(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelung der Absätze 2 und 3 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten folgende Vorschriften in Kraft:
- 1.
- am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats § 8 Abs. 2;
- 2.
- am 1. Januar 1992 § 3, vorbehaltlich der Regelung in Nummer 4, für Erzeugnisse, die diese Kältemittel ab einer Menge von 5 kg in geschlossenen Kreisläufen enthalten, sowie für das Inverkehrbringen und Verwenden von Kältemitteln in solchen Erzeugnissen; § 4 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 2 für Schaumstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder Erzeugnisse, die aus derartigen Schaumstoffen bestehen; § 5 sowie § 6 für Löschmittel mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert der in § 1 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 10 genannten Stoffe;
- 3.
- am 1. Januar 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 3 sowie Abs. 2 für Schaumstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Stoff verwendet wird;
- 4.
- am 1. Januar 1994 § 3 für mobile Kälteanlagen, die diese Kältemittel ab einer Menge von 5 kg in geschlossenen Kreisläufen enthalten, sowie für das Inverkehrbringen und Verwenden von Kältemitteln in solchen Erzeugnissen;
- 5.
- am 1. Januar 1995 § 3 für Erzeugnisse, die diese Kältemittel zu weniger als 5 kg in geschlossenen Kreisläufen enthalten, sowie für das Inverkehrbringen und Verwenden von Kältemitteln in solchen Erzeugnissen; § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 für Schaumstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Erzeugnisse, die aus derartigen Schaumstoffen bestehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 treten für den in §
1 Abs. 2 genannten Stoff und für Zubereitungen, die diesen, jedoch keinen in §
1 Abs. 1 genannten Stoff enthalten, die Vorschriften des §
3 für die Verwendung in geschlossenen Kreisläufen, §
4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 2 für Schaumstoffe nach §
4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 oder Erzeugnisse, die aus derartigen Schaumstoffen bestehen, am 1. Januar 2000 in Kraft.