtung
Beratung und
Planung
Fachrichtung
Konzeption und
Visualisierung
Fachrichtung
Gestaltung und
Technik
I.1kaufmännische Auftragsbearbeitung I X  
I.2KreativitätstechnikenXX 
I.3Medienproduktion X 
I.4typografische Gestaltung   X
I.5digitale Bildbearbeitung I   X
I.6Produktion von Digitalmedien I   X
I.7Datenausgabeprozesse  X
I.8Hard- und Software   X
I.9Fotogravurzeichnung I   X
I.10Musiknotenherstellung I   X
I.11Verpackungsgestaltung I   X
I.12Geografik I   X
I.13Dekorvorlagenherstellung I   X
I.143-D-Objekterzeugung  X
I.153-D-Inszenierung I   X
I.16Plattformen zur interaktiven Kommunikation I X X
I.17Flexografie I   X


2.
Auswahlliste II:

Lfd. Nr. WahlqualifikationseinheitFachrichtung
Beratung und
Planung
Fachrichtung
Konzeption und
Visualisierung
Fachrichtung
Gestaltung und
Technik
II.1Kosten-und-Leistungs-RechnungX  
II.2ProjektdurchführungX  
II.3Designkonzeption I  X 
II.4Gestaltung von Printmedien  XX
II.5Gestaltung von Digitalmedien  XX
II.6digitale Bildbearbeitung II   X
II.7Produktion von Digitalmedien II   X
II.8Systembetreuung I   X
II.9Datenbankanwendung  X
II.10Druckformherstellung  X
II.11 Reprografie I   X
II.12Druckweiterverarbeitung  X
II.13 Digitalfotografie  X
II.14Redaktionstechnik I   X
II.15Fotogravurzeichnung II   X
II.16Musiknotenherstellung II   X
II.17 Verpackungsgestaltung II   X
II.18Geografik II   X
II.19Dekorvorlagenherstellung II   X
II.20Fotolabortechnik  X
II.21großformatiger Digitaldruck I   X
II.223-D-Inszenierung II   X
II.233-D-Bewegtbild  X
II.24Contenterstellung I   X
II.25Plattformen zur interaktiven Kommunikation II X X
II.26Flexografie II   X


3.
Auswahlliste III:

Lfd. Nr. WahlqualifikationseinheitFachrichtung
Beratung und
Planung
Fachrichtung
Konzeption und
Visualisierung
Fachrichtung
Gestaltung und
Technik
III.1kaufmännische Auftragsbearbeitung II X  
III.2Designkonzeption II  X 
III.3Text-, Grafik- und Bilddatenbearbeitung   X
III.4produktorientierte Gestaltung   X
III.5datenbankbasierte Medienproduktion   X
III.6interaktive Medienproduktion   X
III.7audiovisuelle Medienproduktion   X
III.8Systembetreuung II   X
III.9digitale Druckformherstellung   X
III.10 Digitaldruck  X
III.11Reprografie II   X
III.12Mikrografie  X
III.13Tiefdruckformherstellung  X
III.14 Redaktionstechnik II   X
III.15Fotogravurzeichnung III   X
III.16Musiknotenherstellung III   X
III.17 Verpackungsgestaltung III   X
III.18Geografik III   X
III.19Dekorvorlagenherstellung III   X
III.20großformatiger Digitaldruck II   X
III.213-D-Standbild  X
III.22Contenterstellung II   X
III.23Kommunikationsplanung und Erfolgskontrolle X  
III.24Flexografie III   X


(4) Bei Wahlqualifikationseinheiten mit aufsteigender Ordnungskennziffer muss bei Eintritt in die höherwertige Wahlqualifikationseinheit der Ausbildungsinhalt der vorangegangenen Wahlqualifikationseinheit vermittelt sein.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print und zur Aufhebung der Flexografen-Ausbildungsverordnung V. v. 5. Februar 2016 BGBl. I S. 175 m.W.v. 1. August 2016

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§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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§ 6 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den in diesem Zeitraum im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes,

2.
Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion,

3.
Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht.

(4) Im Prüfungsbereich Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes soll der Prüfling eine praktische Aufgabe durchführen. In den Prüfungsbereichen Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion sowie Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht soll er Aufgaben, die sich auf Fälle aus der Praxis beziehen, schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit soll sieben Stunden nicht überschreiten.

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§ 7 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Beratung und Planung



(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

3.
mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:

1.
Projektplanung und -konzeption,

2.
Konzeption und Gestaltung,

3.
Medienproduktion,

4.
Kommunikation,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Projektplanung und -konzeption bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenanforderungen zu analysieren und eine Projektkonzeption zu entwickeln,

2.
Medienprodukte unter Berücksichtigung von Personal, Sachmitteln, Kosten und Terminen zu planen,

3.
Produktentwürfe zu entwickeln,

4.
die Projektkonzeption zu visualisieren und unter Berücksichtigung der Entwürfe zu präsentieren.

Der Prüfling soll ein Prüfungsstück I und ein Prüfungsstück II erstellen und zum Prüfungsstück I eine Präsentation durchführen.

Das Prüfungsstück I besteht aus einer Projektkonzeption und der Realisierung eines Produktentwurfes. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen die Projektkonzeption vorzulegen. Die Realisierung des Produktentwurfes soll 6,5 Stunden nicht überschreiten.

Die Projektkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.

Bei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 zu berücksichtigen. Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten. Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsentation mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,

1.
Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,

2.
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,

3.
Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,

4.
medienrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen,

5.
Ideen mittels Kreativitätstechniken zu entwickeln und in Projektkonzeptionen umzusetzen,

6.
Präsentationstechniken anzuwenden,

7.
Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung auszuwerten sowie Bedürfnisse und Verhaltensweisen von Mediennutzern zu analysieren,

8.
Kundenkontakte auszuwerten.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,

1.
Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeitsabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Arbeitsorganisation aufzuzeigen,

2.
Daten auftragsspezifisch zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,

3.
Daten nach technischen Qualitätskriterien zu prüfen,

4.
Entwurfsdateien mediengerecht und produktionsfähig zu erstellen,

5.
branchenspezifische Hard- und Software auftragsgerecht einzusetzen.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,

1.
deutsch- und englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,

2.
Korrekturen normgerecht durchzuführen,

3.
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,

4.
Kommunikationswege und -mittel zu nutzen,

5.
Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Projektplanung und -konzeption mit 50 Prozent,

2.
Konzeption und Gestaltung mit 15 Prozent,

3.
Medienproduktion mit 15 Prozent,

4.
Kommunikation mit 10 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(9) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Projektplanung und -konzeption mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

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§ 8 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung



(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

3.
mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:

1.
Designkonzeption und Visualisierung,

2.
Konzeption und Gestaltung,

3.
Medienproduktion,

4.
Kommunikation,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Designkonzeption und Visualisierung bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenanforderungen zu analysieren und daraus Gestaltungsideen für Medienprodukte zu entwickeln,

2.
eine Designkonzeption zu erstellen und Gestaltungsideen für Medienprodukte präsentationsreif zu visualisieren,

3.
ein Produkt seiner Designkonzeption medienspezifisch aufzubereiten,

4.
die Designkonzeption unter Berücksichtigung der visualisierten Gestaltungsideen zu präsentieren.

Der Prüfling soll ein Prüfungsstück I und ein Prüfungsstück II erstellen und zum Prüfungsstück I eine Präsentation durchführen.

Das Prüfungsstück I besteht aus einer Designkonzeption und der Realisierung eines Medienteilproduktes. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen die Designkonzeption vorzulegen. Die Realisierung des Medienteilproduktes soll 6,5 Stunden nicht überschreiten.

Die Designkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.

Bei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 zu berücksichtigen. Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten.

Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsentation mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,

1.
Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,

2.
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,

3.
Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,

4.
medienrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen,

5.
Ideen mittels Kreativitätstechniken zu entwickeln und in Designkonzeptionen umzusetzen,

6.
Präsentationstechniken anzuwenden,

7.
Entwürfe zu visualisieren und unter Berücksichtigung medienspezifischer, gestalterischer, technischer, wirtschaftlicher und terminlicher Rahmenbedingungen zu realisieren.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,

1.
Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeitsabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Arbeitsorganisation aufzuzeigen,

2.
Daten auftragsspezifisch zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,

3.
Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung aufzubereiten,

4.
Medienelemente produktorientiert zu bearbeiten,

5.
Entwurfsdateien mediengerecht und produktionsfähig zu erstellen,

6.
branchenspezifische Hardware und Software auftragsgerecht anzuwenden,

7.
Produkte nach technischen Qualitätskriterien zu prüfen und zu optimieren.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,

1.
deutsch- und englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,

2.
Korrekturen normgerecht durchzuführen,

3.
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,

4.
Kommunikationswege und -mittel zu nutzen,

5.
Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Designkonzeption und Visualisierung mit 50 Prozent,

2.
Konzeption und Gestaltung mit 15 Prozent,

3.
Medienproduktion mit 15 Prozent,

4.
Kommunikation mit 10 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(9) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Designkonzeption und Visualisierung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

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§ 9 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Technik



(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

3.
mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:

1.
Gestaltungsumsetzung und technische Realisation,

2.
Konzeption und Gestaltung,

3.
Medienproduktion,

4.
Kommunikation,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufgabenstellungen zu analysieren, einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten und zu dokumentieren,

2.
eine produktionsorientierte Arbeitsplanung medienspezifisch durchzuführen,

3.
Mediendaten unter gestalterischen Gesichtspunkten aufzubereiten und zu bearbeiten,

4.
Teilprodukte der Medienproduktion unter Berücksichtigung von Qualitätsgesichtspunkten und wirtschaftlichen Aspekten technisch zu realisieren.

Der Prüfling soll ein Prüfungsstück I und ein Prüfungsstück II erstellen.

Das Prüfungsstück I besteht aus einem Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung und der Erstellung eines Teilproduktes der Medienproduktion. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen ein Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung vorzulegen. Die Anfertigung des Teilproduktes der Medienproduktion soll sieben Stunden nicht überschreiten.

Bei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 zu berücksichtigen. Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten.

Das Prüfungsstück I ist mit 75 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu planen und Verfahrenswege festzulegen, den Datenfluss zu überwachen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,

2.
Kundenvorgaben und Gestaltungsentwürfe unter Berücksichtigung der Gestaltungsgrundlagen und Normen umzusetzen,

3.
Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,

4.
medienrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen,

5.
Medienelemente produktions- und gestaltungsorientiert nach Inhalt und Aussage auszuwählen, dabei typografische und gestalterische Regeln anzuwenden.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,

1.
Daten auftragsspezifisch zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,

2.
Medienprodukte übergabe- und ausgabegerecht zu erstellen,

3.
Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung aufzubereiten,

4.
branchenspezifische Hardware und Software auftragsgerecht anzuwenden,

5.
Produkte nach technischen Qualitätskriterien zu prüfen und zu optimieren,

6.
Prozesse unter Berücksichtigung von Fertigungsvorgaben zu steuern und zu optimieren.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,

1.
deutsch- und englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,

2.
Korrekturen normgerecht durchzuführen,

3.
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,

4.
Kommunikationswege und -mittel zu nutzen,

5.
Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Gestaltungsumsetzung und technische Realisation mit 50 Prozent,

2.
Konzeption und Gestaltung mit 15 Prozent,

3.
Medienproduktion mit 15 Prozent,

4.
Kommunikation mit 10 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(9) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

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§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 10 ändert mWv. 1. August 2013 MedienGDiPriAusbV DekoAusbV FotoLabAusbV FotoMedLabAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print/zur Mediengestalterin Digital und Print vom 2. Mai 2007 (BGBl. I S. 628), die Verordnung über die Berufsausbildung zum Dekorvorlagenhersteller/zur Dekorvorlagenherstellerin vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3828), die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotolaboranten/zur Fotolaborantin vom 16. Januar 1981 (BGBl. I S. 88) und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienlaboranten/zur Fotomedienlaborantin vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3177) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer

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Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print


Anlage hat 1 frühere Fassung

Abschnitt A: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Arbeitsorganisation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Auftragsunterlagen sowie analoge und digitale Vor-
lagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf
Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen,
dabei medienspezifische Besonderheiten berücksich-
tigen
b) Auftragsziele und Teilaufgaben definieren, dabei auf-
tragsgerechte Qualitätskriterien berücksichtigen und
Verfahrenswege für die Produktion ableiten
c) medienrechtliche Vorschriften bei der Auftragsplanung
berücksichtigen
d) Termine planen und überwachen, dabei technische
Realisierungsmöglichkeiten und terminliche Vorgaben
berücksichtigen
e) Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe do-
kumentieren
f) deutsch- und englischsprachige Informationsquellen
nutzen
g) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremd-
sprache
h) Verhaltensweisen, Normen und Werte anderer Kultu-
ren bei geschäftlichen Kontakten berücksichtigen
i) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse
abstimmen und auswerten
j) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Team anwen-
den
10 
k) Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren und
im Soll-Ist-Vergleich bewerten
l) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter
Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergono-
mischer Aspekte mitwirken
m) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation
und -abläufe vorschlagen
n) den wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz
von Arbeits- und Organisationsmitteln bei der Arbeits-
organisation berücksichtigen
 4
2Gestaltungsgrundlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Grundelemente der Gestaltung unter Berücksich-
tigung der Gestaltgesetze einsetzen
b) Proportion, Rhythmus, Farbe und Kontrast bei der Ge-
staltung berücksichtigen
c) mediengerechte Gestaltungskompositionen frei und
nach Layoutvorgaben erstellen
d) Schriftwirkung beurteilen und Regeln der Makro- und
Mikrotypografie anwenden
18 
e) Schreib- und Gestaltungsvorschriften anwenden so-
wie Normvorschriften beachten
f) Medienprodukte unter medien- und zielgruppenspezi-
fischen Aspekten gestalten, beurteilen und optimieren
  
g) Schriften medien- und gestaltungsorientiert auswäh-
len, dabei den stilistischen und aktuellen Verwen-
dungskontext berücksichtigen
h) Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen, dabei Aspekte
der Farbphysiologie und -psychologie berücksichti-
gen
i) Grafiken und Bilder nach Inhalt und Aussage auswäh-
len und gestalterisch einsetzen
j) produktionstypische Maße und Einheiten anwenden
und umrechnen
k) medienrechtliche Vorschriften bei der Gestaltung be-
rücksichtigen
 10
3 Datenhandling
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a) Systemkomponenten und Softwareapplikationen auf-
tragsbezogen auswählen und einsetzen
b) Datenformate unterscheiden und in verschiedenen
Anwendungsbereichen einsetzen
c) Datenorganisation und -verwaltung auftragsspezifisch
nutzen, Dateinamen-Konventionen anwenden
d) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeitsab-
läufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die eigene
Arbeitsorganisation nutzen
e) Daten verwendungsbezogen bereitstellen und ausge-
ben
f) Systeme zur Datensicherheit anwenden
g) interne und externe Dienste und Netze für den Infor-
mationsaustausch nutzen
h) Daten für die Datenübertragung optimieren
16 
i) Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen
beurteilen und einsetzen
j) Daten übernehmen, unter Berücksichtigung medien-
spezifischer Standards transferieren und konvertieren
k) Kompressionsverfahren auswählen und anwenden
l) Systeme zur Datenverwaltung und Versionskontrolle
einsetzen
m) Dateiinformationen und Metadaten nutzen, verwalten
und erstellen
n) Datenbanken zur Verwaltung von Mediendaten nutzen
 6
4Medienintegration
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a) Daten übernehmen, für die medienübergreifende Nut-
zung erstellen und medienspezifisch konvertieren
b) Farbräume und Farbsysteme anwenden
c) elektronische Produktionsmittel auftragsspezifisch
einsetzen
d) analoge Daten digitalisieren und mit digitalen Daten
zusammenführen
e) für unterschiedliche Verwendungsmöglichkeiten Da-
tentypen kombinieren
  
f) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorga-
ben kontrollieren, bei Abweichungen korrigieren
g) Arbeitsergebnisse kontrollieren und optimieren
h) Qualitätssicherungsmaßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, dabei Standards und Normen be-
achten
i) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten
Werkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des Quali-
tätsmanagements erkennen und Maßnahmen einleiten
18 
j) Arbeitsschritte für die Integration unterschiedlicher
Datenstrukturen festlegen
k) Farbe für die medienübergreifende und medienspezi-
fische Nutzung definieren und konvertieren, dabei
ausgabespezifische Standards und Normen beachten
l) Daten für unterschiedliche Ausgabemedien und unter-
schiedliche Systemplattformen erzeugen
 6
5Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
6Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
7Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
8Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
 


