Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (NotSanGEG k.a.Abk.)

G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348 (Nr. 25); Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe 5
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
Artikel 2 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 3 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Artikel 4 Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 NotSanG mWv. 28. Mai 2013

(gesamter Text siehe Notfallsanitätergesetz - NotSanG)

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Artikel 2 Änderung des Hebammengesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Mai 2013 HebG § 6

§ 6 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

 
„Zur Vorbereitung auf den Beruf sollen Teile der praktischen Ausbildung, die die Schwangerenvorsorge, die außerklinische Geburt sowie den Wochenbettverlauf außerhalb der Klinik umfassen, bis zu einer Dauer von 480 Stunden der praktischen Ausbildung bei freiberuflichen Hebammen oder in von Hebammen geleiteten Einrichtungen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt sind. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf dadurch nicht gefährdet werden."

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Artikel 3 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 ÄApprO § 6

In § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2013 (BGBl. I S. 34) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Rettungsassistent," die Wörter „als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter," eingefügt.

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Artikel 4 Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 BPolLV Anlage 2

In Anlage 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) werden in der Zeile Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Spalte Bildungsvoraussetzungen nach den Wörtern „Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz" die Wörter „oder als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz" eingefügt.

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Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 ändert mWv. 1. Januar 2015 RettAssG

Die Artikel 1, 3 und 4 treten mit Ausnahme des Artikels 1 § 11 am 1. Januar 2014 in Kraft. Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Artikel 1 § 11 und Artikel 2 treten jeweils am Tag nach der Verkündung*) dieses Gesetzes in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Mai 2013.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Gesundheit

Daniel Bahr



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