(1) Es ist verboten, beim Betrieb, bei Instandhaltungsarbeiten und bei Außerbetriebnahme von Erzeugnissen, die Kältemittel nach §
3 oder Löschmittel nach §
6 enthalten, entgegen dem Stand der Technik die in ihnen enthaltenen Stoffe in die Atmosphäre entweichen zu lassen, ausgenommen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung von Löschmitteln, unter Ausschluß von Übungszwecken. Über die Einsatzmengen beim Betrieb und bei Instandhaltungsarbeiten sind Aufzeichnungen zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Vertreiber der in §
1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe und Zubereitungen sind verpflichtet, diese Stoffe und Zubereitungen nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der
Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel anzuwenden sind.
(3) Instandhaltungsarbeiten und die Außerbetriebnahme von Erzeugnissen, die Kältemittel nach §
3 oder Löschmittel nach §
6 enthalten, sowie die Rücknahme der in §
1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe und Zubereitungen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die über die hierzu erforderliche Sachkunde und technische Ausstattung verfügen.
(4) Über Art und Menge der in §
1 Abs. 1 und 2 genannten zurückgenommenen Stoffe und Zubereitungen sowie über deren Verbleib sind vom Hersteller oder Vertreiber Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 9 FCKWHalonVerbV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ... 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 beim Betrieb, bei Instandhaltungsarbeiten oder bei Außerbetriebnahme von ... oder vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 verstößt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 ... 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung weder nach Gebrauch zurücknimmt noch die ...