Abschnitt B: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Beratung und Planung


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Kommunikation
und Kooperation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Kommunikationsregeln anwenden, ihre Auswirkungen
auf Arbeitsabläufe und Kommunikationsprozesse be-
achten
b) Kommunikationsumgebung prüfen, unterschiedliche
Kommunikationsformen und -mittel einsetzen
c) Begriffe definieren und in Kommunikationsprozessen
verwenden
d) Teamarbeit als Mittel für Kommunikation und Koope-
ration einsetzen
e) Strategien zur Konfliktlösung in der Beratung anwen-
den
f) Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten,
Sachverhalte visualisieren und präsentieren
g) Rückmeldungen über Arbeitsergebnisse geben
 7
2kundenorientierte
Marketingmaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Marketingziel mit dem Kunden definieren
b) Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung
für den Kunden auswerten
c) Bedürfnisse und Verhaltensweisen von Mediennutzern
analysieren und daraus mit dem Kunden Anforderun-
gen für die Projektkonzeption ableiten
d) Budget nach Zeit, Aktionen und Instrumenten des
Marketingmix aufteilen
 7
3Projektplanung
und Konzeption
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Projekte planen, insbesondere Personal-, Sachmittel-,
Termin- und Kostenplanung durchführen
b) Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bei der
Planung von Medienprodukten berücksichtigen
c) betriebliche Standards zur Projektdurchführung bei
unterschiedlichen Aufgabenstellungen anwenden
d) Projektkonzeptionen entwickeln und im Team optimie-
ren
e) Wirkung und Funktion der verschiedenen Medien ein-
planen sowie Verbreitungsmedien festlegen
f) Zusammenhang technischer und wirtschaftlicher Ge-
sichtspunkte berücksichtigen
g) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen
 7
4Kundenbeziehungen
und Präsentation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
a) auf Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund-
lage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher
Zusammenarbeit achten
b) Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen
Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehens-
weisen für die Kundenberatung ableiten
c) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durch-
führen und nachbereiten
d) Projektkonzeptionen präsentieren und begründen
e) Reklamationen entgegennehmen und betriebsübliche
Maßnahmen einleiten
f) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für be-
triebliche Entscheidungen aufbereiten
 7


Abschnitt C: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Analyse des Auftrags
und Erarbeitung der
Konzeption
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1)
a) Anforderungen des Kunden auswerten, Aufgabenstel-
lung ableiten und Auftragsziele festlegen
b) Auftragsumfeld recherchieren; Zielgruppen analysie-
ren und definieren
c) Kreativitätstechniken zur Ideensammlung einsetzen
d) Ideen medienspezifisch auf technische, wirtschaft-
liche und terminliche Rahmenbedingungen prüfen
e) Konzeptionen erstellen, mit der Aufgabenstellung ab-
gleichen und Entscheidungsprozesse dokumentieren
 7
2Visualisierung
der Ideen und Entwürfe
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 2)
a) Gestaltungsvarianten entwickeln, dabei insbesondere
Perspektive, Stilmittel, Typografie und Bildwirkung be-
rücksichtigen
b) grafische Zeichen entwerfen
c) Grafiken, Diagramme und Illustrationen entwerfen
d) Gestaltungsraster unter Berücksichtigung von Forma-
ten, Text- und Bildinhalten entwickeln
e) Bildmotive unter Berücksichtigung von Bildaussage
und -wirkung auswählen und bearbeiten
f) Gestaltung auf Ausgabemedien abstimmen, dabei ins-
besondere Farbe, Kontrast, Struktur, Textur und Mate-
rialbeschaffenheit berücksichtigen
g) Medienprodukte präsentationsreif vorbereiten
 7
3Gestaltungsabstimmung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 3)
a) Kommunikationsregeln anwenden und ihre Auswir-
kungen auf Kommunikationsprozesse berücksichtigen
b) Ideenentwicklung und Varianten präsentieren; Gestal-
tungskonzepte vorstellen und begründen
c) Entscheidungsprozesse mit dem Kunden abschließen
und dokumentieren
 7
4mediengerechte
Ausarbeitung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 4)
a) Entwürfe entsprechend dem Ergebnis der Gestal-
tungsabstimmung optimieren
b) Entwurfsdateien auf Vollständigkeit und technische
Umsetzbarkeit prüfen
c) Entwürfe mediengerecht und produktionsfähig erstel-
len
d) mediengerechte Kontrollverfahren zur Qualitätssiche-
rung einsetzen
e) Arbeitsergebnisse bewerten und mit Auftragsanforde-
rungen abstimmen
 7


Abschnitt D: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Technik


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Arbeitsplanung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 1)
a) Arbeitsauftrag analysieren, Verfahrenswege für die
Produktion auswählen und festlegen
b) Zeitbedarf für Produktionsschritte ermitteln, techni-
sche Kapazitäten prüfen, planen und überwachen
c) Arbeitsunterlagen und Daten auftragsbezogen bereit-
stellen
d) Daten aus unterschiedlichen Quellen übernehmen und
auf Verwendbarkeit und Vollständigkeit prüfen
e) bei der Nutzung von Daten rechtliche Vorschriften be-
achten
f) Arbeitsergebnisse dokumentieren
 7
2gestaltungsorientierte
Produktion
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 2)
a) Kundenvorgaben und eigene Gestaltungsideen aufbe-
reiten und präsentieren
b) grafische Elemente themenbezogen entwerfen und
technisch realisieren
c) Bilder und Grafiken unter gestalterischen Gesichts-
punkten bearbeiten
d) Gestaltungsentwürfe nach typografischen und gestal-
terischen Regeln technisch umsetzen
e) geeignete Softwaretools zur Medienproduktion aus-
wählen und anwenden
f) Arbeitsergebnisse gestaltungsorientiert prüfen und
optimieren
 7
3technisch orientierte
Produktion
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 3)
a) Analog-Digital-Wandlung durchführen
b) medienspezifische Daten mit Anwendungsprogram-
men bearbeiten, korrigieren und optimieren
c) Produktionsprozess steuern und überwachen, dabei
Routineprozesse erkennen, anpassen und durchfüh-
ren
d) Daten nach Vorgaben zu einem Medienprodukt zu-
sammenführen, strukturiert sichern und archivieren
e) Daten in Netzwerken verwalten und Datensicherheit
gewährleisten
f) Arbeitsvorgänge dokumentieren, Ergebnisse kontrol-
lieren und bei Abweichungen korrigieren
 7
4Übergabe- und
Ausgabeprozesse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 4)
a) Produkte übergabe- oder ausgabegerecht zusam-
menstellen
b) Übergabe- oder Ausgabeprozesse unter Einhaltung
von Fertigungsvorgaben steuern und optimieren
c) Ergebnisse auf Einhaltung von Kundenvorgaben und
Qualitätsvorgaben prüfen und bei Abweichungen kor-
rigieren
d) Produkte übergeben oder ausgeben
e) Übergabe- oder Ausgabeprozesse dokumentieren
 7


Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I


Lfd.
Nr.
Wahlqualifikationseinheit Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
I.1kaufmännische
Auftragsbearbeitung I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.1)
a) typische Geschäftsprozesse unterscheiden
b) Organisations- und Bürokommunikationsmittel an-
wenden
c) Schriftverkehr durchführen
d) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaf-
fen und auswerten
e) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer
Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbil-
dungsbetriebes sowie die Gliederung des Rechnungs-
wesens erläutern
f) Methoden der betrieblichen Leistungserfassung an-
wenden
g) Verfahren der Kosten-und-Leistungs-Rechnung an-
wenden
8 
I.2Kreativitätstechniken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.2)
a) Ideen sammeln, formulieren und auswerten
b) Gestaltungsideen visualisieren
8 
I.3Medienproduktion
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.3)
a) Produktionsprozesse von Print- und Digitalmedien
als Grundlage für die Umsetzbarkeit berücksichtigen
b) Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen und
bei der Gestaltung beachten
8 
I.4typografische Gestaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.4)
a) Schriften und Farben zielgruppen- und medienorien-
tiert einsetzen
b) unterschiedliche Gestaltungsvarianten für Kundenprä-
sentation entwickeln
c) Gestaltungskonzepte für Digital- und Printmedien ent-
wickeln
d) Entwürfe für unterschiedliche Medien technisch um-
setzen
8 
  e) Texte und Zahlengruppen tabellarisch gliedern
f) Zahlenwerte in Diagrammform darstellen
g) Arbeitsergebnisse prüfen und optimieren
  
I.5digitale Bildbearbeitung I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.5)
a) analoges und digitales Bildmaterial auf technische
Verwendbarkeit prüfen sowie Ergebnisse dokumentie-
ren
b) analoge Bilddaten erfassen, digitale Bilddaten über-
nehmen sowie Bildausschnitte festlegen und Format-
wandlungen durchführen
c) an Bilddaten ersetzende Retuschen ausführen
d) Bildinhalte maskieren und freistellen
e) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck in
Kontrast und Helligkeit anpassen
f) Bilddaten strukturiert ordnen, benennen und sichern
8 
I.6Produktion
von Digitalmedien I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.6)
a) Navigationsstrukturen unterscheiden und Leistungs-
merkmale beurteilen
b) digitales Produkt strukturieren, Struktur darstellen und
dokumentieren
c) Inhalt des digitalen Produkts in einer Seitenbeschrei-
bungssprache umsetzen
d) Form des digitalen Produkts mit Cascading Style
Sheets umsetzen
e) Scriptsprachen unterscheiden und Einsatzmöglichkei-
ten beurteilen
f) Effekte und automatische Prozesse in einer Script-
sprache umsetzen
g) Bild- und Tonmaterial überspielen, Norm- und Format-
wandlungen durchführen
8 
I.7Datenausgabeprozesse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.7)
a) Datenausgabegeräte für unterschiedliche Einsatz-
bereiche auswählen
b) Datenausgabegeräte konfigurieren und für die Daten-
ausgabe vorbereiten
c) Daten gerätebezogen auf Ausgabefähigkeit prüfen
d) Daten auf verschiedene Medien gemäß Vorgabe nach
Verwendungszweck ausgeben
e) Arbeitsergebnisse auf weitere Verwendbarkeit prüfen
8 
I.8Hard- und Software
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.8)
a) Rechner und Peripheriegeräte verbinden und in Be-
trieb nehmen
b) Systemzustände halten und sichern
c) Softwareapplikationen installieren und integrieren
d) Hardwarekomponenten installieren und integrieren
8 
I.9Fotogravurzeichnung I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.9)
a) Verteilungszeichnung anfertigen, dabei Versatz be-
rücksichtigen
b) Muster bearbeiten und ergänzen
c) Farbauszüge für Schmuckfarben erstellen
8 
I.10Musiknotenherstellung I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.10)
a) Tonarten definieren, unterschiedliche Notenschlüssel,
Dynamik-, Vortrags- und Taktangaben bei der Musik-
notenherstellung regelgerecht anwenden
b) technische und musikalische Spielanweisungen sowie
Pausenzeichen auf Musiknotenseiten regelgerecht
platzieren
c) rhythmische Besonderheiten sowie komplexe Unter-
sätze und grafische Besonderheiten umsetzen
d) Vorlagen in Musiknotenseiten umsetzen, dabei fach-
spezifische Stichregeln anwenden
8 
I.11Verpackungsgestaltung I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.11)
a) unterschiedliche Verpackungsarten und deren spezi-
fische Parameter erfassen und anwenden
b) Packstoffe nach Rohstoffen und ihren Herstellungs-
prozessen klassifizieren, fertigungstechnische Aspekte
ableiten und bei der Gestaltung von Packmitteln be-
rücksichtigen
c) Besonderheiten von verpackungsspezifischen Druck-
verfahren bei der Gestaltung berücksichtigen
d) Freihandzeichnungen als Scribble für die Arbeitsvor-
bereitung anfertigen
e) Entwürfe schwarz-weiß und farbig anlegen, dabei fer-
tigungstechnische Parameter berücksichtigen
f) Packmittel unter Berücksichtigung von Wirkung und
Funktion grafisch gestalten
g) fertigungstechnische Parameter erfassen und in Pro-
duktionsdaten umsetzen
h) Adaptionen von bestehenden Verpackungen durch-
führen, dabei verpackungsspezifische Druckparame-
ter berücksichtigen
i) branchenspezifische Bemaßung bei der Gestaltung
und Konstruktion von Packmitteln durchführen, dabei
Normen berücksichtigen
8 
I.12Geografik I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.12)
a) raumbezogene Informationsquellen und Luftbilder
interpretieren, auswerten und für die geografisch-kar-
tografische Darstellung aufbereiten
b) Quellenmaterial für die weitere Verwendung unter Be-
achtung des Urheberschutzes vorbereiten und beur-
teilen
c) analoge Vorlagen vektor- und pixelorientiert digitalisie-
ren
d) raumbezogene Informationen mit kartografischen Dar-
stellungsmitteln verknüpfen und daraus großmaßstä-
bige topografische Informationsmodelle herstellen
und thematische Darstellungen ableiten
8 
I.13Dekorvorlagenherstellung I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.13)
a) Vorlagen übernehmen und Dekorelemente unter Be-
rücksichtigung der druckspezifischen Gegebenheiten
neu konstruieren
b) Farbauszüge für Echtfarben separieren
c) Arbeitsergebnis auf Vollständigkeit, Größe und Farbe
überprüfen
d) Abwicklungen von flachen und zylindrischen Körpern
erstellen und auf Passgenauigkeit prüfen
8 
I.143-D-Objekterzeugung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.14)
a) Referenzmaterial erfassen und bearbeiten
b) Referenzen für Modelle erstellen
c) Objekte und Szenen erstellen und bearbeiten
d) Daten, insbesondere Vektor-, Pixel- und 3-D-Daten,
importieren und anpassen
e) Objekte und Szenen exportieren
8 
I.153-D-Inszenierung I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.15)
a) Oberflächeneigenschaften der Referenzmaterialien
analysieren
b) Materialien für 3-D-Objekte definieren und aufbringen
c) Kamera setzen und Szenerie aufbauen
d) Licht- und Schattentypen unterscheiden und anwen-
den, szenenspezifische Beleuchtung erstellen
e) Bildausgabe definieren, Voreinstellungen zu Art und
Güte von Bildberechnungen vornehmen und Rechen-
prozess starten (Rendering), Arbeitsergebnisse kon-
trollieren und optimieren
8 
I.16Plattformen zur
interaktiven Kommunika-
tion I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.16)
a) Onlineanwendungen nach Zielen und Zielgruppen
auswählen
b) Schnittstellen zwischen Onlineanwendungen und
Webpräsenzen nutzen und Vernetzungen zwischen
Onlineanwendungen herstellen
c) Fremdtexte inhaltlich an unterschiedliche Online-
anwendungen anpassen und einpflegen
d) Bilder und Grafiken anpassen und optimieren
e) Audio- und Videodaten sowie Animationen auf Eig-
nung für den Einsatz in Onlineanwendungen prüfen
und Änderungen vornehmen
f) Daten verwalten und archivieren sowie für die Nutzung
in Onlineanwendungen bereitstellen
g) technische Fehlfunktionen erkennen und Maßnahmen
zu deren Behebung einleiten
h) Presse- und Medienrecht, die presserechtliche Verant-
wortung, medienrechtliche Selbstverpflichtungen so-
wie Datenschutzbestimmungen beachten
i) Nutzungsbedingungen und Verhaltensweisen in On-
lineanwendungen beachten
8 
I.17Flexografie I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.17)
a) Flexografieprodukte unter medien- und ziel-
gruppenspezifischen Aspekten gestalten, beur-
teilen und optimieren
b) gestaltungsorientierten Satz für Stempel nach
Vorgaben, insbesondere nach Normen und
Vorschriften von Behörden, Kammern oder
Post, herstellen
c) typografische Feinheiten im Stempelsatz an-
wenden
d) Korrekturabzüge erstellen und mit Kundenvor-
gaben vergleichen, überprüfen und bei Abwei-
chungen korrigieren
e) gestaltete Vorlagen für Einzelstempel in einer
Sammelform für die Herstellung von Stempel-
platten positionieren
f) Sammelformen auf Stempel- oder Flexodruck-
platten übertragen und Stempel- oder Flexo-
druckplatten herstellen
g) Stempelplatten vereinzeln, Einzelstempel mon-
tieren und konfektionieren
8 


Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II


Lfd.
Nr.
Wahlqualifikationseinheit Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
II.1Kosten-und-
Leistungs-Rechnung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.1)
a) Kostenarten erfassen und den Kostenstellen zuordnen
b) Kostensätze ermitteln
c) Kosten für erbrachte Leistungen ermitteln sowie im
Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten, Er-
gebnisse dokumentieren
d) Ergebnisse der Betriebsabrechnung für die kaufmän-
nische Steuerung und Kontrolle nutzen
 6
II.2Projektdurchführung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.2)
a) Projektdurchführung mit beteiligten betrieblichen
Organisationseinheiten abstimmen, Termine überwa-
chen
b) Aufträge kundengerecht durchführen und Fremdleis-
tungen koordinieren
c) bei betriebsbedingten Abweichungen im Projektablauf
Kunden informieren, Lösungsalternativen aufzeigen
d) kundenbedingte Abweichungen bei der Projektdurch-
führung berücksichtigen, Kostenänderungen ermitteln
e) Projektablauf und Qualitätskontrollen dokumentieren
f) Zielerreichung kontrollieren, Soll-Ist-Vergleiche auf-
grund vorgegebener Planungsdaten durchführen
 6
II.3Designkonzeption I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.3)
a) Designkonzeptionen entwickeln und im Team optimie-
ren
b) Präsentationsgespräche planen und vorbereiten
c) Designkonzeptionen präsentieren und begründen
d) Präsentationsgespräche nachbereiten und auswerten
 6
II.4Gestaltung von
Printmedien
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.4)
a) Schrift, grafische Elemente und Bilder zielgruppenge-
recht kombinieren
b) Farbkombinationen beurteilen und anwenden
c) Sonderfarben auftragsspezifisch einsetzen
d) Bedruckstoff zielgruppenorientiert auswählen
e) Farben auf Bedruckstoff abstimmen
f) Möglichkeiten der Druckveredelung und der Weiter-
verarbeitung auftragsspezifisch nutzen
g) technische Realisierbarkeit der Gestaltung sicher-
stellen
 6
II.5Gestaltung von
Digitalmedien
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.5)
a) Gestaltungsgrundsätze für digitale Medien anwenden
b) Schrift als Gestaltungsmittel einsetzen und die Regeln
der Makro- und Mikrotypografie anwenden
c) gestalterische Formensprache für Digitalmedien ent-
wickeln und anwenden
d) Gestaltung der Benutzerführung des Produktes auf
Zielgruppe und die technischen Möglichkeiten des
Ausgabemediums abstimmen
e) Gestaltung auf die technischen Möglichkeiten des
Ausgabemediums abstimmen
f) Datenformate für das Ausgabemedium bestimmen
 6
II.6digitale Bildbearbeitung II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.6)
a) Bilddaten inhaltlich bearbeiten und für die technische
Weiterverarbeitung vorbereiten
b) Teilprodukte herstellen, bearbeiten und zu neuen Pro-
dukten zusammenführen
c) Bildmodifikationen durchführen, dabei Farbanglei-
chungen und -konvertierungen beachten
d) Bilddaten unter Anwendung eines Prüfsystems auf
Übereinstimmung mit den Vorgaben prüfen
e) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck
ausgeben sowie Weiterverwendbarkeit für die Archi-
vierung und Datenhaltung gewährleisten
 6
II.7Produktion
von Digitalmedien II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.7)
a) Programmiersprachen unterscheiden und Leistungs-
merkmale beurteilen
b) Prozesse mittels einer Programmiersprache automati-
sieren
c) Ein- und Ausgaben erstellen und mit einer Skriptspra-
che auswerten
d) Bild- und Tonmaterial abhören, sichten, ordnen und
auftragsbezogen zusammenführen
e) Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen
Gesichtspunkten aussteuern
f) Bildaufnahmen nach redaktionellen Vorgaben und ge-
stalterischen Gesichtspunkten bearbeiten
 6
II.8Systembetreuung I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.8)
a) EDV-Systeme aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit unter-
scheiden und entsprechend ihrer Verwendung aus-
wählen
b) Hardwarekomponenten zusammenstellen und an-
schließen
c) Betriebssystem installieren und konfigurieren
d) branchenübliche Anwendungsprogramme installieren
und konfigurieren
e) Systeme testen und Konfigurationsdaten dokumentie-
ren
 6
II.9Datenbankanwendung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.9)
a) Datenbankprodukte unterscheiden und auftragsbezo-
gen auswählen
b) Daten unterschiedlicher Formate für Datenbank-
anwendungen aufbereiten
c) Daten importieren und exportieren
d) Datenbankstrukturen festlegen, Schlüssel und Ver-
knüpfungen definieren
e) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmög-
lichkeiten, festlegen und implementieren
f) Datenbanksysteme testen und optimieren
g) Abfragen und Berichte von Datenbeständen erstellen
h) Anwendungen, insbesondere Schnittstellenprogram-
me, in einer Makro- oder Programmiersprache erstel-
len
 6
II.10 Druckformherstellung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.10)
a) Daten und Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und
technische Umsetzbarkeit prüfen, gegebenenfalls
Korrekturanweisungen definieren
b) Seiten ausschießen, Nutzen anordnen, standrichtig
positionieren und prüfen
c) Kontrollelemente integrieren
d) Revisionsmuster erstellen und prüfen
e) Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen
f) Druckformen herstellen
g) Anlagen warten und pflegen
h) Arbeitsergebnis prüfen und beurteilen, bei Abwei-
chungen Druckform korrigieren
 6
II.11Reprografie I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.11)
a) Produktionssysteme auswählen, auftragsbezogen
vorbereiten und Vervielfältigungen herstellen
b) Materialien auswählen und einsetzen
c) Montagen herstellen, Texte und Bilder nach gestalte-
rischen Vorgaben zusammenführen
d) Druckvorlagen und Druckformen herstellen
e) Printprodukte herstellen
f) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
 6
II.12Druckweiterverarbeitung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.12)
a) Auftragsunterlagen erfassen, Umsetzbarkeit prüfen
und den entsprechenden Verfahrensweg festlegen
b) programm- und systembezogene Arbeitsvorbereitung
ausführen
c) Materialbedarf ermitteln, Materialien auswählen und
anfordern
d) Druck- und Vervielfältigungserzeugnisse zum Endpro-
dukt verarbeiten, insbesondere durch Falzen, Zusam-
mentragen, Bohren, Heften, Binden, Leimen und Be-
schneiden
e) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
f) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben
g) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und
warten
 6
II.13Digitalfotografie
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.13)
a) Motive und Aufnahmeart nach Verwendungszweck
auswählen, Motivaufbau vorbereiten
b) Belichtungsmöglichkeiten und Ausleuchtung bestim-
men, Belichtungsmessung durchführen
c) Bewegung und Schärfentiefe bei der Aufnahme be-
rücksichtigen
d) Objektive unter Beachtung von Abbildungsgrund-
sätzen auswählen
e) unterschiedliche Lichtarten einsetzen
f) Filter auswählen und einsetzen
g) Aufnahme herstellen und Ergebnis kontrollieren
 6
II.14Redaktionstechnik I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.14)
a) bei der Arbeitsorganisation objektspezifische Produk-
tionsabläufe und Ressorteinteilung berücksichtigen
b) an der technischen Gestaltung des redaktionellen
Teils von Presseerzeugnissen mitwirken
c) Texte, Bilder und Grafiken analoger und digitaler Pres-
seerzeugnisse unter Berücksichtigung redaktioneller
Vorgaben gestalten
d) in Absprache mit der Redaktion Texte redigieren, hier-
bei journalistische Darstellungsformen berücksichti-
gen
e) bei der Recherche in Datenbanken und bei Presse-
agenturen mitwirken, Daten aus diesen Datenbanken
übernehmen und verarbeiten
f) Presse- und Medienrecht, die presserechtliche Verant-
wortung, medienrechtliche Selbstverpflichtungen so-
wie Datenschutzbestimmungen beachten
g) Texte, Bilder und Grafiken übernehmen und für me-
dienspezifische Ausgabe aufbereiten
 6
II.15Fotogravurzeichnung II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.15)
a) Farbkompositionen von Schmuckfarben bearbeiten
und beurteilen
b) Prüfdruck erstellen
 6
II.16Musiknotenherstellung II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.16)
a) Seitenaufbau auf der Grundlage von Manuskriptvorla-
gen festlegen, dabei musikalische Besonderheiten be-
rücksichtigen
b) Seitenformate bestimmen und Umfang berechnen
c) Balken- und Bogenlagen nach Stichregeln festlegen
d) Schriftarten auftragsbezogen bei der Seitengestaltung
einsetzen
e) Notensatzprogramme anwenden
f) musikalische Sonderzeichen erstellen und anwenden
g) spezielle Notenausgaben, insbesondere Partituren,
Klavierauszüge, Chorausgaben, Einzelstimmen sowie
Spiel- und Schlagzeugpartituren, gestalten
 6
II.17Verpackungsgestaltung II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.17)
a) 3-D-Software bei der Gestaltung und Konstruktion
von Packmitteln kennen und einsetzen
b) CAD-Ein- und -Ausgabegeräte bei der Konstruktion
von Packmitteln einsetzen
c) Handhabungsanleitungen für Packmittel erstellen, da-
bei perspektivische Darstellungen integrieren
d) Handmuster nach vorgegebenen Daten erstellen
e) Nutzenaufbau erstellen
f) verpackungsspezifische Druckformherstellung an-
wenden
g) unterschiedliche Produktkennungen einsetzen
 6
II.18Geografik II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.18)
a) Generalisierungsgrundsätze bei der Gestaltung raum-
bezogener Daten anwenden
b) mittlere und kleinmaßstäbige topografische Informa-
tionsmodelle unter Berücksichtigung von Generalisie-
rungsgrundsätzen herstellen
c) topografische Informationsmodelle fortführen
d) raumbezogene Informationsmodelle mit verschiede-
nen thematischen Inhalten gestalten und herstellen
 6
II.19Dekorvorlagen-
herstellung II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.19)
a) Abwicklungen für komplex, unregelmäßig und amorph
geformte Körper erstellen
b) Dekorvorlagen umarbeiten und in Abwicklungen ein-
passen
 6
II.20Fotolabortechnik
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.20)
a) lichtempfindliche Materialien unterscheiden, handha-
ben und lagern
b) Chemikalien unter Berücksichtigung von rechtlichen,
betrieblichen und Herstellervorschriften handhaben
und lagern, Bäder und Lösungen ansetzen
c) Ausgabesysteme bedienen und Aufträge belichten,
Entwicklungsprozesse durchführen, überwachen und
dokumentieren
d) Chemikalien, Bäder und Lösungen regenerieren und
einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
 6
  e) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Umset-
zung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und
korrigieren
f) Anlagen und Systeme warten und pflegen
  
