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Abschnitt 1 - Pflanzenschutz-Geräteverordnung (PflSchGerätV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953, 1962 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507
Geltung ab 06.07.2013; FNA: 7823-7-4 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Abschnitt 1 Freiwillige Prüfung von Neugeräten

§ 1 Antrag auf Prüfung



(1) 1Der Antrag auf Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 52 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) ist elektronisch oder schriftlich nach dem in Anlage 1 festgelegten Muster zu stellen. 2In dem Antrag ist anzugeben, ob

1.
die Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes oder

2.
die Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes

geprüft werden sollen.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Julius Kühn-Institut für die Dauer der Prüfung ein Gerät des zu prüfenden Gerätetyps, für Prüfungen mit Praxiseinsatz zwei Geräte, kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes erfolgt anhand des Anhangs I Abschnitt 2.4 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29) geändert worden ist.

(4) 1Die Prüfung auf Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes hinsichtlich der Verminderung der Abdrift oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln erfolgt anhand der Merkmale nach der Zwölften Bekanntmachung über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte des Julius Kühn-Institutes vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13). 2Der Antragsteller ist verpflichtet, Ergebnisse von Untersuchungen vorzulegen, die nach den Richtlinien 2-2.1, 2-3.1 und 7-1.5 der Bekanntmachung von Richtlinien, die zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 52 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes angewendet werden, des Julius Kühn-Institutes vom 19. April 2013 (BAnz AT 08.05.2013 B2), durchgeführt worden sind.




§ 2 Anerkennung einer Prüfstelle für Pflanzenschutzgeräte



(1) Der Antrag auf Anerkennung nach § 52 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes als Prüfstelle ist schriftlich oder elektronisch beim Julius Kühn-Institut mit folgenden Angaben und beizufügenden Unterlagen zu stellen:

1.
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,

2.
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Hauptsitzes der Prüfeinrichtung,

3.
Name, Anschrift des Trägers der Prüfeinrichtung,

4.
Name und Qualifikation des leitenden Prüfers,

5.
Name und Qualifikation des Stellvertreters des leitenden Prüfers,

6.
Namen und Qualifikationen der weiteren mit der Prüfung beschäftigten Mitarbeiter,

7.
Darstellung der für die Durchführung der Prüfungen vorhandenen Räumlichkeiten, Prüfstände, Labor- und Freilandausrüstungen sowie der Freilandversuchsflächen und

8.
Nachweis, dass im Rahmen der Durchführung der Prüfungen alle notwendigen Aufzeichnungen erfolgen.

Zu den in Satz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Angaben sind jeweils geeignete Nachweise beizufügen.

(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn

1.
die Prüfstelle organisatorisch selbständig ist,

2.
ständig ein leitender Prüfer beschäftigt ist, der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich des Maschinenbaus, der Agrartechnik oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Prüfungen hat,

3.
ein geeigneter Stellvertreter für den leitenden Prüfer benannt ist,

4.
eine für den Prüfumfang angemessene Zahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt ist,

5.
die in § 1 Absatz 4 genannten Merkmale und Richtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,

6.
im Rahmen der Durchführung der Prüfungen alle Aufzeichnungen erfolgen, die erforderlich sind, um das Prüfungsergebnis nachvollziehen zu können, und

7.
für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeignete Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl sowie geeignete Prüfstände, Labor- und Freilandausrüstungen und Freilandversuchsflächen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.

(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 6 sind für eine Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der jeweiligen Prüfungen aufzubewahren. Die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten sind anschließend jeweils unverzüglich - bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert - zu löschen.

(4) Nach Erteilung der Anerkennung wird der Prüfstelle eine Anerkennungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.