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§ 10 - Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung (SeeBewachDV)

V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1623 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 27.06.2013; FNA: 7104-10 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 10 Dokumentationssystem



Die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens hat durch Erstellung eines Dokumentationssystems die Erfüllung der Dokumentationspflichten des Bewachungsunternehmens gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten. Hierfür sind in Textform festzulegen:

1.
die Zuständigkeiten,

2.
die zu dokumentierenden Sachverhalte und Unterlagen,

3.
die Form der Dokumentation,

4.
die Maßnahmen zur Kennzeichnung, zum Schutz und zur Wiederauffindbarkeit der Dokumente,

5.
die Art der Verwendung der Dokumente,

6.
die Verfügungsberechtigung über die Dokumente sowie

7.
die Maßnahmen zur Einhaltung der Aufbewahrungsfristen nach § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungsverordnung.

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