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§ 9 - FCKW-Halon-Verbots-Verordnung (FCKWHalonVerbV k.a.Abk.)

V. v. 06.05.1991 BGBl. I S. 1090; aufgehoben durch § 9 V. v. 13.11.2006 BGBl. I S. 2638
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 8053-6-17 Sonstige Vorschriften
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§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



(1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Druckgaspackungen herstellt oder in den Verkehr bringt,

2.
§ 3 Abs. 1 Kältemittel in den Verkehr bringt oder verwendet,

3.
§ 3 Abs. 2 Erzeugnisse, die in § 3 Abs. 1 genannte Kältemittel enthalten, herstellt oder in den Verkehr bringt,

4.
§ 4 Abs. 1 dort genannte Stoffe zur Herstellung von Schaumstoffen verwendet,

5.
§ 4 Abs. 2 Schaumstoffe oder Erzeugnisse aus Schaumstoffen in den Verkehr bringt,

6.
§ 5 Abs. 1 Reinigungs- und Lösungsmittel herstellt, in den Verkehr bringt oder verwendet oder

7.
§ 6 Abs. 1 Löschmittel herstellt, in den Verkehr bringt oder verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 dort genannte Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr bringt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 beim Betrieb, bei Instandhaltungsarbeiten oder bei Außerbetriebnahme von Erzeugnissen, die Kältemittel nach § 3 oder Löschmittel nach § 6 enthalten, entgegen dem Stand der Technik die in ihnen enthaltenen Stoffe in die Atmosphäre entweichen läßt oder vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 verstößt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung weder nach Gebrauch zurücknimmt noch die Rücknahme durch einen Dritten sicherstellt.