§ 9 Verfahren bei geplanter vorläufiger Stilllegung, Art des Einsatzes, Vergütung
(1) (aufgehoben)
(2)
1Wird der Betreiber einer Anlage, die vorläufig stillgelegt werden sollte, nach
§ 13b Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes zu einer längeren Bereithaltung und dem Einsatz seiner Anlage zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems verpflichtet, ist im Hinblick auf die Art des Einsatzes
§ 7 entsprechend anzuwenden.
2Der Anspruch auf angemessene Vergütung umfasst
- 1.
- 1die Erstattung der Erzeugungsauslagen nach § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2Die Erzeugungsauslagen bestimmen sich nach § 6 Absatz 3 Nummer 1;
- 2.
- die Erstattung der Betriebsbereitschaftsauslagen nach § 13c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes; im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen werden die für die Vorhaltung und gegebenenfalls die Herstellung der Betriebsbereitschaft der betreffenden Anlage notwendigen Auslagen erstattet (Grundsatz der Auslagenerstattung); es werden ausschließlich die Auslagen berücksichtigt, die dem Betreiber zusätzlich auf Grund der Bereitstellung der Anlage für von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderte Systemsicherheitsmaßnahmen entstehen; nicht erstattungsfähig sind Auslagen, die auch im Fall einer vorläufigen Stilllegung oder im Hinblick auf eine spätere Rückkehr an die Strommärkte angefallen wären, sowie Opportunitätskosten;
- 3.
- den Werteverbrauch der technischen Anlagen oder Anlagenteile, wenn und soweit die technischen Anlagen in der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist § 13c Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 6 StroMaG Änderung der Reservekraftwerksverordnung ... nach § 2 Absatz 2 ausreichend sind." 9. Die §§ 8 und 9 werden aufgehoben. 10. Die §§ 10 bis 14 werden die §§ 8 bis 12. ... 8 und 9 werden aufgehoben. 10. Die §§ 10 bis 14 werden die §§ 8 bis 12. 11. Der neue § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... 3 Satz 1" ersetzt. e) Absatz 5 wird aufgehoben. 12. Der neue § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 ...
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