Das
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 148 wird aufgehoben.
- 2.
- In der Überschrift des Siebten Teiles wird nach dem Wort „Verordnungsermächtigungen," das Wort „Länderöffnungsklauseln," eingefügt.
- 3.
- Artikel 239 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 239 Länderöffnungsklausel
Die Länder können durch Gesetz bestimmen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides statt nach § 2356 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur vor einem Notar abzugeben ist."
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805