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Artikel 3 - Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (MindStAnpG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 8 wird die Angabe „9 bis 14b" durch die Angabe „9 bis 14c" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 14b wird der folgende Absatz 14c eingefügt:„(14c) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Austauschs die ihm nach § 75 Absatz 1 des Mindeststeuergesetzes gemeldeten Informationen zu Mindeststeuer-Berichten steuerpflichtiger Geschäftseinheiten, die Angaben für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union enthalten, an die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union."
- c)
- In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „14a" durch die Angabe „14c" ersetzt.
- 2.
- In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 7 Absatz 1, 2, 10, 11 und 14a" durch die Angabe „§ 7 Absatz 1, 2, 10, 11, 14a und 14c" ersetzt.
- 3.
- Nach § 21 Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:„(8) Die automatische Übermittlung von Informationen nach § 7 Absatz 14c ist ab dem 1. Januar 2026 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Geschäftsjähre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen, anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MindStAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MindStAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 MindStAnpG Inkrafttreten
... Die Artikel 1 bis 4, 6, 7 und 9 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) ...
Zitat in folgenden Normen
EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)
Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
§ 7 EUAHiG Automatische Übermittlung von Informationen (vom 24.12.2025)
... --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Nummer 1 G. v. 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
§ 20 EUAHiG Statistiken und Bewertungen (vom 24.12.2025)
... --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Nummer 2 G. v. 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
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