Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, deren Hinterbliebenen sowie von Zivilpersonen im Sinne des §
80 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes in Angelegenheiten des §
87 Absatz 1 und des §
88 Absatz 1 Satz 1 des
Soldatenversorgungsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen nach §
87 Absatz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit §
126 Absatz 3 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes und nach §
88 Absatz 6 Nummer 2 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes übertragen auf
das Bundesverwaltungsamt,
die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen und
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben.