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§ 19 - EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)
Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 611-9-29 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 611-9-29 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 19 Datenschutz und Zweckbestimmung
(1) Die Informationen, die im Rahmen dieses Gesetzes an Deutschland übermittelt werden, unterliegen dem Steuergeheimnis und genießen den Schutz, den die Abgabenordnung für Informationen dieser Art gewährt.
(2) 1Diese Informationen können für folgende Zwecke verwendet werden:
- 1.
- zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts über die in § 1 genannten Steuern sowie die Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern und Zölle,
- 2.
- zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse,
- 3.
- zur Festsetzung und Beitreibung anderer Steuern und Abgaben nach § 1 des EU-Beitreibungsgesetzes,
- 4.
- zur Verwertung im Zusammenhang mit Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung des Steuerrechts zur Folge haben können; hierbei sind die allgemeinen Regelungen und Vorschriften über die Rechte der Personen, gegen die sich das jeweilige Verfahren richtet, und Zeugen in solchen Verfahren zu beachten, und
- 5.
- zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
- 1.
- der andere Mitgliedstaat der zuständigen Behörde eine Liste mit anderen als den in Satz 1 genannten Zwecken, für die Informationen und Schriftstücke gemäß seinem nationalen Recht verwendet werden dürfen, übermittelt hat und die beabsichtigte Verwendung von den in der Liste genannten Zwecken umfasst ist oder
- 2.
- der Zweck der Verwendung unter einen auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten Rechtsakt fällt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 352 m.W.v. 24. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 19 EUAHiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 24.12.2025 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352 |
| aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2730 |
| aktuell | vor 01.01.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 EUAHiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 EUAHiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUAHiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 EUAHiG Verwendung von Informationen und Dokumenten (vom 24.12.2025)
... Informationen, so gestattet es diesem auf Anfrage, die Informationen für andere als die in § 19 Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke zu verwenden, wenn die Verwendung für einen vergleichbaren Zweck nach ... und Dokumente von einem anderen Mitgliedstaat einem dritten Mitgliedstaat für die in § 19 Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so kann es diese Informationen und Dokumente ... widerspricht. (3) Sollen Informationen und Dokumente für andere als die in § 19 Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke nach Absatz 2 weitergegeben oder verwendet werden, so muss hierfür die ...
Zitat in folgenden Normen
Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352
§ 16 KStTG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
... die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon unberührt. § 19 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes bleibt ebenfalls unberührt. (5) Das Bundeszentralamt für Steuern ...
Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352
§ 9 PStTG Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern (vom 24.12.2025)
... die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon unberührt. § 19 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes bleibt unberührt. (5) Das Bundeszentralamt für Steuern bewahrt die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Artikel 2 PStTGEG Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
... Erheblichkeit § 6b Gruppenersuchen". c) Nach der Angabe zu § 19 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 19a Verletzung des Schutzes ... des Vorschlags das Einverständnis oder die begründete Ablehnung mit." 9. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ... Verwendung von den in der Liste genannten Zwecken umfasst ist." 10. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Verletzung des Schutzes ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352
Artikel 2 KStTGEG Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
... Arbeitstagen" durch die Angabe „15 Kalendertagen" ersetzt. 6. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...
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