Synopse aller Änderungen der Pflanzenschutz-Geräteverordnung am 30.04.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. April 2019 durch Artikel 1 der 1. PflSchGerätVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflSchGerätV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Freiwillige Prüfung von Neugeräten
    § 1 Antrag auf Prüfung
    § 2 Anerkennung einer Prüfstelle für Pflanzenschutzgeräte
Abschnitt 2 Kontrolle von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
    § 3 Grundsatz der Prüfung
    § 4 Zeitpunkt der Kontrolle
    § 5 Prüfplakette
    § 6 Verwendungsverbot
    § 7 Ordnungswidrigkeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 8 Übergangsvorschrift
(Text neue Fassung)

    § 8 (aufgehoben)
    Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Muster eines Antragsformulars nach § 1
    Anlage 2 (zu § 2 Absatz 4) Anerkennungsbescheinigung im Sinne des § 2
    Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Pflanzenschutzgerätearten, die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen
    Anlage 4 (zu § 3 Absatz 2) Beschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte
    Anlage 5 (zu § 4 Absatz 3) Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen
    Anlage 6 (zu § 5) Muster der Plakette

§ 1 Antrag auf Prüfung


(1) 1 Der Antrag auf Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 52 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) ist elektronisch oder schriftlich nach dem in Anlage 1 festgelegten Muster zu stellen. 2 In dem Antrag ist anzugeben, ob

1. die Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes oder

2. die Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes

geprüft werden sollen.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Julius Kühn-Institut für die Dauer der Prüfung ein Gerät des zu prüfenden Gerätetyps, für Prüfungen mit Praxiseinsatz zwei Geräte, kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes erfolgt anhand des Anhangs I Abschnitt 2.4 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29) geändert worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Prüfung auf Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes hinsichtlich der Verminderung der Abdrift oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln erfolgt anhand der Merkmale nach der Elften Bekanntmachung über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte des Julius Kühn-Institutes vom 24. Januar 2013 (BAnz AT 14.02.2013 B1). 2 Der Antragsteller ist verpflichtet, Ergebnisse von Untersuchungen vorzulegen, die nach den Richtlinien 2-2.1, 2-3.1 und 7-1.5 der Bekanntmachung von Richtlinien, die zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 52 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes angewendet werden, des Julius Kühn-Institutes vom 19. April 2013 (BAnz AT 08.05.2013 B2), durchgeführt worden sind.



(4) 1 Die Prüfung auf Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes hinsichtlich der Verminderung der Abdrift oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln erfolgt anhand der Merkmale nach der Zwölften Bekanntmachung über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte des Julius Kühn-Institutes vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13). 2 Der Antragsteller ist verpflichtet, Ergebnisse von Untersuchungen vorzulegen, die nach den Richtlinien 2-2.1, 2-3.1 und 7-1.5 der Bekanntmachung von Richtlinien, die zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 52 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes angewendet werden, des Julius Kühn-Institutes vom 19. April 2013 (BAnz AT 08.05.2013 B2), durchgeführt worden sind.

§ 3 Grundsatz der Prüfung


(1) 1 Verfügungsberechtigte und Besitzer haben ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte, mit Ausnahme der in Anlage 3 aufgeführten Pflanzenschutzgeräte, in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren durch eine Kontrollstelle prüfen zu lassen. 2 Kontrollstellen im Sinne dieser Verordnung sind amtliche Kontrollstellen, amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten oder amtlich anerkannte Kontrollpersonen. 3 Soweit in § 4 nichts Anderes bestimmt ist, beginnt der Zeitraum von sechs Kalenderhalbjahren am 6. Juli 2013.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Durch die Prüfung ist nachzuweisen, dass das Pflanzenschutzgerät die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes erfüllt. 2 Bei der Prüfung sind die in Anlage 4 genannten Anforderungen anhand der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemachten Merkmale für Pflanzenschutzgeräte vom 24. Januar 2013 (BAnz AT 14.02.2013 B1) zu prüfen. 3 Entspricht das Pflanzenschutzgerät den in Satz 2 genannten Merkmalen oder einer nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden erlassenen Norm für den jeweiligen Gerätetyp, gelten die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes als erfüllt.



(2) 1 Durch die Prüfung ist nachzuweisen, dass das Pflanzenschutzgerät die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes erfüllt. 2 Bei der Prüfung sind die in Anlage 4 genannten Anforderungen anhand der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemachten Merkmale für Pflanzenschutzgeräte vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13) zu prüfen. 3 Entspricht das Pflanzenschutzgerät den in Satz 2 genannten Merkmalen oder einer nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden erlassenen Norm für den jeweiligen Gerätetyp, gelten die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes als erfüllt.

(3) Teile des Pflanzenschutzgerätes, die dem Anwenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen, können in die Prüfung einbezogen werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Übergangsvorschrift




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Pflanzenschutzgeräte, die vor dem 6. Juli 2013 nach den Vorschriften der Pflanzenschutzgeräteverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist, geprüft worden sind, müssen spätestens ein Jahr nach dem auf der Prüfplakette angegebenen Kalenderhalbjahr nach den Vorschriften dieser Verordnung kontrolliert worden sein.



 

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Muster eines Antragsformulars nach § 1


vorherige Änderung nächste Änderung

Muster eines Antragsformulars nach § 1 (BGBl. I 2013 S. 1964)




Muster Antragsformular (BGBl. I 2019 S. 508)


Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Pflanzenschutzgerätearten, die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen


Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte,

1. Sprühflaschen,

2. Druckspeicherspritzen,

3. Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber,

4. handbetätigte Rückenspritzgeräte,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. motorbetriebene Rückenspritzgeräte oder

6. motorbetriebene Rückensprühgeräte.



5. motorbetriebene Rückenspritzgeräte,

6. motorbetriebene Rückensprühgeräte,

7. tragbare Granulatstreugeräte oder

8. Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner als 5 kg.


Anlage 5 (zu § 4 Absatz 3) Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen


Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen:

vorherige Änderung

1. stationäre und mobile Beizgeräte,

2. Granulatstreugeräte,



1. stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung,

2. schleppergetragene oder aufgebaute Granulatstreugeräte,

3. schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte oder

4. Bodenentseuchungsgeräte.






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