§ 8 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 72 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach
§ 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug der
Trinkwasserverordnung den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
V. v. 08.12.2019 BGBl. 2020 I S. 2
Artikel 1 BAIUDBwOWiZustVÄndV ... der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt." 2. § 7 wird wie folgt geändert: „§ 7 Zuständigkeit nach der ... den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt." 3. Der bisherige § 7 wird § ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4162
Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Artikel 4 TrinkwVEV 2023 Folgeänderungen ... Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1))‟. (4) In § 8 der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1685), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März ...
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