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§ 6a - Passgesetz (PassG)
Artikel 1 G. v. 19.04.1986 BGBl. I S. 537; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Datenübermittlung von den Passbehörden an den Passhersteller zum Zweck der Passherstellung, insbesondere die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten, erfolgt durch Datenübertragung. 2Die Datenübertragung kann auch über Vermittlungsstellen erfolgen. 3Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten; im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(2) 1Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 entsprechen. 2Die Einhaltung der Anforderungen ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzustellen.
(3) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu treffen
- 1.
- über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, die elektronische Erfassung, die Echtheitsbewertung und die Qualitätssicherung des Lichtbilds,
- 2.
- zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde sowie zu einer Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern, welche Lichtbilder für die Passproduktion an die Passbehörde übermitteln,
- 3.
- über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, die elektronische Erfassung, die Echtheitsbewertung und die Qualitätssicherung der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe,
- 4.
- über die Änderung von Daten des Passes,
- 5.
- über die Form und die Einzelheiten für das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von den Passbehörden an den Passhersteller,
- 6.
- zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 22a sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten und
- 7.
- über die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach Absatz 2 Satz 2.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2744 m.W.v. 12. Dezember 2020
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Frühere Fassungen von § 6a PassG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.12.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2744 |
aktuell vorher | 01.11.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1566 |
aktuell vorher | 28.07.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1566 |
aktuell | vor 28.07.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6a PassG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a PassG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22a PassG Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern (vom 07.04.2021)
... § 22 Abs. 2 kann die Übermittlung auch durch Datenübertragung erfolgen. § 6a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch ...
§ 28 PassG Übergangsregelungen (vom 12.12.2020)
... für die Datenübertragung noch nicht vor, ist bis zum 30. Juni 2008 abweichend von § 6a Abs. 1 Satz 1 und 2 die Datenübermittlung zwischen Passbehörden und Vermittlungsstellen statt durch ... auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig. § 6a Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz gilt entsprechend. (3) Für Kinderpässe, die vor dem 1. Januar 2021 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜV)Artikel 1 V. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2312; zuletzt geändert durch Artikel 79 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Sonstige
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Passdaten sowie zur Änderung der Zweiten BundesmeldedatenübermittlungsverordnungV. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2312
Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der AufenthaltsverordnungV. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Verordnung zur Änderung der Passdatenerfassungs- und ÜbermittlungsverordnungV. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3960
Verordnung zur Änderung der Passverordnung und der Passdatenerfassungs- und ÜbermittlungsverordnungV. v. 13.11.2008 BGBl. I S. 2201
Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer VorschriftenV. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 10 PassGuaÄndG Inkrafttreten
... Buchstabe c, soweit er § 6 Abs. 2a betrifft, 3. Artikel 1 Nr. 6, soweit er § 6a Abs. 3 betrifft, und 4. Artikel 1 Nr. 10. (2) Im Übrigen tritt das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 1 PassGuaÄndG Änderung des Passgesetzes (vom 13.10.2007)
... d) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben. 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: § 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, ... 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: § 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung (1) ... des § 22 Abs. 2 kann die Übermittlung auch durch Datenübertragung erfolgen. § 6a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern ... für die Datenübertragung noch nicht vor, ist bis zum 30. Juni 2008 abweichend von § 6a Abs. 1 Satz 1 und 2 die Datenübermittlung zwischen Passbehörden und Vermittlungsstellen ... auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig. § 6a Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz gilt entsprechend." ...
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
Artikel 1 PassAuswRÄndG Änderung des Passgesetzes
... im Personenstandsregister abweichen, kommt keine weitere Rechtswirkung zu." 5. § 6a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung; ...
Artikel 12 PassAuswRÄndG Weitere Änderung des Passgesetzes
... in Gegenwart eines Mitarbeiters in einer Passbehörde zu fertigen ist." 2. § 6a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung des ...
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