II.21großformatiger
Digitaldruck I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.21)
a) Verfahrenswege und Arbeitsschritte einschließlich
Konfektionierung festlegen
b) Drucksysteme kalibrieren, auf Bedruckstoff einstellen
und Digitaldrucke erstellen
c) Druckprodukte weiterverarbeiten, Produkte material-
und transportgerecht lagern
d) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und war-
ten
 6
II.223-D-Inszenierung II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.22)
a) Bildbearbeitungstechniken einsetzen, um Material-
und oberflächenspezifische Bildinformationen zu er-
zeugen
b) Oberflächeneigenschaften und Geometrie eines Ob-
jektes durch bildbasierte, prozedurale und mathema-
tische Steuerung verändern und optimieren
 6
II.233-D-Bewegtbild
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.23)
a) Objektbewegung erzeugen
b) Kamerafahrten inszenieren
c) Objektparameter zeitbezogen verändern
d) Interpolationsarten von Animationskurven unter-
scheiden und anwenden
e) Daten für die Weiterverarbeitung vorbereiten und ex-
portieren
 6
II.24Contenterstellung I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.24)
a) Fremdtexte analysieren und an medien- und zielgrup-
penspezifische Anforderungen anpassen
b) Inhalte in Infografiken, Diagrammen und Schaubildern
veranschaulichen
c) Bilder und Grafiken für unterschiedliche Medienkanäle
auswählen, anpassen und einbinden
d) Daten strukturieren und archivieren, dabei Datenbank-
systeme einsetzen
e) Presse- und Medienrecht, die presserechtliche Verant-
wortung, medienrechtliche Selbstverpflichtungen so-
wie Datenschutzbestimmungen beachten
 6
II.25Plattformen zur interak-
tiven Kommunikation II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.25)
a) Unternehmenspräsenzen für Onlineanwendungen er-
stellen und pflegen
b) Suchverhalten von Zielgruppen mittels Softwareunter-
stützung analysieren
c) Onlineanwendungen für Suchmaschinenoptimierung
einsetzen
d) Inhalte für Onlineanwendungen unter Berücksichti-
gung von Suchmaschinenalgorithmen optimieren
e) Datenrecherche in Onlineanwendungen durchführen
und aufbereiten, dabei rechtliche Rahmenbedingun-
gen und Datenschutzbestimmungen berücksichtigen
f) Interaktionen in Onlineanwendungen systematisch
beobachten und analysieren, Ergebnisse kommunizie-
ren
g) mobiles Internet und Ortungssysteme für Online-
anwendungen nutzen
 6
II.26Flexografie II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.26)
a) Materialien und Stempelfarben unter Berück-
sichtigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs-
möglichkeiten, Kosten, Qualität und des Um-
weltschutzes auswählen und einsetzen
b) tabellarischen Stempelsatz herstellen
c) Satz für Rund- und Ovalstempel, Flexodruck-
platten sowie für weitere flexografische Er-
zeugnisse gestalten
d) Bänderstempel und Spezialstempel komplet-
tieren und justieren
e) Passer für Mehrfarbdruck einsetzen
f) Flexodruckplatten zurichten und konfektionie-
ren
g) Stempel instand setzen
 6


Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste III


Lfd.
Nr.
Wahlqualifikationseinheit Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
III.1kaufmännische
Auftragsbearbeitung II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.1)
a) technische Realisierbarkeit von Kundenanforderungen
prüfen und die erforderlichen Kosten errechnen
b) Preise kalkulieren, Angebote erstellen
c) Material und Daten disponieren
d) Verträge unterschriftsreif vorbereiten
e) Eingangsrechnungen prüfen, Ausgangsrechnungen
erstellen
f) Nachkalkulation durchführen
 12
III.2Designkonzeption II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.2)
a) Schrift im Kontext mit Illustrationen und Bildern in
Designkonzeptionen einsetzen
b) Ideen in räumliche Darstellungen umsetzen, Illustratio-
nen frei und nach Vorgabe entwerfen
c) grafische Zeichen entwickeln, insbesondere Logos,
Piktogramme, Wort- und Bildmarken sowie Signets
unter Berücksichtigung von Abstraktion, Symbolik
und Funktionalität
d) Kriterien für Motivwahl und Bildausschnitt definieren
e) fotografische Umsetzung einer Bildidee inszenieren,
insbesondere unter Berücksichtigung von Bewegung,
Dynamik, Ausdruck, Effekte, Licht und Schatten
f) Bildmotive gestalterisch unter Berücksichtigung von
Bildsprache und Verwendungszweck bearbeiten und
verändern
 12
III.3Text-, Grafik- und
Bilddatenbearbeitung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.3)
a) Prozessdaten für die technische Arbeitsausführung
festlegen
b) Text-, Grafik- und Bilddaten gestalterisch aufbereiten
und bearbeiten
c) Grafik- und Bilddaten in verschiedenen Farbsystemen
bearbeiten
d) bei der Grafik- und Bilddatenbearbeitung Bestim-
mungsgrößen für Farben beachten und Standards be-
rücksichtigen
e) Daten mit Prüfsystemen auf Übereinstimmung mit den
Vorgaben prüfen
f) Daten sichern und entsprechend ihrem Verwendungs-
zweck ausgeben
g) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
 12
III.4produktorientierte
Gestaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.4)
a) Medienprodukte unter Berücksichtigung von Wirkung
und Funktion konzipieren
b) Gestaltungsentwürfe für unterschiedliche Anwendun-
gen entwickeln
c) visuelles Orientierungsverhalten der Nutzer berück-
sichtigen
d) Möglichkeiten der verschiedenen Druckverfahren auf-
tragsspezifisch nutzen
e) technische Realisierbarkeit beachten
f) wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
 12
III.5datenbankbasierte
Medienproduktion
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.5)
a) Datenbanken und Tabellen anlegen
b) Datenbanken den auftragsbezogenen Erfordernissen
anpassen
c) Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache
editieren
d) Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache in
digitale Anwendungen einbinden
e) Content-Management-Systeme nach redaktionellen
Vorgaben anpassen
 12
III.6interaktive
Medienproduktion
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.6)
a) Autorensoftware unterscheiden und nach Leistungs-
merkmalen auswählen
b) vorgegebene oder eigene Gestaltungsideen für eine
Autorensoftware strukturieren, inhaltlich beschreiben
und umsetzen
c) Ablauf eines Films in der Skriptsprache des Autoren-
programms programmieren
d) Film des Autorenprogramms für Ausgabemedium op-
timieren und integrieren
 12
III.7audiovisuelle
Medienproduktion
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.7)
a) Bild- und Tonmaterial nach redaktionellen Vorgaben
und gestalterischen Gesichtspunkten kombinieren
b) Bildsequenzen unter Einsatz von Grafikelementen,
Schriften, Animationen und Effekten nachbearbeiten
c) sequenzbezogene Töne und Klänge nachbearbeiten
und korrigieren, Effekte einsetzen und qualitativ ab-
stimmen
d) audiovisuelle Medien unterscheiden und projektorien-
tiert auswählen
e) endbearbeitete audiovisuelle Daten für die Medien-
ausgabe prüfen, codieren und audiovisuelles Medium
erstellen
 12
III.8Systembetreuung II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.8)
a) Netzwerkarchitekturen und -komponenten unterschei-
den und entsprechend ihren Einsatzgebieten auswäh-
len
b) Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit
und Einsatzgebieten beurteilen und einsetzen
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Benutzerrechte verwalten, insbesondere Datenzugriff
über Netzwerke organisieren
e) netzwerkübergreifende Kommunikation aufbauen
f) Datenzugriff auf externe Netze realisieren
 12
  g) Datensicherungssysteme in Bezug auf Datensicher-
heit beurteilen und anwenden
h) Netzwerkanwendungen und -systeme testen
i) Konfigurationsdaten und Einstellungen dokumentieren
  
