Änderung § 301 KAGB vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 301 KAGB, alle Änderungen durch Artikel 8 4. CorStHG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des KAGB

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§ 301 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 301 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 301 Sonstige Veröffentlichungspflichten


(Text neue Fassung)

§ 301 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der EU-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ist jeweils eine geltende Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen zu veröffentlichen. *)


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 72 G. v. 3. März 2016 (BGBl. I S. 348) wurde sinngemäß konsolidiert.



 
(heute geltende Fassung) 



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