§ 224 Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen
(1) Der Verkaufsprospekt muss bei Sonstigen Investmentvermögen zusätzlich zu den Angaben nach
§ 165 folgende Angaben enthalten:
- 1.
- ob und in welchem Umfang in Vermögensgegenstände im Sinne des § 198, in Edelmetalle, Derivate, unverbriefte Darlehensforderungen und Kryptowerte angelegt werden darf;
- 2.
- eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für das Sonstige Investmentvermögen erwerbbaren unverbrieften Darlehensforderungen oder Kryptowerte;
- 3.
- Angaben zu dem Umfang, in dem Kredite aufgenommen werden dürfen, verbunden mit einer Erläuterung der Risiken, die damit verbunden sein können;
- 4.
- im Fall des § 222 Absatz 1 und 2, ob und in welchem Umfang von den dort genannten Anlagemöglichkeiten Gebrauch gemacht wird und eine Erläuterung der damit verbundenen Risiken sowie eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Mikrofinanzinstitute und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;
- 5.
- im Fall des § 223 Absatz 1 einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 1 von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen oder Aktien und die Auszahlung des Anteil- oder Aktienwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile oder Aktien die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile oder Aktien den in den Anlagebedingungen bestimmten Betrag überschreitet;
- 6.
- im Fall des § 223 Absatz 2 einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 1 von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen oder Aktien und die Auszahlung des Anteil- oder Aktienwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann;
- 7.
- alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Rücknahme und Auszahlung von Anteilen oder Aktien aus dem Sonstigen Investmentvermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile oder Aktien.
(2) Die Anlagebedingungen eines Sonstigen Investmentvermögens müssen zusätzlich zu den Angaben nach
§ 162 folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Arten der Edelmetalle, Derivate, Darlehensforderungen und Kryptowerte, die für das Sonstige Investmentvermögen erworben werden dürfen;
- 2.
- in welchem Umfang die zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden dürfen;
- 3.
- den Anteil des Sonstigen Investmentvermögens, der mindestens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder anderen liquiden Mitteln gehalten werden muss;
- 4.
- alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Rücknahme und Auszahlung von Anteilen oder Aktien aus dem Sonstigen Investmentvermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile oder Aktien.
Frühere Fassungen von § 224 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 214 KAGB Risikomischung, Arten (vom 02.08.2021) ... 218 und 219, als Sonstige Investmentvermögen gemäß den §§ 220 bis 224 , als Dach-Hedgefonds gemäß den §§ 225 bis 229 oder als ...
§ 220 KAGB Sonstige Investmentvermögen ... die Verwaltung von Sonstigen Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 220 bis 224 sind die Vorschriften der §§ 192 bis 205 insoweit anzuwenden, als sich aus den ...
§ 284 KAGB Anlagebedingungen, Anlagegrenzen (vom 30.12.2024) ... mit festen Anlagebedingungen gelten § 282 Absatz 1 sowie die §§ 192 bis 211 und 218 bis 260d, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt. (2) Die ... Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen von den §§ 192 bis 211, 218 bis 224 und 230 bis 260d abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen; 2. für den ...
Zitat in folgenden NormenDerivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 1 DerivateV Anwendungsbereich ... offene inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß den §§ 162 bis 260 des Kapitalanlagesetzbuches und für offene inländische Spezial-AIF mit festen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/224_KAGB.htm