Änderung § 7 BAIUDBwOWiZustV vom 15.09.2021

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§ 7 BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.09.2021 geltenden Fassung
§ 7 BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4162
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz


vorherige Änderung

 


Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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