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Änderung § 21 PassG vom 01.11.2010

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§ 21 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung
§ 21 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Paßregister


(1) Die Paßbehörden führen Paßregister.

(2) Das Paßregister darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Paßinhabers sowie verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

1. Familienname und ggf. Geburtsname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. (aufgehoben)

(Text neue Fassung)

4. Ordensname, Künstlername,

5. Tag und Ort der Geburt,

6. Geschlecht,

7. Größe, Farbe der Augen,

8. gegenwärtige Anschrift,

9. Staatsangehörigkeit,

10. Seriennummer,

11. Gültigkeitsdatum,

vorherige Änderung nächste Änderung

12. (aufgehoben)



12. Nachweise über erteilte Ermächtigungen nach § 19 Abs. 4 Satz 2,

13. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen Vertretern,

14. ausstellende Behörde,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


14a. die örtlich zuständige Passbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Passbehörde identisch ist,

15. Vermerke über Anordnungen nach den §§ 7, 8 und 10,

16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.

(3) Das Paßregister dient

1. der Ausstellung der Pässe und der Feststellung ihrer Echtheit,

2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Paß besitzt oder für die er ausgestellt ist,

3. der Durchführung dieses Gesetzes.

vorherige Änderung

(4) Personenbezogene Daten im Paßregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Paßbehörden im Ausland bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.



(4) 1 Personenbezogene Daten im Paßregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. 2 Für die Paßbehörden nach § 19 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.

(5) Die zuständige Passbehörde führt den Nachweis über Pässe, für die sie eine Ermächtigung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.

(6) 1 Wird eine andere als die ausstellende Passbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 2 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. 2 Absatz 4 gilt entsprechend.


(heute geltende Fassung)