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Verordnung zur Änderung der Passverordnung und der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (1. PassVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 6 Satz 1 und des § 6a Abs. 3 Satz 1 des Passgesetzes, von denen § 4 Abs. 6 Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist und § 6a Abs. 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Passverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. November 2008 PassV Anlage 1, Anlage 1a, Anlage 4, Anlage 5

Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386) wird wie folgt geändert:

1.
Vorsatz und Passkartenrückseite des in der Anlage 1 zu § 1 enthaltenen Passmusters wird durch das im Anhang befindliche Passmuster: Reisepass (32 Seiten) ersetzt.

2.
Vorsatz und Passkartenrückseite des in der Anlage 1a zu § 1 enthaltenen Passmusters wird durch das im Anhang befindliche Passmuster: Reisepass (48 Seiten) ersetzt.

3.
Vorsatz und Passkartenrückseite des in der Anlage 4 zu § 4 Abs. 1 enthaltenen Passmusters wird durch das im Anhang befindliche Passmuster: Dienstpass ersetzt.

4.
Vorsatz und Passkartenrückseite des in der Anlage 5 zu § 4 Abs. 2 enthaltenen Passmusters wird durch das im Anhang befindliche Passmuster: Diplomatenpass ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. November 2008 PassDEÜV § 7

In der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312) wird in § 7 Abs. 1 die Angabe „2008" durch die Angabe „2009" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. November 2008.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Anhänge zu Artikel 1



(siehe BGBl. I 2008 S. 2202ff)