III.9digitale Druckform-
herstellung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.9)
a) Fertigungsverfahren auswählen, Arbeitsablauf festle-
gen und Arbeitsschritte planen
b) Daten auf Verwendbarkeit prüfen, Standards beachten
c) Auftragsdateien an der Eingabeeinheit erstellen, Daten
importieren
d) Seiten digital ausschießen, Seitenpositionen fest-
legen, Kontrollelemente integrieren, Arbeitsergebnis
prüfen
e) Revisionsmuster erstellen und prüfen
f) Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen
g) Ausgabesysteme bedienen, Grundeinstellung kontrol-
lieren und anpassen, Standardisierungen für die
Druckformherstellung berücksichtigen
h) Druckformen aus digitalen Datenbeständen herstellen
i) Druckformen auf Vollständigkeit und die Bedingungen
des weiteren technischen Druckprozesses visuell kon-
trollieren und messtechnisch prüfen
j) Anlagen und Systeme warten und pflegen
 12
III.10Digitaldruck
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.10)
a) Druckdaten aus dem Datenbestand auswählen und
als Druckjobs (Auftragsdateien an der Eingabeeinheit)
für den Druckprozess bereitstellen
b) angelieferte Daten und Personalisierungsvorgaben für
Druckjobs mit variablen Daten prüfen und vorbereiten
c) Druckjobs mit variablen Daten unter Berücksichtigung
von Auftragsparametern programmieren und Ergebnis
prüfen
d) Digitaldruckmaschine für den Ausgabeprozess vorbe-
reiten und dabei qualitätssichernde Maßnahmen
durchführen
e) Druckjobs ausgeben
f) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Umset-
zung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und
korrigieren
g) Produktionsdaten erfassen und dokumentieren
h) technische Einrichtung pflegen und warten
 12
III.11Reprografie II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.11)
a) Daten auf verschiedenen Datenträgern und Medien
ausgeben
b) Druckmaschine vorbereiten und einrichten sowie
mehrfarbige Druckerzeugnisse herstellen
c) großformatige Vervielfältigungen als Einzelstück sowie
in Kleinserie herstellen
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
 12
III.12Mikrografie
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.12)
a) Mikrofilme im Simplex-, Duo- und Duplexverfahren
herstellen und Suchmarken setzen
b) Mikrofilme aus digitalen Daten herstellen
c) Mikrofilme digitalisieren, auf digitalen Datenträgern
speichern und prüfen
d) Mikrofilme entwickeln, umkehrentwickeln und Ent-
wicklungsablauf überwachen
e) mit digitalen Verfahren maßstäbliche Veränderungen
ausgeben
 12
III.13Tiefdruckformherstellung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.13)
a) Auftragsplanung nach Zylindergröße, Zylinderumfang
und Druckmaschine durchführen
b) Schema zur Auftragsplanung erstellen
c) Seiten einlesen
d) Daten für die Bebilderung konvertieren
e) Prüfdruck zur Kontrolle erstellen
f) Fehlstellen, die bei der Zylinderherstellung auftreten,
beheben
g) Korrekturen nach Unternehmens- und Kundenwün-
schen ausführen
h) Produktionseinheiten kalibrieren
i) Druckbild auf den Zylinder aufbringen
j) Produktionsvorgänge dokumentieren
k) Zylinder verwalten sowie transportieren
l) technische Einrichtungen pflegen und warten
m) Andruck prüfen und beurteilen
 12
III.14Redaktionstechnik II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.14)
a) Seitenlayout von Presseerzeugnissen nach redaktio-
nellen Vorgaben erstellen
b) Infografiken, Diagrammgrafiken und Schaubilder nach
redaktionellen Vorgaben gestalten und erstellen
c) Film- und Videosequenzen bearbeiten und für die Ver-
öffentlichung aufbereiten
d) mit Redaktionssystemen Texte, Grafiken und Bilder für
Zeitungs- und Zeitschriftenseiten sowie für Online-
erzeugnisse integrieren
e) Zeitungs- und Zeitschriftenseiten nach technischen
und typografischen Anforderungen sowie nach redak-
tionellen Vorgaben umbrechen
f) redaktionell gestaltete Beiträge und Seiten für Online-
medien aufbereiten und in das Ausgabemedium ein-
stellen
g) aus vorliegenden redaktionellen Beiträgen und werb-
lichen Vorlagen Onlineangebote gestalten, aktualisie-
ren und Verknüpfungen herstellen
h) technische Arbeiten, Datengestaltung und -pflege in
der Nachrichtenredaktion vorbereiten, durchführen
und betreuen
i) Content-Management-Systeme einsetzen und be-
treuen
 12
III.15Fotogravurzeichnung III
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.15)
a) rapportiertes Layout erstellen
b) Muster nachbearbeiten, Farbauszüge erstellen und
Nahtlosretuschen durchführen
 12
III.16Musiknotenherstellung III
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.16)
a) Auftragsunterlagen für die Musiknotenherstellung be-
werten und Manuskriptvorlagen aufbereiten
b) Auftrag nach Kunden- und Redaktionsvorgaben vor-
bereiten
c) Auftrag für die Musiknotenherstellung definieren
d) notenspezifische Stilvorlagen definieren und anwen-
den
e) musikrelevante Zeichen und Schriften erfassen
f) Musiknotenseiten nach ästhetischen Gesichtspunkten
aufbauen und auf Grundlage fachspezifischer Stich-
regeln gestalten
g) Einzelstimmen unter Beachtung von instrumental-
spezifischen Besonderheiten extrahieren und charak-
teristische Stichnoten nach musikalischen Gesichts-
punkten einfügen
h) Korrekturen nach Kunden- und Redaktionsvorgaben
ausführen
i) Daten für eine Zweitverwertung umarbeiten und neu
gestalten
j) Produktionsdaten für Weiterverarbeitung erstellen
 12
III.17Verpackungsgestaltung III
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.17)
a) Auftragsunterlagen unter Berücksichtigung von Kun-
denvorstellungen für die Herstellung von Packmitteln
bewerten
b) Konzepte für individuelle, zeit- und projektbezogene
Packmittel entwickeln
c) unterschiedliche Möglichkeiten der Weiterverarbei-
tung von Packmitteln bei der Gestaltung berücksich-
tigen
d) Einteilungen für Kalkulation, Druckformherstellung
und Stanzformenbau erstellen
e) Packmittelmuster unter Berücksichtigung von Ferti-
gungsverfahren, Inhalt, Form, Größe, Auflage, Verwen-
dungszweck und Transportart gestalten und konstru-
ieren
 12
III.18Geografik III
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.18)
a) raumbezogene Informationen, Texte, Grafiken und Bil-
der aufbereiten
b) redaktionelle Bearbeitung von raumbezogenen Infor-
mationsmodellen, einschließlich Titel, Legende und
Rückseite, durchführen
c) Bild-, Text-, Grafik- und Audiodaten in raumbezogene
Informationen einbinden und multimediale Produkte
herstellen
d) raumbezogene Daten für verschiedene Präsentations-
formen gestalten
e) mit geografischen Informationssystemen kommuni-
zieren und digitale Basisdaten aufbereiten
 12
III.19Dekorvorlagen-
herstellung III
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.19)
a) keramische Farben für Dekore festlegen, Bilddateien
in Echtfarben separieren und für druck- und brenn-
spezifische Gegebenheiten optimieren
b) Druck- und Brandergebnis auf Qualität prüfen, mit den
Vorlagen abstimmen und entsprechend den Qualitäts-
vorgaben optimieren
c) Dekorkollektionen gestalten und produktspezifisch
abstimmen
 12
III.20großformatiger
Digitaldruck II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.20)
a) Druckdaten auswählen und als Druckjobs (Auftrags-
dateien an der Eingabeeinheit) für den Druckprozess
bereitstellen
b) Druckprofile für Druckmaterialien erstellen
c) Digitaldrucke erstellen, nach Qualitätsstandards, Kun-
denvorgaben und Vorlagen prüfen sowie Maschinen-
lauf überwachen und steuern
d) Druckprodukte veredeln, Endprodukte konfektionieren
und Qualitätskontrolle durchführen, Auftrag versand-
fertig machen
e) Produktionsdaten sichern und archivieren
f) systemspezifische Wartungs- und Reinigungsarbeiten
ausführen
 12
III.213-D-Standbild
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.21)
a) 3-D-Inszenierung auf- und nachbereiten
b) globale, insbesondere bildbasierte Beleuchtung unter-
scheiden und anwenden
c) anwendungsbezogene Voreinstellungen zu Art und
Güte von Bildberechnungen vornehmen, testen, er-
gebnisorientiert einsetzen und Rechenprozess starten
d) Postproduktion, insbesondere Mehr-Ebenen-Techni-
ken, für die Bildaufbereitung einsetzen
e) Medienprodukte präsentationsreif vorbereiten
 12
III.22Contenterstellung II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.22)
a) Themenvorschläge unterbreiten und abstimmen
b) Text- und Bildrecherchen durchführen und Ergebnisse
für die weitere Bearbeitung aufbereiten
c) Texte unter Berücksichtigung medien- und zielgrup-
penspezifischer Anforderungen erstellen
d) Texte unter Berücksichtigung von Suchmaschinen-
algorithmen optimieren
e) Video- und Animationssequenzen bearbeiten und in
unterschiedliche Medienkanäle einbinden
f) Content-Management-Systeme einsetzen und be-
treuen
g) Onlinecommunitys betreuen
 12
III.23Kommunikationsplanung
und Erfolgskontrolle
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.23)
a) Varianten der Medienvernetzung analysieren, im Hin-
blick auf das Kommunikationsziel prüfen, dabei Wech-
selwirkungen der unterschiedlichen Medien berück-
sichtigen
b) Kommunikationsmaßnahmen für die Ausgabe in ver-
schiedenen Medienkanälen einschließlich der Verbrei-
tung von Werbeinformationen zwischen den Kunden
konzipieren, dabei die Interaktion mit Zielgruppen so-
wie Bindung der Endkunden des Auftraggebers be-
achten
 12
  c) Zielgruppenprofile durch Auswertung von Nutzerdaten
erstellen
d) Instrumente zur Kontrolle der Wirksamkeit einsetzen,
Ergebnisse bewerten und Maßnahmen ableiten
e) bei der Erarbeitung von Leistungsindikatoren für Kom-
munikationsmaßnahmen mitwirken
f) Ergebnisse der Marketing- und Kommunikationsmaß-
nahmen dokumentieren, Budgetkontrolle durchführen,
Rentabilität ermitteln und Folgerungen für künftige
Maßnahmen ableiten
  
III.24Flexografie III
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.24)
a) Erzeugnisse der Flexografie unter Berücksich-
tigung von Wirkung und Funktion konzipieren
b) Verzerrungen von Flexodruckplatten und Rol-
lenstempeln berücksichtigen
c) Bildeigenschaften und Rasterung nach Stem-
pelkriterien und drucktechnischen Kriterien ab-
stimmen
d) Gestaltungselemente, insbesondere Schrift, Li-
nie, Grafik, auswählen und kombinieren
e) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte
bei der Gestaltung von Stempeln und Gravuren
berücksichtigen
f) Nutzen anordnen, standrichtig positionieren
und Kontrollelemente integrieren
g) Stempelplatten visuell und messtechnisch prü-
fen
h) Ausgabeprozesse auftragsspezifisch auswäh-
len, unter Einhaltung von Fertigungsvorgaben
steuern und optimieren
i) Korrekturabzüge erstellen und prüfen
j) Produkte ausgeben, endfertigen und montieren
k) Maschinenwerte für Gravuren ermitteln, Gra-
viermaschinen einstellen und Gravuren anferti-
gen
l) Ergebnisse auf Einhaltung von Kunden- und
Qualitätsvorgaben prüfen und bei Abweichun-
gen korrigieren
m) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben
kontrollieren, Einstellungen optimieren
n) Anlagen warten und pflegen
 12



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print und zur Aufhebung der Flexografen-Ausbildungsverordnung V. v. 5. Februar 2016 BGBl. I S. 175 m.W.v. 1. August 2016



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